§ 108. Regeln zu Prüfung der Definitionen
Bei Prüfung der Definitionen sind vier Handlungen zu verrichten; es ist nämlich dabei zu untersuchen: ob die Definition
1) als ein Satz betrachtet, wahr sei; ob sie
2) als ein Begriff, deutlich sei; —
3) ob sie als ein deutlicher Begriff auch ausführlich, und endlich
4) als ein ausführlicher Begriff zugleich bestimmt, d. i. der Sache selbst adäquat sei.