I. Beförderung der logischen Vollkommenheit des Erkenntnisses durch Definition, Exposition und
Beschreibung der Begriffe



§ 99. Definition


Eine Definition ist ein zureichend deutlicher und abgemessener Begriff (conceptus rei adaequatus in minimis terminis; complete determinatus).

Anmerk. Die Definition ist allein als ein logisch vollkommener Begriff anzusehen; denn es vereinigen sich in ihr die beiden wesentlichsten Vollkommenheiten eines Begriffs: die Deutlichkeit und — die Vollständigkeit und Präzision in der Deutlichkeit (Quantität der Deutlichkeit).

 


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Seite zuletzt aktualisiert: 03.06.2006 
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