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§ 26. Wirklichkeit als Korrelat evidenter Bewährung

Mit diesen kurzen Bemerkungen sind zunächst formalallgemeine Probleme der intentionalen Analyse angezeigt und zugehörige, schon sehr umfassende und schwierige Untersuchungen, die den phänomenologischen Ursprung der formal-logischen Grundbegriffe und Prinzipien angehen. Aber nicht nur das, mit ihnen eröffnet sich uns die bedeutsame Erkenntnis, daß diese Begriffe in ihrer formal-ontologischen Allgemeinheit eine universale Strukturgesetzmäßigkeit des Bewußtseinslebens überhaupt indizieren, vermöge deren allein Wahrheit und Wirklichkeit für uns Sinn haben und Sinn je haben können. In der Tat, daß Gegenstände im weitesten Verstande (reale Dinge, Erlebnisse, Zahlen, Sachverhalte, Gesetze, Theorien usw.) für mich sind, das besagt zunächst freilich nichts von Evidenz, sondern nur, daß sie mir gelten — sie sind für mich mit anderen Worten bewußtseinsmäßig als cogitata, die jeweils im positionalen Modus des gewissen Glaubens bewußt sind. Aber wir wissen ja auch, daß wir diese Geltung alsbald preisgeben müßten, wenn ein Weg evidenter Identitätssynthesis zum Widerstreit mit evident Gegebenem führen würde, und daß wir des Wirklichseins nur sicher sein können durch die rechte oder wahre Wirklichkeit selbstgebende Synthesis der evidenten Bewährung. Es ist klar, daß Wahrheit bzw. wahre Wirklichkeit von Gegenständen nur aus der Evidenz zu schöpfen ist, und daß sie es allein ist, wodurch wirklich seiender, wahrhafter, rechtmäßig geltender Gegenstand, welcher Form oder Art immer, für uns Sinn hat, und mit all den ihm für uns unter dem Titel wahrhaften Soseins zugehörigen Bestimmungen. Jedes Recht stammt von da her, stammt also aus unserer transzendentalen Subjektivität selbst, jede erdenkliche Adäquation entspringt als unsere Bewährung, ist unsere Synthesis, hat in uns letzten transzendentalen Grund.