§ 42. Unmittelbare und mittelbare Schlüsse
Alle Schlüsse sind entweder unmittelbare oder mittelbare. —
Ein unmittelbarer Schluß (consequentia immediata) ist die Ableitung (deductio) eines Urteils aus dem andern ohne ein vermittelndes Urteil (iudicium intermedium). Mittelbar ist ein Schluß, wenn man außer dem Begriffe, den ein Urteil in sich enthält, noch andre braucht, um ein Erkenntnis daraus herzuleiten.