KANT definiert das Recht als »Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann« (WW. VII, 27). Angeborenes Recht ist die Freiheit oder Unabhängigkeit von der Willkür eines andern. Die Pflichten des Menschen entspringen der praktischen Vernunft und ihren Imperativen (s. d.). Recht und Moral, Legalität und Moralität (s. d.) werden scharf unterschieden. Der Staat ist die »Vereinigung einer Menge von Menschen unter Rechtsgesetzen«. Das Wohl des Staates besteht im »Zustand der größten Übereinstimmung der Verfassung mit Rechtsprinzipien«. Der Staat hat drei Gewalten: Herrschergewalt, vollziehende, rechtsprechende Gewalt (§ 43 ff., l. c. S. 136 ff.). Der »ewige Friede« ist das ideale Ziel der Geschichtsentwicklung zu einem Völkerbunde (Zum ewig. Fried. 1795). Die Strafe dient der Vergeltung. - Im Sinne Kants lehren: SCHMIDT (Grundr. d. Naturrechts 1795), MAASS (Gr. d. Naturrechts 1808), HEYDENREICH (Naturrecht), TIEFTRUNK (1797), JAKOB (Naturrecht 1795), HUFELAND (Naturrecht 1790), MELLIN (Met. d. Naturrechts, 1796), HOFFBAUER (Naturrecht 1793), BENDAVID (Versuch einer Rechtslehre 1802), FRIES (Philos. Rechtslehre 1803), SCHMALZ (Naturrecht 1795). Nach BOUTERWEK ist die Vernunft die Wurzel aller Rechte (Lehrb. d. philos. Wissensch. II, 193. vgl. Abr. d. philos. Rechtslehre 1798). vgl. KRUG (Dikäologie 1817. Handb. d. Philos. II, 107 ff.) u. a. - Utilitaristisch begründet die Gesetzgebung und Strafe JER. BENTHAM. Die Strafe soll nur dienen »to exclude some greater evil« (Introd. II, ch. 13, § 1. Deontol.).
Von Kant beeinflußt ist A. FEUERBACH. »Naturrecht« ist »die Wissenschaft der durch Vernunft gegebenen und durch Vernunft erkannten Rechte des Menschen« (Krit. d. natürl. Rechts 1796, S. 31). Sie ist eine philosophische Wissenschaft (l. c. S. 34), von der Ethik durch ihren Inhalt geschieden. Das Recht ist etwas schlechthin Gesetztes, durch Vernunft Gegebenes (l. c. S. 241). Es entspringt der »praktisch- juridischen Vernunft« (l. c. S. 244). Recht ist »eine durch die Vernunft bestimmte Möglichkeit des Zwangs, oder ein von der Vernunft um des Sittengesetzes willen bestimmtes Erlaubtsein des Zwangs« (l. c. S. 259), es ist »eine Zwangsmöglichkeit solcher Handlungen, wodurch ein anderes vernünftiges Wesen nicht als beliebiges Mittel zu beliebigen Zwecken behandelt wird« (l. c. S. 295). - Bei aller strengen Trennung von Rechts- und Moralordnung unterordnet J. G. FICHTE doch erstere unter letztere. Der Rechtsbegriff liegt im Wesen der Vernunft (WW. II 1, 53 ff.). »Urrechte« sind die vernünftig-sittlichen Ansprüche des Individuums auf Freiheit seines Leibes als Organs der Pflichterfüllung, seines Eigentums u.s.w. Wirksam werden diese Rechte erst als »Zwangsrechte«. Das Rechtsverhältnis ist ein Verhältnis der gegenseitigen Beschränkung, es folgt aus dem Begriff des Individuums als Bedingung des Selbstbewußtseins. Das Recht bezieht sich auf eine Gemeinschaft. Das Rechtsgesetz lautet allgemein: »Ich muß das freie Wesen außer mir in allen Fällen anerkennen als ein solches, d.h. meine Freiheit durch den Begriff der Möglichkeit seiner Freiheit beschränken« (l. c. S. 52 ff.). Der Staat ist Rechtsstaat, dient der Wahrung des Rechts, beruht auf Willensübereinstimmung der Individuen bezüglich dieser Wahrung. »Der Staat geht, ebenso wie alle menschlichen Institute, die bloße Mittel sind, auf seine eigene Vernichtung aus: es ist der Zweck aller Regierung, die Regierung überflüssig zu machen« (Bestimm. d. Gelehrt. 2. Vorles.). SCHELLING bemerkt: »Es ist zu erwarten, daß schon das erste Erwachen einer rechtlichen Ordnung nicht dem Zufall, sondern einem Naturzwang überlassen war, der, durch die allgemein ausgeübte Gewalttätigkeit herbeigeführt, die Menschen getrieben hat, eine solche Ordnung, ohne daß sie es selbst wußten, entstehen zu. lassen« (Syst. d. tr. Ideal. S. 408). Nach ESCHENMAYER ist das Recht »das in die Willensseite erhobene Vernunftprincip« (Psychol. S. 384).
