§ 108. Regeln zu Prüfung der Definitionen


Bei Prüfung der Definitionen sind vier Handlungen zu verrichten; es ist nämlich dabei zu untersuchen: ob die Definition

1) als ein Satz betrachtet, wahr sei; ob sie

2) als ein Begriff, deutlich sei; —

3) ob sie als ein deutlicher Begriff auch ausführlich, und endlich

4) als ein ausführlicher Begriff zugleich bestimmt, d. i. der Sache selbst adäquat sei. 


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Seite zuletzt aktualisiert: 03.06.2006 
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