§ 47. 2. Verstandesschlüsse (in Beziehung auf die Qualität der Urteile) per iudicia opposita


Bei den Verstandesschlüssen dieser Art betrifft die Veränderung die Qualität der Urteile und zwar in Beziehung auf die Entgegensetzung betrachtet. — Da nun diese Entgegensetzung eine dreifache sein kann: so ergibt sich hieraus folgende besondre Einteilung des unmittelbaren Schließens: durch kontradiktorisch entgegengesetzte; — durch konträre; und — durch subkonträre Urteile.

Anmerk. Verstandesschlüsse durch gleichgeltende Urteile (iudicia aequipollentia) können eigentlich keine Schlüsse genannt werden; — denn hier findet keine Folge statt, sie sind vielmehr als eine bloße Substitution der Worte anzusehen, die einen und denselben Begriff bezeichnen, wobei die Urteile selbst auch der Form nach unverändert bleiben. Z. B. Nicht alle Menschen sind tugendhaft, und — Einige Menschen sind nicht tugendhaft. — Beide Urteile sagen eins und dasselbe.


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