[Kombination von Dummheit mit höheren Graden von Suggestibilität. Zwei berühmte Kriminalfälle als Beispiele. Die Kombination von Dummheit und Aberglaube und deren Bedeutung für die Kriminalität.]


Eine besondere Berücksichtigung erheischt hier die Kombination von Dummheit mit höheren Graden von Suggestibilität, wie sie sich insbesondere bei weiblichen Personen findet. Die betreffenden Individuen sind, auch wenn sie der ethischen Gefühle nicht ganz ermangeln, infolge ihrer Beeinflußbarkeit unfähig, unmoralischen und verbrecherischen Eingebungen Widerstand zu leisten, und werden dadurch, wenn sie in die Hände von Verbrechern geraten, zum blind gefügigen Werkzeug dieser. Mehrere berühmte Kriminalfälle liefern hiefür interessante Belege. Es sei hier zunächst ein von Bernheim1) mitgeteilter Fall angeführt.

"Da ist ein junges Mädchen, welches in den besten Grundsätzen aufgezogen und von allen für sanftmütig und brav gehalten worden ist. Sie heiratet, ihre ersten Jahre sind glücklich, sie scheint eine zärtliche Gattin und gute Mutter. Später nimmt ein junger Mann ihre Fantasie gefangen; von ihrem Gatten, der mit den Schwierigkeiten des Lebens zu ringen hat, vernachlässigt, gibt sie sich diesem jungen Mann hin. Einige Zeit nachher sinnt der Gatte auf Rache gegen den jungen Mann, welcher nicht nur seine Frau verführt, sondern auch ein Konkurrenzgeschäft gegründet hat, welches aufblüht, während sein eigenes Geschäft kränkelt. Um seine Rache zu befriedigen, nähert er sich von Neuem seiner Frau, redet ihr ein, daß jener Nebenbuhler allein die Ursache ihres Unglücks sei, gibt ihr zu verstehen, daß jener Mann getötet werden müsse, und daß er ihr um diesen Preis die eigene Schuld verzeihe. Sie leistet dieser Suggestion keinen Widerstand, weicht gehorsam den Drohungen ihres Mannes, gibt ihrem früheren Geliebten ein Rendezvous und liefert ihn, unter dem Vorwand, die alten Beziehungen wieder anzuknüpfen, ohne Leidenschaft und Aufregung ihrem Mann aus, der ihn ermordet. Kein Bedauern, kein Gewissensvorwurf regt sich in ihr, sie scheint die Größe ihres Verbrechens nicht zu ahnen. In ihrer früheren Lebensgeschichte findet sich nichts, was solche moralische Entartung voraussehen ließ. Die Lehrerin des Institutes, in dem sie ihre Erziehung genossen, sagt vor der Jury aus, daß sie die fügsamste, besterzogene Schülerin gewesen ist. Ein Zeuge äußert sich über sie: "Sie war wie ein weicher Teig, zur Tugend gerade so gut zu kneten, wie zum Laster". Das heißt in der Sprache der Psychologie: "Sie hatte ein höchst suggerierbares Gehirn, fügte sich allen Suggestionen, und ihr moralischer Sinn — muß ich hinzufügen — konnte ihrer maßlosen Suggerierbarkeit kein Gegengewicht bieten."

Minder tragisch ist der Fall der Metzgersehefrau Sauter, der vor dem oberbayerischen Schwurgericht zur Aburteilung gelangte. Diese äußerst beschränkte und suggestible Person war beschuldigt, den Versuch zur Tötung ihres Gatten dadurch gemacht zu haben, daß sie ein ihr von einer Kartenschlägerin zu diesem Zweck empfohlenes Mittel — Einstreuen von Enzianwurzeln in die Socken — gebraucht hatte. Durch ähnliche Mittel wollte sie nach der Anklage mit Hilfe der Kartenschlägerin den Tod einer Anzahl weiterer Personen herbeiführen. Die Verhandlung ergab, daß die Kartenschlägerin der Angeklagten, deren Suggestibilität ausnützend, den Glauben beigebracht hatte, daß es ihr (der Kartenschlägerin) ein leichtes sei, beliebige Personen eines natürlichen Todes sterben zu lassen. Hierdurch war der stupiden Angeklagten indirekt die Idee suggeriert worden, die ihr unbequemen Personen zu beseitigen. Die Klarlegung dieses Sachverhaltes durch den ärztlichen Sachverständigen Dr. von Schrenk-Notzing hatte die Freisprechung der Sauter zur Folge.

Auch die Kombination von Dummheit und Aberglaube, die uns schon im Falle Sauter in gewissem Maße entgegentritt, spielt im Gebiet der Kriminalität nicht selten eine Rolle. Von besonderem Interesse ist hier der Umstand, daß die Nachforschungen über den kriminellen Aberglauben Ergebnisse geliefert haben, die wie ein Hohn auf die Aufklärung unserer Zeit erscheinen. Es hat sich gezeigt, daß manche Formen stupidesten Aberglaubens, die man längst als ausgestorben wähnen möchte, sich noch wie ein versteinerter Rest mittelalterlicher Dummheit bis in unsere Zeit erhalten haben und gelegentlich zu kriminellen Akten den Anstoß geben. Dr. Hellwig, der sich mit der hier in Frage stehenden Materie eingehend beschäftigte2), erwähnt u. a.: "Der Aberglaube, daß gewisse Krankheiten durch in dem Körper des Patienten hausende Dämonen (Besessenheit) verursacht seien, führte noch in den letzten Dezennien zu gewaltsamen Austreibungsversuchen, d. h. schweren Mißhandlungen der Kranken, welche dauerndes Siechtum, ja selbst den Tod zur Folge hatten." Beleidigungen und Körperverletzungen, die mit dem Hexenaberglauben in Zusammenhang stehen, sind häufig; es sind aber auch noch in den letzten Jahren Mordtaten vorgekommen, bei welchen dieser Aberglaube im Spiel war.

Der Vampirismus 3) führt speziell zu Leichenschändungen (Abhacken des Kopfes, Eintreiben eines Pfahls in das Herz etc.). Ein derartiger Fall ereignete sich noch im Jahre 1896 in Pommern. Zu Leichenschändungen gibt auch der Glaube an Totenfetische, d. h. die Zauberkraft gewisser Körperteile von Verstorbenen Anlaß. In Thüringen und in der Pfalz öffnet die Hand oder der Finger eines ungetauft gestorbenen Kindes Türen und Schlösser und macht unsichtbar. Diese Teile werden daher von Dieben sehr geschätzt, und man mußte in der Pfalz noch Mitte vorigen Jahrhunderts nach dem Begräbnis eines solchen Kindes den Kirchhof bewachen, um die Öffnung des Grabes zu verhindern. Im Odenwald wurden noch in neuerer Zeit Leichen die Köpfe abgeschnitten, um sie zu Zwecken der Schatzgräberei zu verwenden.

 

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1) Bernheim: Neue Studien über Hypnotismus, Suggestion und Psychotherapie 1892.

2) Dr. Hellwig: "Der kriminelle Aberglaube in seiner Bedeutung für die gerichtliche Medizin." Ärztl. Sachverständigen-Zeitung 1906, S. 326.

3) Vampirismus, i. e. der Aberglaube, daß Tote den Lebenden das Blut aussaugen oder sonst schaden können.


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