§ 49. 2.b. Verstandesschlüsse per iudicia contrarie opposita
Konträre oder widerstreitende Urteile (iudicia contrarie opposita) sind Urteile, von denen das eine allgemein bejahend, das andre allgemein verneinend ist. Da nun eines derselben mehr aussagt, als das andre und in dem Überflüssigen, das es außer der bloßen Verneinung des andern noch mehr aussagt, die Falschheit liegen kann: so können sie zwar nicht beide wahr, aber sie können beide falsch sein. — In Ansehung dieser Urteile gilt daher nur der Schluß von der Wahrheit des einen auf die Falschheit des andern, aber nicht umgekehrt.