§ 50. 2.c. Verstandesschlüsse per iudicia subcontrarie opposita
Subkonträre Urteile sind solche, von denen das eine besonders (particulariter) bejahet oder verneinet, was das andre besonders verneinet oder bejahet. —
Da sie beide wahr, aber nicht beide falsch sein können: so gilt in Ansehung ihrer nur der folgende Schluß: Wenn der eine dieser Sätze falsch ist: so ist der andre wahr; aber nicht umgekehrt.
Anmerk. Bei den subkonträren Urteilen findet keine reine, strenge Opposition statt; denn es wird in dem einen nicht von denselben Objekten verneinet oder bejahet, was in dem andern bejahet oder verneinet wurde. In dem Schlüsse z. B.: Einige Menschen sind gelehrt; also sind einige Menschen nicht gelehrt; wird in dem ersten Urteile nicht von denselben Menschen das behauptet, was im andern verneinet wird.