Urteil - Schleiermacher, Ritter, Schopenhauer, Rabus

Nach SCHLEIERMACHER ist das Urteil die Denkform, welche der realen Verbindung der Dinge, ihrer Wechselwirkung entspricht (Dialekt. § 190 f.. vgl. § 138 ff., 155). Das Urteil ist eine »Identität von Sein und Nichtsein des Subjekts« (l. c. § 159). Dem (logischen) Begriff geht es voran (l. c. § 264). Nach U. RITTER ist das Urteil »die Verbindung von Subjekt und Prädikat, welches dem tätigen Dinge eine veränderliche Tätigkeit beilegt« (Syst. d. Log u. Met. II, 85). »Die Form, welche den bleibenden Grund der Erscheinung darstellt, nennen wir den Begriff, die andere Form, welche den veränderlichen Grund der Erscheinung bezeichnet, das Urteil« (Ahr. d. philos. Log.2, S. 50 f.). »In dem Begriffe ist nur das Vermögen eines Dinges zu veränderlichen Tätigkeiten hergestellt, in dem Urteile aber soll die Wirklichkeit veränderlicher Tätigkeiten dargestellt werden« (l. c. S. 70). Das Subjekt wird »als die Kraft angesehen..., aus welcher die verhältnismäßige Erscheinung hervorgeht« (l. c. S. 77). Nach TRENDELENBURG bezieht sich das Urteil immer »auf eine reale Tätigkeit oder auf die Tätigkeit einer Substanz, und es kann ohne dies Gegenbild im Wirklichen nicht begriffen werden« (Log. Unt. II2, 210 ff). Nach GEORGE ist das Subjekt »das, was es wirkt«, es ist in der Vielheit seiner Produkte vollständig erkennbar (Lehrb. d. Psychol. S. 411 ff.).

Nach SCHOPENHAUER besteht jedes Urteil »im Erkennen des Verhältnisses zwischen Subjekt und Prädikat, die es trennt und vereint mit mancherlei Restrictionen« (W. a. W. u. V. I. Bd., S. 470). »Das Urteilen, dieser elementare und wichtigste Prozess des Denkens, besteht im Vergleichen zweier Begriffe« (l. c. II. Bd., C. 10). Nach CHALYBAEUS ist das Urteil »die Entwicklung des Begriffsinhalts für das Bewußtsein« (Wissenschaftslehre, S. 175). BENEKE erklärt: »In dem Verhältnisse des Urteils stehen jede zwei als bewußt gegebene Seelentätigkeiten, von denen die eine sich als in der andern enthalten kundgibt« (Neue Grundleg. zur Met. S. 5). »Die Subjektvorstellung wird dadurch aufgeklärt, daß wir in dem Prädikate dasselbe noch einmal, aber klarer vorstellen« (Neue Psychol. S. 181. vgl. Lehrb. d. Psychol. § 124. Erkenntnislehre, S. 20, 40. Syst. d. Log. I, 109 ff.). - Nach BACHMANN ist das Urteil »derjenige Denkakt, wodurch über Denkobjekte etwas entschieden, behauptet wird« (Syst. d. Log. S. 106 ff.). Nach HERBART ist das Urteil die Entscheidung der Frage, ob ein Paar sich im Denken begegnender Begriffe eine Verbindung eingehen wird oder nicht (Lehrb. zur Einl.5, S. 91). »Die Urteile erfordern im psychologischen Sinne, daß die Vorstellung des Subjekts, als des Bestimmbaren, schwebe zwischen mehreren Bestimmungen, worunter das Prädikat entscheide« (l. c. S. 309). »Durch die Urteile entstehen erst bestimmte Begriffe« (ib.. Hauptpkt. d. Log. S. 111 f.). DROBISCH bestimmt die Urteile als »Formen der Verknüpfung oder Trennung der Begriffe, durch welche uns die Verhältnisse derselben zu ihren Teilen und zueinander zum Bewußtsein kommen« (Neue Darstell. d. Log.5, § 9, S. 11) Das Urteil ist »eine Aussage (enunciatio) über die Beschaffenheit eines Begriffs, und seinen Zusammenhang mit anderen, welche zum Bewußtsein bringt, was in ihm gedacht oder nicht gedacht wird, und welche anderen Begriffe mit ihm denkend zu setzen oder nicht zu setzen sind« (l. c. § 40, S. 45). R. ZIMMERMANN definiert: »Der Ausdruck des Verhältnisses zweier Begriffe hinsichtlich ihrer Verknüpfungsfähigkeit ist das Urteil« (Philos. Propäd.2, S. 42. vgl. LINDNER, Empir. Psychol. S. 117 ff.). VOLKMANN erklärt: »Das Urteil ist das Bewußtwerden des Gesetzt- oder Aufgehobenseins einer Vorstellung durch eine andere« (Lehrb. d. Psychol. II4, 267). WAITZ bemerkt: »Im Urteil werden zwei Vorstellungen so aufeinander bezogen, daß die eine als bestimmt durch die andere erscheint. Sie werden nicht beide nur nebeneinander gesetzt, sondern die eine wird in der andern enthalten gedacht als integrierender Bestandteil derselben« (Lehrb. d. Psychol. S. 533). Das Urteil entsteht durch Analyse der Gesamtvorstellung (l. c. S. 534). Der psychologische Vorgang beim Urteilen besteht darin, »daß der Inhalt einer Vorstellung, mag diese in jener schon gelegen haben oder zu ihr neu hinzukommen, modifiziert oder näher bestimmt wird« (ib.). - Nach W. ROSENKRANTZ ist das Urteil »die Bestimmung einer Vorstellung durch eine andere« (Wissensch. d. Wiss. I, 322). HAGEMANN definiert: »Das Urteil ist... jene Denkform, wodurch Zusammengehörendes durch Bejahung verbunden, Nichtzusammengehörendes durch Verneinung getrennt wird«, oder »die unmittelbare Bestimmung eines Begriffes durch andere« (Log. u. Noët. S. 36 ff.). Psychologisch ist das Urteil »der Akt der Anerkennung oder Bejahung und der Nichtanerkennung oder Verneinung« (Psychol.3, S. 94 f.). Nach L. RABUS ist das Urteil »dasjenige Denken, welches eine Vorstellung gegenüber anderweitigen Vorstellungen mit Bezug auf ihre Herkunft und ihre innere Haltbarkeit begrenzt« (Log. S. 105). Die in das Urteil aufgenommene Vorstellung ist der Begriff (ib.).


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