KANT definiert das Schließen als »diejenige Funktion des Denkens.... wodurch ein Urteil aus einem andern hergeleitet wird. - Ein Schluß überhaupt ist also die Ableitung eines Urteils aus dem andern« (Log. § 41). EH gibt unmittelbare und mittelbare Schlüsse (l. c. § 42). Erstere heißen Verstandesschlüsse, letztere sind Vernunftschlüsse oder Schlüsse der Urteilskraft (l. c. § 43). Letztere sind »gewisse Schlußarten, aus besondern Begriffen zu allgemeinen zu kommen« (l. c. § 82). Ein Vernunftschluß ist die »Erkenntnis der Notwendigkeit eines Satzes durch die Subsumtion seiner Bedingung unter eine gegebene allgemeine Regel« (l. c. § 56), »ein jedes Urteil durch ein mittelbares Merkmal« (WW. II, 56). »Liegt das geschlossene Urteil schon so in dem ersten, daß es ohne Vermittlung einer dritten Vorstellung daraus abgeleitet werden kann, so heißt der Schluß unmittelbar (consequentia immediata). ich möchte ihn lieber den Vestandesschluß nennen. Ist aber, außer der zum Grunde gelegten Erkenntnis, noch ein anderes Urteil nötig, um die Folge zu bewirken, so heißt der Schluß Vernunftschluß« (Krit. d. rein. Vern. S. 267). »In jedem Vernunftschlusse denke ich zuerst eine Regel (maior) durch den Verstand. Zweitens subsumiere ich ein Erkenntnis unter die Bedingung der Regel (minor) vermittelst der Urteilskraft. Endlich bestimme ich mein Erkenntnis durch das Prädikat der Regel (conclusio), mithin a priori durch die Vernunft« (l. c. S. 268). Der Vernunftschluß geht nicht auf Anschauungen, sondern auf Begriffe und Urteile. »Vernunfteinheit ist... nicht Einheit einer möglichen Erfahrung« (l. c. S. 269 f.). Der Vernunftschluß »ist selbst nichts anderes als ein Urteil vermittelst der Subsumtion seiner Bedingung unter eine allgemeine Regel« (l. c. S. 270). Nach KIESEWETTER ist ein Schluß »die Handlung, wodurch man die Wahrheit oder Falschheit eines Urteils aus einem andern herleitet« (Gr. d. Log. § 91. Allg. Log. 1801, I, § 228 ff.. vgl. HOFFBAUER, Anfangsgr. d. Log. 1794, § 317. CHR. WEISS, Log. 1801, § 216). Nach FRIES ist der Schluß »die Ableitung eines Urteils aus andern Urteilen« (Syst. d. Log. S. 189 ff.) G. E. SCHULZE definiert: »Das Schließen ist diejenige Handlung des Verstandes, wodurch. die Gewißheit der in einem Urteile enthaltenen Aussage aus dem schon vorhandenen Bewußtsein der Gewißheit anderer Urteile abgeleitet (deduziert) wird« (Gr. d. allg. Log. S. 99 ff.). Nach KRUG ist der Schluß »ein Inbegriff von Urteilen, die als Grund und Folge zusammenhangen« (Handb. d. Philos. I, 169). Das Schließen ist ein »vermitteltes Urteilen«, »eine Geistestätigkeit, wodurch eine Mehrheit von Urteilen im Bewußtsein zu einem sich selbst begründenden Ganzen verknüpft wird« (ib.). CALKER bestimmt: »Schluß ist diejenige Verbindung ursprünglich zusammengehörender Vorstellungen, welche nach dem Verhältnis des Besondern zu einem Allgemeinen und einem höheren Allgemeinen gedacht wird.