§ 33. Indemonstrable und demonstrable Sätze


Demonstrable Sätze sind die, welche eines Beweises fähig sind; die keines Beweises fähig sind, werden indemonstrable genannt.

Unmittelbar gewisse Urteile sind indemonstrabel, und also als Elementar-Sätze anzusehen.

 


 © textlog.de 2004 • 18.12.2024 21:52:43 •
Seite zuletzt aktualisiert: 01.06.2006 
bibliothek
text
  Home  Impressum  Copyright