Definition. - Moderne
Nach KANT ist die Definition »ein zureichend deutlicher und abgemessener Begriff« oder ein »logisch vollkommener Begriff« (Log. § 99). Realdefinition ist diejenige, welche »nicht bloß einen Begriff, sondern zugleich die objektive Realität desselben deutlich macht« (Krit. d. r. Vern. S. 225, 508). Nach G. E. SCHUTZE ist die Definition die »Angabe der einem Begriff zukommenden Merkmale« (Gr. d. allg. Log.3, S. 224). FRIES versteht unter ihr »die systematisch geordnete deutliche Vorstellung eines Begriffes« (Syst. d. Log. S. 270). DESTUTT DE TRACY betont: »Il n'y a jamais que des définitions d'idées« (El. d'idéol. IV, 21). Die Regel vom »genus proximum« ist unnatürlich (l.c. p. 24). HERBART: »Die Stelle eines Begriffs unter den übrigen, sowohl durch Subordination als Koordination, angeben, heißt denselben bestimmen (definire)« (Hauptp. d. Met. S. 107). DROBISCH bestimmt die Definition als »das konjunktive Urteil, dessen Subjekt der zu verdeutlichende Begriff (das definiendum) und dessen Prädikat die durch den Artunterschied determinierte nächsthöhere Gattung ist« (N. Darst. d. Log. § 116). LOTZE versteht unter Definition »die Art der Konstruktion, welche durch bloß logische Operationen einen Begriff aufzubauen sucht« (Gr. d. Log. S. 65). Nach ÜBERWEG ist die Definition »die vollständige und geordnete Angabe des Inhaltes eines Begriffes« (Log.4, § 60). Nach BERGMANN ist die Definition »ein identisches Urteil über den Begriff, der definiert wird« (Gr. d. Log.2, S. 208). Nach DÜHRING ist die Definition »eine systematische Zusammensetzung des Begriffs aus einfacheren Bestandteilen« oder die »Darstellung eines Begriffes mit Hülfe anderer Begriffe« (Log. S. 11).
Nach J. ST. MILL heißt ein Ding definieren, »aus dem Ganzen seiner Eigenschaften diejenigen wählen, welche durch dessen Namen bezeichnet und ausgesprochen werden sollen« (Log. S. 1). Jede Definition ist eine nominale, die aber zugleich von dem Gedanken begleitet ist, daß dem Worte ein Ding entspricht (l.c. S. 172). Nach HAGEMANN besteht die Definition, begriffliche Grenzbestimmung, in der Angabe des nächsten Gattungsbegriffes und des Artunterschiedes (Log. u. Noët. S. 79 ff.). Nach LIPPS ist die Definition eines Begriffs »die Bewußtwerdung seines Inhaltes, also der Vollzug des wechselseitigen... Urteils, in dessen potentiellem Dasein der Begriff besteht« (Gr. d. Log. S. 131). Alle Definitionen sind »Nominaldefinitionen« (l.c. S. 133). Nach SIGWART ist die Definition »ein Urteil, in welchem die Bedeutung eines einen Begriff bezeichnenden Wortes angegeben wird« (Log. I2, S. 370). Genetisch ist sie, wenn sie »die Vorstellung ihres Objekts aus ihren Elementen entstehen lassen kann« (l.c. S. 375). Die »diagnostische« Definition besteht in der »Angabe der charakteristischen Eigenschaften eines Objekts« (l.c. S. 379). SULLY erklärt die Definition als Darlegung des Inhalts eines Namens, als ein »Aufzählen der verschiedenen Merkmale oder Eigenschaften, welche seine eigentliche anerkannte Bedeutung ausmachen« (Handb. d. Psychol. S. 266 f.). Nach WUNDT sucht die Definition »einen gegebenen Begriff auf das schärfste von den verwandten Begriffen zu trennen« (Log. II, S. 34). Sie besteht darin, »daß ein Wort, dessen begrifflicher Sinn noch nicht festgestellt ist, durch Worte bestimmt wird, deren begriffliche Bedeutung als bekannt vorausgesetzt werden darf« (l.c. S. 35). Bei der Nominaldefinition sehen wir völlig ab von dem »wissenschaftlichen Zusammenhang, in welchen der betreffende Begriff durch die Definition gebracht werden soll« (l.c. S. 36). Zu unterscheiden sind analytische und synthetische (bezw. genetische) Definition (l.c. S. 38 f.). MARTY erklärt: »Eine Definition im strengen Sinne gibt man, so oft man einen minder verständlichen Namen durch einen gleichbedeutenden verständlicheren erklärt. Sie ist in Wahrheit eine Namenerklärung, nichts mehr.« »In weniger strengem Sinne nennt man auch diejenigen Namenerklärungen Definitionen, welche einen Begriff verdeutlichen, indem sie nicht seinen eigenen Inhalt angeben, sondern den eines andern, der ein proprium des ersteren ist, oder dessen Gegenstand im Verhältnis der Ursache und Wirkung zum Gegenstand des ersteren steht u. dgl.« Das sind »umschreibende (circumscriptive) Definitionen.« »Die strenge Definition dagegen bezeichnet, nur mit andern verständlichen Worten, eben denselben Begriff wie der zu definierende Name und ist in diesem Sinne notwendig eine Tautologie« (Vierteljahrsschr. f. w. Phil. 19. Bd., S. 57). HÖFLER bezeichnet als Definition »die vollständige und geordnete Angabe des in seine Merkmale analysierten Inhaltes eines Begriffes« (Gr. d. Log.2, S. 47), »die Ersetzung eines Namens für einen bestimmten Begriff durch einen andern Namen, der gleichen Sinn mit jenem hat, aber verständlicher ist« (ib.). Von »deiktischer« (inhaltsaufzeigender) Definition spricht H. CORNELIUS (Allg. Psychol. S. 72). Nach E. MACH ist die Definition eines Begriffes »ein Impuls zu einer genau bestimmten, oft komplizierten, prüfenden, vergleichenden Tätigkeit, deren meist sinnliches Ergebnis ein Glied des Begriffsumfangs ist« (Populärwiss. Vorles. S. 267). Nach SCHUPPE hat »die Angabe des eigentlichen genus proximum den Wert der Erkenntnis grundlegender Kausalbeziehungen, daß das als generisch bezeichnete Moment die Bedingung der Denkbarkeit des Spezifischen ist, nur diese und diese näheren Bestimmungen zuläßt und alle andern ausschließt« (Log. S. 152).