§ 46. 1. Verstandesschlüsse (in Beziehung auf die Quantität der Urteile) per iudicia subalternata
In den Verstandesschlüssen per iudicia subalternata sind die beiden Urteile der Quantität nach unterschieden, und es wird hier das besondre Urteil aus dem allgemeinen abgeleitet, dem Grundsatze zufolge: Vom Allgemeinen gilt der Schluß auf das Besondere (ab universali ad particulare valet consequentia).
Anmerk. Ein iudicium heißt subalternatum, so fern es unter dem andern enthalten ist; wie z. B. besondre Urteile unter allgemeinen.