Beilage


Kriegerstände

 

I. Charismatisch:

1. Die Gefolgschaftsleute. Aufgenommen regelmäßig durch besonderen Treuvertrag mit den Herren.

So die merowingische Trustis (die »antrustiones«, »qui in truste dominica est« nach Lex Salica in der älteren Fassung), durch Treuschwur mit der Waffe: die berittene militärische Gefolgschaft zum Schutz (daher der Name, der = adjutorium gedeutet wird, deutsch vermutlich »Degen« genannt). Vielleicht Nachahmung der byzantinischen »Scholen« (s.u.).

Privilegien:

a) Dreifaches Wergelt. Ursprünglich waren freie Franken, Römer, Sklaven in den Trustis, später nur Freie;

b) gesonderter Rechtsgang (Lex Sal. 106);

c) Bußfälligkeit bei Zeugnisabgabe gegen einen Genossen;

d) Versorgung am Tisch des Herrn oder – später – in gesonderten beliehenen Wirtschaften;

e) Teilnahme an der Beratung des Herrn;

f) vorzugsweise Verwendung bei wichtigen Amtsgeschäften und in Hausämtern.

2. Verschwunden ist die Trustis im 8. Jahrhundert. Die Karolingergefolgschaft hieß satillites, milites, viri militares, teils freie Vasallen, teils Ministeriale. Die »consiliarii« sind teils Hofbeamte, teils auswärtige Honoratioren.

Die Zuziehung zur Trustis beruhte weitgehend auf ständischer Erziehung am Hof; wozu die Begüterten ihre Kinder zunehmend entsandten.

II. Traditional:

1. Hörige Dienstleute des Königs: pueri regis oder p. aulici (vermutlich auch die Adelschalke in Bayern), zuweilen Antrustionen. Und: unfrei, also: doppeltes Litenwergelt.

2. Unfreie »in horte«, militärisch bewaffnete Kolonen, Sklaven, Ministerialen. Im Fall der Berufsmäßigkeit heißen sie »honorati«, haben Waffenrecht, Fähigkeit zu beneficia.

III. Feudal: freie Vasallen des Königs, durch freien Kontrakt unter Belehnung mit Waffen, politischen Herrengewalten, Land oder Renten zunächst lebenslänglich beliehen gegen Kommendation, Treuschwur und durch ständische Ehre garantierte Oboedienz.

Ständische Qualifikation: ritterliche Lebensführung und militärischhöfische Bildung. Diese Vorbedingung ist erst durch Differenzierung der »milites« und Ministerialen des Herrn vor allem aus freien »Vassen« (keltischer Begriff) entstanden. Ursprünglich: Berufs- und durch Art der Beziehung zum Herrn determinierter Stand.

Mit Appropriation der Lehen umgekehrt: erb charismatisch qualifiziert durch rittermäßiges Leben der Vorfahren zur Übernahme von Lehen.

 

Kriegerstände

 

A. Gemeinfreie.

1. Charismatische Kriegergenossen: Männerhausverband. Aufnahme nach Heldenaskesenerprobung und Noviziat durch Jünglingsweihe.

Gegensatz:

1. Kinder,

2. Greise,

3. Weiber, zu denen jeder nicht durch die Jünglingsweihe Gegangene gezählt wird. Lebensführung: familienlos im Hauskommunismus des Männerhauses, von Beute, Jagd und Speiseabgabe der abhängigen Wirtschaften (Weiber).

Ständische Privilegien: »Rennstall«, Waffenführung, Werkzeugarbeit, Teilnahme an Jagd- und Beutezügen, Vorrechte beim Speisen (Braten), Teilnahme an den Kriegerorgien (ggf. Kannibalismus) und Kriegerkulten, Recht auf Tribut, die Verfügung über Land und Sklaven, sowie bestimmte Vieharten.

Zuweilen Entwicklung zu Geheimklubs mit dem Monopol der (kamorraartigen) Waren- und Sicherheitskontrolle.

Nach Ende der Jungmannschaftsperiode: Ausscheiden aus dem Männerhaus, Eintritt in die Familie (»Landwehrzeit«).

Nach Ende der Milizfähigkeit: Aussetzung, Tötung, oder umgekehrt: Verehrung als Kenner der magischen Tradition.

2. Appropriierte traditionale Krieger genossen. Gegensatz:

1. negativ privilegierte: Hörige (Liten, Kolonen) und Sklaven,

2. positiv privilegierte Kriegerstände. Der Gemeinfreie ist voll waffenpflichtig und – gegenüber den negativ Privilegierten – allein waffenberechtigt. Er stellt sich seine Waffen selbst (Selbstequipierung) und muß, um dazu fähig, also im Besitz seiner Kriegsmittel zu sein, ursprünglich hinlänglich mit eigenem Grundbesitz ausgestattet sein.

Ständische Privilegien: Freizügigkeit, Steuerfreiheit, Fähigkeit vollen Bodenrechts, Teilnahme an der Ding- und Gerichtsgemeinde, Akklamation bei Fürstenkrönung.


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