Dritter Abschnitt.

Von den Schlüssen



§ 41. Schluß überhaupt


Unter Schließen ist diejenige Funktion des Denkens zu verstehen, wodurch ein Urteil aus einem andern hergeleitet wird. — Ein Schluß überhaupt ist also die Ableitung eines Urteils aus dem andern. 

 


 © textlog.de 2004 • 15.11.2024 23:28:51 •
Seite zuletzt aktualisiert: 01.06.2006 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright