§ 32. Hobbes' Politik
Von Natur sind alle Menschen gleich und haben alle das Recht auf alles. Solange die Menschen daher außer dem Staate leben, im bloßen Stande der Natur sich befinden, ist es notwendig, daß wegen der Leidenschaften der Menschen, ihrer Gleichheit und wegen ihres Rechtes auf alles ein Krieg aller gegen alle stattfinde, ein Zustand, in dem alles erlaubt, nichts recht oder unrecht ist. Keineswegs ist aber ein solches Recht den Menschen nützlich; denn es hat fast die nämliche Wirkung, als wenn es gar kein Recht gäbe. Die gegenseitige Furcht der Menschen voreinander, die ein solcher Zustand notwendig mit sich bringt, und die Einsicht, daß der Krieg aller gegen alle höchst nachteilig sei und die Erreichung des Zweckes der Lebenserhaltung, den ein jeder von Natur sich vorsetzt, unmöglich mache, bewegen daher die Menschen, aus diesem Zustande zu treten und Frieden zu suchen, die Menschen geben daher ihr Recht auf alles auf, verpflichten und verbinden sich durch Verträge, welche das Natur- oder Moralgesetz zu halten gebietet, zur Aufrechthaltung und Bewerkstelligung des Friedens, welchen die Vernunft oder das Natur- oder Moralgesetz gleichfalls rät und gebietet, gemeinschaftlich mitzuwirken. Zu diesem Zwecke aber, nämlich zu dieser Sicherheit, die die Ausübung der von der Natur oder Vernunft gebotenen, den Frieden bedingenden Gesetze erfordert, reicht nicht hin eine bloße Übereinkunft oder Gesellschaft ohne eine gemeinsame Macht, der sich die einzelnen aus Furcht vor der Strafe fügen. Zu diesem Zwecke wird erfordert eine förmliche Einigung (unio), die die gänzliche Unterwerfung des Willens der einzelnen unter einen Willen erheischt. Das einzige Mittel zur Begründung und Erhaltung des Friedens ist daher, daß ein jeder seine ganze Macht und Gewalt auf einen Menschen oder eine Versammlung von Menschen überträgt und dadurch alle Willen sich auf einen einzigen reduzieren, d.h., daß ein Mensch (oder eine Versammlung) die Person eines jeden einzelnen Menschen übernimmt und daß ein jeder sich für den Urheber aller Handlungen bekennt, welche jene Person ausübt, und seinen Willen ihrem Willen und Urteil unterwirft. So vereinigen sich nun alle in eine Person. Und diese Vereinigung geschieht durch den Vertrag, den jeder mit jedem schließt, gleich als sagte jeder zu jedem: Ich übertrage diesem Menschen (oder dieser Versammlung) meine Macht und mein Recht, mich selbst zu regieren, unter der Bedingung daß auch du deine Gewalt und dein Recht auf ebendenselben überträgst. Darum wird die Menge jetzt eine Person, und es entsteht der Staat, jener große Leviathan oder sterbliche Gott, dem wir allen Frieden und allen Schutz unter dem unsterblichen Gott zu danken haben. (»De Cive«, c. 15, u. »Leviath.«, c. 17)
Weder irgendein Bürger noch alle zusammen (mit Ausnahme dessen, dessen Willen für den Willen aller gilt) sind für den Staat zu halten. Der Staat ist nur die eine Person, deren Willen, den Verträgen mehrerer Menschen gemäß, für den Willen aller gilt, damit sie sich zum gemeinsamen Frieden und Schutz der Kräfte und Fähigkeiten der einzelnen bediene. (»De Civ.«, c. 5, § 9)
Die Versammlung oder der Mensch, dessen Willen die einzelnen ihren Willen unterwarfen, hat absolutunumschränkte, unteilbare Macht im Staate. Denn er hat in seiner Hand das Schwert der Gerechtigkeit, er ist Gesetzgeber, er ernennt die Magistrate und Staatsdiener, er bestimmt, was recht und unrecht, bös oder gut ist, und verbietet die dem Frieden schädlichen Lehren und Meinungen. Alles was er tut, muß ungestraft bleiben. Er ist nicht gebunden an die Gesetze des Staates, da sie seine Gebote sind. Nichts haben die Bürger eigen, worauf er nicht Recht hätte; denn sein Wille enthält den Willen aller einzelnen, und der Staat erst ist der Ursprung des Eigentums. Diejenigen, welche die höchste Gewalt im Staate haben, können den Bürgern kein Unrecht tun, denn das Unrecht besteht nur in einer Verletzung der Verträge; die oberste Staatsgewalt aber ist durch keine Verträge irgendeinem verpflichtet; denn wird auch z.B. die Monarchie von der Gewalt des Volkes, das sein Recht, d. i. die höchste Gewalt, auf einen Menschen überträgt, abgeleitet, so hört doch in dem Augenblick, wo der Monarch seine Macht vom Volke erhalten hat, das Volk auf, Volk, d. i. eine Person, zu sein, indem aber die Person aufhört, hört auch die Verpflichtung gegen die Person auf. (l. c. u. c. 6, 7, 12)
Der Staat ist daher allein in dem Könige oder überhaupt in der höchsten Staatsgewalt enthalten. Um den Begriff des Staates zu fassen, ist es daher wesentlich, zwischen Volk und Menge zu unterscheiden. Das Volk ist eines, hat einen Willen, und es kann ihm eine Handlung zugeschrieben werden dies kann aber nicht von der Menge gesagt werden. Das Volk regiert in jedem Staate; denn auch selbst in den Monarchien herrscht das Volk, denn es will durch den Willen eines Menschen; die Menge aber sind die Bürger, die Untertanen. In der Demokratie und Aristokratie ist die Kurie das Volk, die Menge aber sind die Bürger. Und in der Monarchie sind die Untertanen die Menge, und der König ist das Volk. Daher ist es ganz falsch, wenn man sagt, der Staat habe sich gegen den König empört; denn dieses ist unmöglich, es kann sich nur die Menge gegen das Volk empören. (c. 12, § 8)
Da übrigens der Staat nicht seinetwegen, sondern der Bürger wegen gegründet ist, denn deswegen begaben sich freiwillig die Menschen in den Staat, um so angenehm als möglich zu leben, so ist die einzige und höchste Pflicht der Herrscher die Sorge für das Wohl des Volkes. (c. 13, § 24)