« »Es ist folglich diejenige Denkform, in welcher ein Urteil aus anderen Urteilen abgeleitet wird« (Denklehre S. 241, 348 ff., 400 ff.). Nach BACHMANN ist ein Schluß »eine solche Verbindung von Urteilen, wo, deshalb weil eins oder mehrere gesetzt worden sind, auch ein anderes notwendig gesetzt werden muß« (Syst. d. Log. S. 150 ff, 182 ff.). »Ohne den Schluß wäre in unserem Wissen alles vereinzelt.... nirgends ein stetiger Übergang von dem einen zum andern, ein Durchgeführtes, ein Ganzes« (l. c. S. 151). Als rein analytischen Denkprozess faßt den Syllogismus SCHLEIERMACHER auf (Dial. § 327 f.), auch BENEKE (Syst. d. Log. I, 217 ff. Lehrb. d. Psychol.3, S. 114). Nach APELT ist der Schluß ein hypothetisches Urteil, dessen Vordersätze die Prämissen sind, dessen Nachsatz die Conclusion ist (Theor. d. Induct. S. 1). Nach J. J. WAGNER kann jeder Syllogismus als hypothetisches Urteil dargestellt werden (Organ. d. menschl. Erk. S. 186). Nach LICHTENFELS ist das Schließen »das ein Urteil begründende Denken« (Gr. d. Psychol. S. 122). Nach HEGEL ist der Schluß »die Wiederherstellung des Begriffs im Urteil«, der »vollständig gesetzte Begriff« (Log. III, 19), »die Einheit des Begriffes und des Urteils«. Er ist »das Vernünftige und alles Vernünftige«, der »wesentliche Grund alles Wahren«. »Alles ist ein Schluß« (Encykl. § 181. Log. III, 126). »Der unmittelbare Schluß ist, daß die Begriffsbestimmungen als abstrakte gegeneinander nur in äußerem Verhältnis stehen, so daß die beiden Extreme die Einzelheit und Allgemeinheit, der Begriff aber als die beide zusammenschließende Mitte gleichfalls nur die abstrakte Besonderheit ist. Hiermit sind die Extreme ebenso sehr gegeneinander, wie gegen ihre Mitte gleichgültig für sich bestehend gesetzt. Dieser Schluß ist somit das Vernünftige als begrifflos - der formelle Verstandesschluß. - Des Subjekt wird darin mit einer andern Bestimmtheit zusammengeschlossen. oder das Allgemeine subsumiert durch diese Vermittlung ein ihm äußerliches Subjekt. Der vernünftige Schluß dagegen ist, daß das Subjekt durch die Vermittlung sich mit sich selbst zusammenschließt« (Encykl. § 182). Die Schlüsse zerfallen in qualitative (Schl. des Daseins), Reflexionsschlüsse (Schl. der Allheit, Induktion, Analogie), Notwendigkeitsschlüsse (kategorische, hypothetische, disjunktive Schl., l. c. § 183 ff.). Nach K. ROSENKRANZ ist der Schluß »diejenige Form des Begriffs, die ihn aus der Beziehung nur zweier Momente zur totalen Einheit mit sich dadurch zurückführt, daß die gegenseitige Selbstvermittlung der Begriffsbestimmungen gesetzt wird« (Syst. d. Wissensch. S. 109). Zu unterscheiden sind: I. Inhärenzschluß, II Subsumtionsschluß: 1) Schluß der Empirie oder Einheit, 2) Schluß der Induktion oder Vielheit, 3) Schluß der Analogie oder Allheit, III. Relationsschluß (l. c. S. 110 ff.. vgl. H. F. W. HINRICHS, Grundl. d. Philos. d. Log. S. 150 ff.. CHALYBAEUS, Wissenschaftslehre S. 182 ff.).
Nach SCHILLING ist das Schließen das Durchlaufen von Reihen von Begriffen und Urteilen (Lehrb. d. Psychol. S. 150 ff.. vgl. HERBART, Lehrb. zur Einl.5, S. 107 ff.). Nach SCHOPENHAUER ist ein Schluß »die Operation unserer Vernunft, vermöge welcher aus zwei Urteilen, durch Vergleichen derselben, ein drittes entsteht, ohne daß dabei irgend anderweitige Erkenntnis zu Hülfe genommen würde« (W. a. W. u. V. II. Bd., C. 10). Was der Schließende erfährt, wußte er schon implizite, aber er wußte es nicht, daß er es wußte (ib.). Urteile, nicht bloße Begriffe, sind der Stoff des Schlusses (ib.).
