§ 48. 2.a. Verstandesschlüsse per iudicia contradictorie opposita
In Verstandesschlüssen durch Urteile, die einander kontradiktorisch entgegengesetzt sind, und, als solche, die echte, reine Opposition ausmachen, wird die Wahrheit des einen der kontradiktorisch entgegengesetzten Urteile aus der Falschheit des andern gefolgert und umgekehrt. — Denn die echte Opposition, die hier statt findet, enthält nicht mehr noch weniger als was zur Entgegensetzung gehört. Dem Prinzip des ausschließenden Dritten zufolge können daher nicht beide widersprechende Urteile wahr, aber auch eben so wenig können sie beide falsch sein. Wenn daher das eine wahr ist: so ist das andre falsch und umgekehrt.