§ 52. Reine und veränderte Umkehrung
Bei der Umkehrung wird die Quantität der Urteile entweder verändert oder sie bleibt unverändert. — Im erstem Falle ist das umgekehrte (conversum) von dem umkehrenden (convertente) der Quantität nach unterschieden und die Umkehrung heißt eine veränderte (conversio per accidens); — im letztern Falle wird die Umkehrung eine reine (conversio simpliciter talis) genannt.