Nach W. HAMILTON ist das Schließen (reasoning) »an act of mediate comparison or judgment. for to reason is to recognise that two notions stand to each other in the relation of a whole and its parts, through a precognition that these notions severally stand in the same relation to a third« (Lect. III, p. 268 ff., 274, vgl. p. 279). Nach J. ST. MILL heißt schließen »einen Satz (Urteil) aus einem vorhergehenden Urteil oder Urteilen folgern, ihm als einer Folgerung aus etwas anderem Glauben schenken oder für ihn Glauben in Anaspruch nehmen« (Log. I, 196). Der Syllogismus ist in Wahrheit ein Schluß vom Besonderen aufs Besondere. Der allgemeine Obersatz ist ein Register der vollzogenen Schlüsse vom Besonderen aufs Besondere, eine kurze Formel, noch mehr zu vollziehen, ein Memorandum der einzelnen vorgestellten Tatsachen (l. c. I, 2, oh. 3. Examin.5, p. 438 f.). Der Obersatz nimmt vorweg, was erst noch zu erweisen ist, so daß der Syllogismus, im üblichen Sinne verstanden, eine petitio principii enthält. Der Schluß beruht auf der Substitution des Ähnlichen (»substitution of similars« bei JEVONS). Nach A. BAIN ist das Folgern nur »a transaction from one wording to another wording of the same fact« (Log. I, 108 ff.). Nach H. SPENCER ist das Schließen »die Vergleichung von Beziehungen und die Deduktion aus der Vergleichung« (Psychol. II, § 309, S. 110 ff.. vgl. über »quantitatives Schließen« § 276). LEWES erklärt: »A ratiocination is a judgment.« Der Syllogismus hat nur zwei Termini (wie schon HERBART). »The conclusion identifies the major and minor premiss: it resumes what they have assumed and subsumed« (Probl. II, 154 ff.). Nach SULLY ist der Schluß »eine Bewegung oder ein Übergang des Denkens von etwas Bekannten zu etwas bisher Unbekanntem, das aber jetzt als eine Folgerung aus dem ersten bekannt wurde« (Handb. d. Psychol. S. 286 ff.. Hum. Mind ch. 12. vgl. JAMES, Psychol. ch. 22. VENN, Empir. Logic. BRADLEY, Princ. of Log. II - III. BOSANQUET, Knowledge und Reality). Nach BALDWIN ist der Schluß (psychologisch) »the apperzeptive act whereby a relation is asserted between two concepts in consequence of the previous assertion of the same relation between each of these two concepts and a third« (Handb. of Psychol. I2, ch. 14, p. 300). Logisch ist der Syllogismus »the apperzeptive act whereby we reach a new stage in the growth of a concept, in consequence of its twofold modification in the judgment« (l. c. p. 301 ff.). - Nach RAVAISSON heißt schließen, »von einem Begriffe auf die in ihm enthaltenen Begriffe übergehen« (Die franz. Philos. S. 264. vgl. LACHELIER, Ètude sur la théor. du syllog., Rév. philos. 1876. RABIER, Log. p. 35 ff., 48 ff.). Nach BINET geht jeder Schluß vom einzelnen zum einzelnen (Psychol. de raisonnem. p. 9, 82, 149. vgl. RIBOT, L'évol. des idées général). A. FOUILLÉE erklärt: »Le raisonnement est une sorte d'expérimentation idéale et anticipée, une série d'actions imaginaires, conséquemment une esquisse de volitions ou appétitions liées a des processus sensori-moteurs s'engendrant l'un l'autre« (Psychol. des idées-forces II, 341 ff.).