Quantität der Urteile
Quantität der Urteile. „Der Quantität nach sind die Urteile entweder allgemeine oder besondere oder einzelne, je nachdem das Subjekt im Urteile entweder ganz von der Notion des Prädikates ein- oder ausgeschlossen oder davon zum Teil nur ein-, zum Teil ausgeschlossen ist“, Log. § 21 (IV 111).