Qualität des Urteils heißt die Beschaffenheit des Urteils, insofern in diesem die Geltung des Prädikats bejaht oder verneint wird (s. Affirmativ, Negativ). Schon im Index zu MELANCHTHONS »Erotemata dialectices« (1551) ist van logischer Qualität die Rede. KANT nimmt die Qualität in seine Einteilung der Urteile auf, wobei er neben den bejahenden und verneinenden auch limitative Urteile (s. d.) unterscheidet (Krit. d. r. Vern. S. 89. Log. S. 160) HEGEL sagt für »qualitatives Urteil« auch »Urteil des Daseins« (Encykl. § 172) u. a. bezeichnet ULRICI den Ausdruck »Qualität« des Urteils als unpassend (Log. S. 513). SCHUPPE erklärt: »Die Einteilung der Urteile nach der Qualität... kann der wissenschaftlichen Theorie nicht genügen.« Im bejahenden und im verneinenden Urteile ist die »Einheitsart« dieselbe (Log. S. 94).