Metaphysisch und in Beziehung zur Sittlichkeit und Freiheit begründet Recht und Staat HEGEL, welcher das Recht als ein objektives Gebilde, als Produkt dialektischer Entwicklung der Idee (s. d.), als Erzeugnis des Gesamtgeistes auffaßt. Rechtsphilosophie ist der Versuch, »den Staat als ein in sich Vernünftiges zu begreifen und darzustellen« (Rechtsphilos., Vorr. S. 18). Recht ist, »daß ein Dasein überhaupt, Dasein des freien Willens ist«. Es ist »Freiheit als Idee« (l. c. S. 63), »Dasein der Freiheit im Äußerlichen« (Encykl. § 496). Das Recht gründet sich auf die freie Persönlichkeit. »Das Recht der Natur ist... das Dasein der Stärke und das Geltendmachen der Gewalt« (l. c. § 502). Das Recht ist die Verwirklichung der Freiheit in der Gesellschaft. Das Verbrechen ist die Negation des Rechtes durch einen gewalttätig-bösen Willen, die Strafe ist die Negation dieser Negation, die Vergeltung des Verbrechens und, da sie den Verbrecher als Mitglied der Rechtsgemeinschaft behandelt, das »Recht des Verbrechers« (l. c. § 499). Der Staat ist »die selbstbewußte sittliche Substanz, der vernünftige, göttliche Wille, der sich so organisiert hat, eine Persönlichkeit« (l. c. § 535 ff.. Rechtsphilos. S. 312 ff.. Philos. d. Gesch. S. 44 ff.. vgl. K. ROSENKRANZ, Syst. d. Wissensch. § 724 ff., 761 ff., 780 ff.. MICHELET, Naturrecht I, 1866. vgl. H. ZOEPFL, Vorles. üb. Rechtsphilos. 1879, S. 39 ff.).
Nach CHR. KRAUSE ist Rechtsphilosophie »die Erkenntnis des Rechts und des Staates in reiner Vernunft, als ewiger Wahrheit« (Abr. d. Rechtsphilos. S. 1). Das Recht ist »das Ganze der durch Freiheit herzustellenden Bedingungen der Vernunftbestimmung« (l. c. S. 7). Der Staat ist ein »Gesellschaftsverein, welcher für die Herstellung des Rechtes, als für seinen, von ihm selbst anerkannt einzigen oder wenigstens erstwesentlichen und vorwaltenden Zweck wirksam ist« (l. c. S. 9). Das Recht ist (metaphysisch) die »Naturgemäßheit und Gesundheit aller Verhältnisse aller Dinge unter sich in und mit Gott«, »die allgemeine wesentliche Form der Verhältnisse aller Wesen gegen alle, nach welcher in der Gemeinschaft aller Wesen jedes einzelne in seiner eigenen Natur vollendet und die Harmonie aller wirklich. ist und wirkt« (Urb. d. Menschh.3, S. 66). Die Idee des Rechts ist eine göttliche Weltidee (ib.). Das Recht ist das organische Ganze des durch Freiheit bestimmten einen Lebens Gottes und des Lebens aller Vernunftwesen (Syst. d. Rechtsphilos.). Die Menschen sollen sich zu einem »Rechtsbund« vereinigen (Urb. d. Menschh.3, S. 175 ff.). Ähnlich lehrt A. RÖDER (Grundz. d. natürl. Rechts 1846) u. H. AHRENS: »Die Rechtsphilosophie oder das Naturrecht ißt die Wissenschaft, welche aus dem Wesen und der Bestimmung des Menschen und der menschlichen Gesellschaft das oberste Prinzip oder die Idee des Rechts ableitet und zu einem System von Rechtsgrundsätzen für alle Gebiete des Privat- und öffentlichen Rechts entwickelt« (Naturrecht 1870/71, I, S. 1). Recht und Moral sind unterschieden (l. c. I, 227, 309 ff.). Der allgemeine Rechtsbegriff ist nicht aus der Erfahrung ableitbar. »Das Recht bekundet sich im Bewußtsein als eine Richtschnur, nach welcher wir das Bestehende beurteilen und Verbesserung fordern« (l. c. S. 226). Das Recht ist »eine Norm, welche den Freiheitsgebrauch in Angemessenheit zu den menschlichen Lebens- und Güterverhältnissen regelt« (l. c. S. 228), als Ergänzung des Sittlichen (l. c. S. 264). Es ist »daß organische Ganze der von der Willenstätigkeit abhängigen Bedingungen zur Verwirklichung der Gesamtbestimmung des menschlichen Lebens und dar darin enthaltenen wesentlichen Lebenszwecke.« Es hat »die Aufgabe, im Organismus des menschlichen Lebens alle Verhältnisse der Wechselbedingtheit unter allen Lebens- und Güterkreisen für die Ermöglichung aller vernünftigen Zwecke zu ordnen« (l. c. S. 278). »Der letzte und höchste Zweck des Rechts liegt in der Vollendung der Persönlichkeit und der menschlichen Gemeinschaft« (l. c. S. 286). Im Staate sucht sich die Rechtsidee einen wohlgegliederten Körper zu geben (l. c. II, 270).