Zweiter Abschnitt.

Von den Urteilen



§ 17. Erklärung eines Urteils überhaupt


Ein Urteil ist die Vorstellung der Einheit des Bewußtseins verschiedener Vorstellungen, oder die Vorstellung des Verhältnisses derselben, so fern sie einen Begriff ausmachen.

 


 © textlog.de 2004 • 15.11.2024 23:53:03 •
Seite zuletzt aktualisiert: 01.06.2006 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright