Gültigkeit

Gültigkeit (Geltung) ist der Erkenntniswert eines Urteils, die Anerkennung desselben als wahr, als zu Recht bestehend. Die »objektive Gültigkeit« ist Allgemeingültigkeit (s. d.), Geltung für alle normal Denkenden und für alle mögliche Erfahrung; sie ist von der »absoluten Realität« zu unterscheiden, was zuerst KANT betont. Nach ihm sind z.B. Zeit und Raum »von objektiver Gültigkeit in Ansehung der Erscheinung«, sie gelten für alle Objekte als Erscheinungen (s. d.), aber sie haben keine »absolute Realität«, gelten nicht für die Dinge an sich (Kr. d. r. Vern. S. 61 f.). Die ästhetischen (s. d.) Urteile haben subjektive Allgemeingültigkeit. LOTZE unterscheidet von der räumlichzeitlichen Existenz das Gelten idealer Werte. TEICHMÜLLER versteht unter dem Gelten den »Inhalt der Meinung« (N. Grundleg. S. 117). Nach B. ERDMANN ist ein Urteil gültig, »wenn sein Gegenstand gewiß und die Aussage über diesen Gegenstand denknotwendig ist« (Log. I, 272). Allgemeingültigkeit ist »objektive Gewißheit und Denknotwendigkeit«, objektive Wahrheit (l.c. I, 275). »Geltungsbewußtsein« ist »das Bewußtsein der Zustimmung, Anerkennung, Billigung« (l.c. I, 281). Es ist untrennbar von den gültigen Urteilen. Der Regel nach ist es »die Denknotwendigkeit des seiner logischen Immanenz nach gewissen Vorgestellten« (ib.). Es gibt ein Subjektives und ein objektives Geltungsbewußtsein (ib.). LIPPS erklärt: »Alles Erkennen hat objektive Geltung, insofern es mit Notwendigkeit aus der allgemeinen menschlichen Natur und ihren Gesetzen des Fürwahrhaltens herfließt« (Grundtats. d. Seelenleb. S. 403). Nach H. CORNELIUS heißt die reale Gültigkeit von Begriffen, daß sie tatsächliche Erfahrungen in der Welt der Dinge bezeichnen (Einl. in d. Philos. S. 290). Vgl. Objekt, Wahrheit, Realität.


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