I. Beförderung der logischen Vollkommenheit des Erkenntnisses durch Definition, Exposition und
Beschreibung der Begriffe
§ 99. Definition
Eine Definition ist ein zureichend deutlicher und abgemessener Begriff (conceptus rei adaequatus in minimis terminis; complete determinatus).
Anmerk. Die Definition ist allein als ein logisch vollkommener Begriff anzusehen; denn es vereinigen sich in ihr die beiden wesentlichsten Vollkommenheiten eines Begriffs: die Deutlichkeit und — die Vollständigkeit und Präzision in der Deutlichkeit (Quantität der Deutlichkeit).