Billigkeit
Billigkeit ist die Geneigtheit, die Unvollkommenheiten des Rechts durch geeignete Maßregeln zu ergänzen. Der Billigdenkende wird also rechtlicher empfinden, als es der Buchstabe des Gesetzes vorschreibt. Die Billigkeit beim Rechtsakte zeigt sich z.B. in der Bereitwilligkeit, ein Gesetz da nicht anzuwenden, wo ein Fall eintritt, der von dem Gesetzgeber nicht vorausgesehen ist, und auf den das Gesetz nicht paßt. Im Leben zeigt sich die Billigkeit in dem Streben, dem Guten und Bösen die rechte Vergeltung zu verschaffen und da helfend und unterstützend einzugreifen, wo kein Gesetz es befiehlt, aber Sachlage und Person es angemessen erscheinen lassen. – Herbart (1776-1841) rechnet die Billigkeit (neben der Idee der inneren Freiheit, der Vollkommenheit, des Wohlwollens und des Rechtes) zu den praktischen Ideen, den Musterbegriffen, nach denen der wirkliche Geschmack über Wert und Unwert des Wollens urteilt, und findet ihre Wurzel in dem Mißfallen an der unvergoltenen Tat als einem gestörten Gleichgewicht. Die Idee der Billigkeit fordert, daß keine Wohl- oder Übeltat unerwidert bleibt und ein gleiches Quantum von Wohl und Wehe auf den Täter zurückfällt, als er verursacht hat.