§ 54. 4. Verstandesschlüsse (in Beziehung auf die Modalität der Urteile) per iudicia contraposita
Die unmittelbare Schlußart durch die Kontraposition besteht in derjenigen Versetzung (metathesis) der Urteile, bei welcher bloß die Quantität dieselbe bleibt, die Qualität dagegen verändert wird. — Sie betreffen nur die Modalität der Urteile, indem sie ein assertorisches in ein apodiktisches Urteil verwandeln.