§ 60. Einteilung der Vernunftschlüsse (der Relation nach) in kategorische, hypothetische und disjunktive
Alle Regeln (Urteile) enthalten objektive Einheit des Be-wußtseins des Mannigfaltigen der Erkenntnis; mithin eine Bedingung, unter der ein Erkenntnis mit dem andern zu einem Bewußtsein gehört. Nun lassen sich aber nur drei Bedingungen dieser Einheit denken, nämlich: als Subjekt der Inhärenz der Merkmale; — oder als Grund der Dependenz eines Erkenntnisses zum andern; — oder endlich als Verbindung der Teile in einem Ganzen (logische Einteilung). Folglich kann es auch nur eben so viele Arten von allgemeinen Regeln (propositiones maiores) geben, durch welche die Konsequenz eines Urteils aus dem andern vermittelt wird.
Und hierauf gründet sich die Einteilung aller Vernunftschlüsse in kategorische, hypothetische und disjunktive.
Anmerk. 1. Die Vernunftschlüsse können weder der Quantität nach eingeteilt werden — denn jeder Maior ist eine Regel, mithin etwas Allgemeines;- noch in Ansehung der Qualität — denn es ist gleichgeltend, ob die Konklusion bejahend oder verneinend ist; — noch endlich in Rücksicht auf die Modalität — denn die Konklusion ist immer mit dem Bewußtsein der Notwendigkeit begleitet und hat folglich die Dignität eines apodiktischen Satzes. — Also bleibt allein nur die Relation als einzig möglicher Einteilungsgrund der Vernunftschlüsse übrig.
2. Viele Logiker halten nur die kategorischen Vernunftschlüsse für ordentliche; die übrigen hingegen für außerordentliche. Allein dieses ist grundlos und falsch. Denn alle drei dieser Arten sind Produkte gleich richtiger, aber von einander gleich wesentlich verschiedener Funktionen der Vernunft.