Unendlichkeit der Herrschaft


Die Endlosigkeit des Bestimmens, in die der Verstand verfallen muß, zeigt am unmittelbarsten die Mangelhaftigkeit seines Prinzips, des Herrschens durch den Begriff. — Auch dieser Notstaat kennt den Zweck, die Verletzungen seiner Bürger mehr zu verhindern, als sie, wenn sie schon geschehen sind, zu rächen. Er muß also nicht nur wirkliche Verletzung unter Strafen verbieten, sondern auch der Möglichkeit einer Verletzung vorbeugen, zu dem Endzwecke Handlungen untersagen, welche an und für sich keinem Menschen schaden und völlig gleichgültig scheinen, die aber die Verletzung anderer leichter machen und die Beschützung derselben oder die Entdeckung der Schuldigen erschweren.37) Wenn nun einerseits der Mensch sich auch weiter aus keinem anderen Triebe einem Staate unterwirft, als um so frei als möglich sein Vermögen zu gebrauchen und zu genießen, so gibt es doch auf der andern Seite schlechterdings keine Handlung, von der nicht der konsequente Verstand dieses Staats einen möglichen Schaden für andere berechnen könnte, und mit dieser endlosen Möglichkeit hat es der vorbeugende Verstand und seine Gewalt, die Pflicht der Polizei, zu tun, und es gibt in diesem Ideal von Staat kein Tun und Regen, das nicht notwendig einem Gesetze unterworfen, unter unmittelbare Aufsicht genommen und von der Polizei und den übrigen Regierern beachtet werden müßte, so daß (2. Teil, S. 155 [SW, Bd. III, S. 302]) in einem Staate von der nach diesem Prinzip aufgestellten Konstitution die Polizei so ziemlich weiß, wo jeder Bürger zu jeder Stunde des Tages sei und was er treibe.38)

In dieser Unendlichkeit, zu der es fortgehen muß, hat das Bestimmen und Bestimmtwerden sich selbst aufgehoben. Die Begrenzung der Freiheit soll selbst unendlich sein; in dieser Antinomie der unbegrenzten Begrenztheit ist das Beschränken der Freiheit und der Staat verschwunden; die Theorie des Bestimmens hat das Bestimmen, ihr Prinzip dadurch, daß sie es ins Unendliche ausdehnte, vernichtet.

Die gewöhnlichen Staaten39) sind darin inkonsequent, ihr Ober-Polizei-Recht nur auf wenige Möglichkeiten von Verletzungen auszudehnen und im übrigen die Bürger sich selbst anzuvertrauen, in der Hoffnung, daß jeder nicht erst durch einen Begriff und vermöge eines Gesetzes beschränkt werden müsse, des Anderen modifikable Materie nicht zu modifizieren, — wie jeder eigentlich kann, da er als Vernunftwesen sich nach seiner Freiheit als bestimmend das Nicht-Ich setzen und sich das Vermögen zuschreiben muß, die Materie überhaupt zu modifizieren. Die unvollkommenen Staaten sind deswegen unvollkommen, weil sie irgendeinen Gegensatz fixieren müssen; sie sind inkonsequent, weil sie ihren Gegensatz nicht durch alle Beziehungen durchführen; aber den Gegensatz, der den Menschen in ein Vernunftwesen und in eine modifikable Materie absolut entzweit, unendlich und das Bestimmen endlos zu machen, — diese Konsequenz hebt sich selbst auf, und jene Inkonsequenz ist das Vollkommenste an unvollkommenen Staaten.

Das Naturrecht wird, durch den absoluten Gegensatz des reinen und des Naturtriebs, eine Darstellung der vollständigen Herrschaft des Verstandes und Knechtschaft des Lebendigen, — ein Gebäude, an welchem die Vernunft keinen Teil hat und das sie also verwirft, weil sie in der vollkommensten Organisation, die sie sich geben kann, in der Selbstgestaltung zu einem Volk, am ausdrücklichsten sich finden muß. Aber jener Verstandesstaat ist nicht eine Organisation, sondern eine Maschine, das Volk nicht der organische Körper eines gemeinsamen und reichen Lebens, sondern eine atomistische lebensarme Vielheit, deren Elemente absolut entgegengesetzte Substanzen, teils eine Menge von Punkten, den Vernunftwesen, teils mannigfaltig durch Vernunft — d. h. in dieser Form: durch Verstand — modifikable Materien sind, — Elemente, deren Einheit ein Begriff, deren Verbindung ein endloses Beherrschen ist. Diese absolute Substantialität der Punkte gründet ein System der Atomistik der praktischen Philosophie, worin, wie in der Atomistik der Natur, ein den Atomen fremder Verstand Gesetz wird, das sich im Praktischen Recht nennt, ein Begriff der Totalität, der sich jeder Handlung — denn jede ist eine bestimmte - entgegensetzen, sie bestimmen, also das Lebendige in ihr, die wahre Identität, töten soll. Fiat iustitia, pereat mundus ist das Gesetz, nicht einmal in dem Sinne, wie es Kant ausgelegt hat40): das Recht geschehe, und wenn auch alle Schelme in der Welt zugrunde gehen, sondern: das Recht muß geschehen, obschon deswegen Vertrauen, Lust und Liebe, alle Potenzen einer echt sittlichen Identität, mit Stumpf und Stiel, wie man sagt, ausgerottet werden würden.

