§ 55. Allgemeine Regel der Kontraposition


In Absicht auf die Kontraposition gilt die allgemeine Regel:

Alle allgemein bejahende Urteile lassen sich simpliciter kontraponieren. Denn wenn das Prädikat als dasjenige, was das Subjekt unter sich enthält, mithin die ganze Sphäre verneinet wird: so muß auch ein Teil derselben verneinet werden, d. i. das Subjekt.

Anmerk. 1. Die Metathesis der Urteile durch die Konversion und die durch die Kontraposition sind also in so ferne einander entgegen gesetzt, als jene bloß die Quantität, diese bloß die Qualität verändert.

2. Die gedachten unmittelbaren Schlußarten beziehen sich bloß auf kategorische Urteile.


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Seite zuletzt aktualisiert: 01.06.2006 
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