I. Verstandesschlüsse
§ 44. Eigentümliche Natur der Verstandesschlüsse
Der wesentliche Charakter aller unmittelbaren Schlüsse, und das Prinzip ihrer Möglichkeit besteht lediglich in einer Veränderung der bloßen Form der Urteile; während die Materie der Urteile, das Subjekt und Prädikat, unverändert dieselbe bleibt.
Anmerk. 1. Dadurch, daß in den unmittelbaren Schlüssen nur die Form und keinesweges die Materie der Urteile verändert wird, unterscheiden sich diese Schlüsse wesentlich von allen mittelbaren, in welchen die Urteile auch der Materie nach unterschieden sind, indem hier ein neuer Begriff als vermittelndes Urteil, oder als Mittelbegriff (terminus medius) hinzukommen muß, um das eine Urteil aus dem andern zu folgern. Wenn ich z. B. schließe: Alle Menschen sind sterblich; also ist auch Caius sterblich: so ist dies kein unmittelbarer Schluß. Denn hier brauche ich zu der Folgerung noch das vermittelnde Urteil: Caius ist ein Mensch; durch diesen neuen Begriff wird aber die Materie der Urteile verändert.
2. Es läßt sich zwar auch bei den Verstandesschlüssen ein iudicium intermedium machen; aber alsdann ist dieses vermittelnde Urteil bloß tautologisch. Wie z. B. in dem unmittelbaren Schlüsse: Alle Menschen sind sterblich. Einige Menschen sind Menschen. Also sind einige Menschen sterblich — der Mittelbegriff ein tautologischer Satz ist.