Wir gehen zum System der sittlichen Gemeinschaft der Menschen über.

 

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37) Fichte, Naturrecht, SW, Bd. III, S. 294

38) *Wie die Endlosigkeit des Bestimmens in sich selbst ihren Zweck und sich verliert, wird am besten an einigen Beispielen erhellen. Durch die Vervollkommnung der Polizei ist der ganzen Menge von Verbrechen, die in unvollkommenen Staaten möglich sind, vorgebeugt, z. B. der Verfälschung von Wechseln und Geld. Wir sehen, auf welche Art, S. 148 ff. [SW, Bd. III, S. 297 f.]: 'Jeder, der einen Wechsel übergibt, muß durch einen Paß beweisen, daß er diese bestimmte Person sei, wo er zu finden sei usf. Der Annehmer setzt dann zum Namen des Obergebers auf der Rückseite des Wechsels bloß: Mit Paß von der und der Obrigkeit. — Es sind zwei Worte mehr zu schreiben und ein oder zwei Minuten Zeit mehr nötig um den Paß und die Person anzusehen; und übrigens ist die Sache so einfach als vorher' (oder vielmehr einfacher; denn ein vorsichtiger Mann wird sich wahrscheinlich hüten, von einem Menschen, den er gar nicht kennt, einen Wechsel, wenn dieser auch ganz in der Ordnung zu sein scheint, anzunehmen; und einen Paß und eine Person ansehen ist unendlich einfacher, als auf irgendeine andere Art einige Notizen von ihr zu erhalten). — 'Falls der Wechsel doch falsch ist, so ist die Person bald gefunden, wenn die Untersuchung bis auf sie zurückgekommen ist. Es ist keinem erlaubt, von einem Orte abzureisen; er kann unter dem Tore' (daß unsere Dörfer und viele Städte nicht, noch weniger die einzeln­stehenden Wohnungen Tore haben, diese Wirklichkeit ist kein Einwurf, sondern es ist hiermit die Notwendigkeit der Tore deduziert) 'angehalten werden. Er muß den Ort, wo er hinreist, bestimmen, was in dem Register des Orts und im Passe bemerkt wird (es liegt hierin das Postulat an die Torschreiber, einen Reisenden von jedem anderen durchs Tor Gehenden unterscheiden zu können). 'Er wird nirgend angenommen als in dem im Paß bemerkten Ort.' — 'Im Paß ist die wirkliche Beschreibung der Person (S. 146 [SW, Bd. III, S. 295]) oder statt dieser, da sie immer zweideutig bleiben muß, bei widrigen Personen, die es also bezahlen können', in unserm Fall solche, die Wechsel zu verfälschen fähig wären, 'ein wohlgetroffenes Bildnis befindlich.' — 'Der Paß ist auf ausschließend dazu verfertigtem Papier geschrieben, das in den Händen und unter der Aufsicht der höchsten Obrigkeit und der Unterobrigkeiten ist, die über das verbrauchte Papier Rechnung abzulegen haben. Nachgemacht wird dies Papier nicht werden, da es zu einem falschen Wechsel nur eines Passes bedarf, für den so viele Anstalten getroffen, so viele Künste vereinigt werden müßten (es ist sonach postuliert, daß in einem wohleingerichteten Staate das Bedürfnis nur eines einzigen falschen Passes eintreten könnte, also Fabriken von falschen Pässen, wie sie in den gewöhnlichen Staaten zuweilen entdeckt werden, keine Abnehmer finden würden. — Zur Verhütung der Nachahmung des privilegierten Papiers würde aber auch eine andere Staatseinrichtung mitwirken, die (nach S. 152 [SW, Bd. 111, S. 299 f.]) zur 'Verhütung des falschen Münzens' getroffen wird; weil nämlich 'der Staat das Monopol der Metalle usw. hat, so muß er sie an die Kleinhändler nicht ausgeben, ohne Nachweisung, an wen und zu welchem Gebrauche das erst Erhaltene ausgegeben wurde'. — Jeder Staatsbürger wird nicht, wie beim preußischen Militär ein Ausländer nur einen Vertrauten zur Aufsicht hat nur einen, sondern wenigstens ein halb Dutzend Menschen mit Aufsicht, Rechnungen usw. beschäftigen, jeder dieser Aufseher ebenso und so fort ins Unendliche; so wie jedes der einfachsten Geschäfte eine Menge von Geschäften ins Unendliche veranlaßt.

39) Fichte, Grundlage des Naturrechts (1796), SW, Bd. III, S. 301

40) vgl. Kant, Zum ewigen Frieden, B 93


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