24. Pflicht der Richter
Abgesehen aber von dem Rühmlichen dünkt es mich auch nicht einmal recht, den Richter zu bitten und sich durch Bitten loszuhelfen: sondern belehren muß man ihn und überzeugen. [35c] Denn nicht dazu ist der Richter gesetzt, das Recht zu verschenken, sondern es zu beurteilen; und er hat geschworen, nicht sich gefällig zu erweisen gegen wen es ihm beliebt, sondern Recht zu sprechen nach den Gesetzen. Also dürfen weder wir euch gewöhnen an den Meineid, noch ihr euch gewöhnen lassen, sonst würden wir von keiner Seite fromm handeln. Mutet mir also nicht zu, ihr Athener, dergleichen etwas gegen euch zu tun, was ich weder für anständig halte noch für recht, noch für fromm, [d] zumal ich ja, beim Zeus, eben auch der Gottlosigkeit angeklagt bin von diesem Meletos! Denn offenbar, wenn ich euch durch Bitten zu etwas überredetete oder nötigte gegen euren Schwur, dann lehrte ich euch, nicht zu glauben, dass es Götter gebe, und recht durch die Verteidigung klagte ich mich selbst an, dass ich keine Götter glaubte. Aber weit gefehlt, dass es so wäre! Wohl glaube ich an sie, ihr Athener, wie keiner von meinen Anklägern, und ich überlasse euch und dem Gotte, über mich zu entscheiden, wie es für mich das Beste sein wird und für euch.