Erster Teil

[Exposition zum Begriff des Rechtsverhältnisses]


Wir haben zuerst zu reden über den Vortrag der Rechtslehre: er ist rein analytisch, entwickelnd die Eine, feste Grundlage, den Begriff des Rechtsverhältnisses; darin muss Alles enthalten sein.  

Hierbei ist zu merken 1) die Methode; 2) ist diese sehr leicht, jedennoch übend. 3) In diesem Begriffe müssen wir uns feststellen, um so mehr, da ja die Analyse hier nur bis zu gewissen Grenzen fortgeführt wird, und wir die Kunst, sie selbstständig fortzusetzen, hier erhalten sollen.  

Vorerinnerungen.  

1) Die Rechtslehre ist eine reine wahrhaftige Wissenschaft.  

2) Einer solchen liegt zu Grunde ein absolut sich selbst machender Gedanke des Grundes eines gewissen Phänomens, so weit wir in der Einleitung die Sache sahen; die Ableitung wird sich finden. Wir sagten: für den empirischen Blick sind die Erscheinungen, und er spricht sich aus, das und das ist. Der wissenschaftliche Blick dagegen sieht das, was dem empirischen Blicke schlechthin ist, werden aus seinem Grunde, nach dem Gesetze desselben. Er sieht nie das Sein, sondern nur das Werden.

3) Hier treten nun zwei entgegengesetzte Fälle ein: einmal, das Phänomen ist, auch ohne den Gedanken der Notwendigkeit; diese wird erst nachher eingesehen. Es ist eben schlechtweg und unmittelbar ein Gesetz des faktischen Seins, ein Naturgesetz.  

4) Oder das in dem Gesetze ausgesagte Phänomen ist gar nicht, sondern es soll erst durch Freiheit hervorgebracht werden. Wenn es sein wird, so wird man finden, und sagen können, es sei durch das Gesetz, aber nicht ohne diesen Zusatz, es sei durch das Gesetz vermittelst eines freien Entschlusses.  

Darum a) es ist dies ein Gesetz unmittelbar an die Freiheit, das zu einem Phänomen wird nur durch sie, nicht durch die Natur.  

b) Freiheit handelt immer mit klarem Bewusstsein, und nach einem Zweckbegriffe. Die Freiheit, durch welche jenes Gesetz zu einem Phänomen werden soll, muss darum dasselbe vor dem Entschlusse erkannt haben. Also Erkenntnis des Gesetzes geht dem Phänomen voran. In dem ersten Falle war es nicht so, sondern umgekehrt; das Phänomen war, und an dem seienden Phänomen entwickelte sich die Einsicht des Gesetzes; dort ein Naturgesetz, das dagegen, welches wir jetzt fanden, ist ein praktisches Gesetz: das praktische Bewusstsein aber ist ein wissenschaftliches, denn es lässt das Phänomen aus dem erkannten Gesetze folgen. Dies scharf zu fassen.  

5) Das praktische Gesetz ist ein doppeltes: a) es gebietet unbedingt, und kategorisch (das sittliche). b) Es gebietet bedingt; wenn man diesen und diesen Zweck hat, so muss man so und so handeln (das pragmatische). Wer gelehrt und wissenschaftlich werden will, muss sich anstrengen; wer ein festes Haus bauen will, muss einen festen Grund legen, d.i. man kann zum Phänomen, das man sich beliebig als Zweck setzt, und das nur durch Freiheit möglich ist, nur durch ein solches Handeln kommen.  

6) Zu welcher von diesen Klassen gehört nun das Rechtsgesetz, als bestimmender Grund eines Phänomens? Ich sage, es passt unter keine der beiden; es ist weder ein Naturgesetz, noch ein Sittengesetz. Sein Phänomen ist: ein solches Zusammenleben mehrerer freier Wesen, in welcher alle frei sein sollen; Keines Freiheit, die irgend eines Andern stören kann. Ich frage: ist dieses Phänomen durch ein äußeres Naturgesetz? Antwort: zum Teil ja. Es ist Naturgesetz, dass Keiner in den Andern hineindenken, Keiner durch seinen Willen die Gliedmassen des Andern regen kann. Dies Gesetz ist Allen gegeben durch ihr bloßes faktisches Sein, und insofern ist das aufgestellte Phänomen nach einem Naturgesetze. Dann aber wieder nicht. Nämlich diesseits des freien Entschlusses: das Naturgesetz hindert nicht, dass sie sich angreifen, sich mittelbar oder unmittelbar hindern; ja grade umgekehrt, das Naturgesetz ist ein Widerstreit der Freiheit ins Unendliche. Also Rechtsverfassung ist kein Phänomen der Art, wie Ruhen oder Fallen der Körper.  

Es ist aber eben so wenig ein Gesetz an die Freiheit. Denn ein solches richtet sich in einem unmittelbaren Bewusstsein an dieselbe, und ist immer ein individuelles Gebot für Einzelne. Nun kann kein Einzelner das Gesetz einführen; denn es ist Eins für Alle. Alle müssen ihre natürliche Freiheit beschränken, falls Keiner die Freiheit des Andern stören soll; Alle in Einem Schlage: Alle auf die gegebene, genau bestimmte, einzig rechtliche Weise. Wie sollte das Gesetz jemals auf diese Weise im gemeinsamen Bewusstsein Aller durchbrechen?  


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