[Eigentumsrecht und Arbeit]


Schluss. Wir bekommen sonach eine nähere Bestimmung des im Eigentumsvertrage jedem Einzelnen zugestandenen, ausschließenden Freiheitsgebrauchs. Die bestimmte Weise in dieser Vereinigung überhaupt ist mögliche Arbeit. Leben zu können, ist das absolute unveräußerliche Eigentum aller Menschen. Es ist ihm eine gewisse Sphäre der Objekte zugestanden worden, ausschließend für einen gewissen Gebrauch. Aber der letzte Zweck dieses Gebrauchs ist der, leben und bestehen zu können.

Folgerung. Wem dies nicht zugesichert ist, der hat kein Recht. Sobald dieses wegfällt, hört in Beziehung auf ihn aller Rechtszustand auf. Sobald Jemand nicht leben kann, ist in Beziehung auf ihn kein Vertrag geschlossen. Die Erreichung dieses Zweckes muss daher vor allen übrigen garantiert werden.  

Qualität. Die Art der Arbeit muss so sein, dass man in dieser Verbindung davon leben kann. (In einem Volke von Nackten wäre das Recht, das Schneiderhandwerk zu treiben, kein Recht). Wir gestehen dir das Recht zu, solche Arbeiten zu verfertigen, heißt zugleich, wir machen uns verbindlich, sie dir abzunehmen. (Dies wird eine bedeutende Folge haben).  

Quantität. Die Sphäre muss so weit sein eigen sein, dass er seinen Unterhalt dabei findet.  

Alles Eigentumsrecht gründet sich auf den Vertrag Aller mit Allen, der so lautet: wir Alle behalten dies auf die Bedingung, dass wir dir das Deinige lassen: unter der Bedingung, dass du arbeitest. Arbeit also wird Rechtsverbindlichkeit. Sobald also Jemand von seiner Arbeit nicht leben kann, ist ihm das, was schlechthin das Seinige ist, nicht gelassen; der Vertrag ist also in Beziehung auf ihn völlig aufgehoben, und er ist von diesem Augenblicke an nicht mehr rechtlich verbunden, irgend eines Menschen Eigentum anzuerkennen.  

Jeder muss von seiner Arbeit leben können, heißt der aufgestellte Grundsatz. Das Lebenkönnen ist sonach durch die Arbeit bedingt, und es gibt kein solches Recht, wo die Bedingung nicht erfüllt worden. Da Alle verantwortlich sind, dass Jeder von seiner Arbeit leben könne, und ihm beisteuern müssten, wenn er es nicht könnte, haben sie notwendig auch das Recht der Aufsicht, ob Jeder in seiner Sphäre so viel arbeite, als zum Leben nötig ist, und übertragen es der für gemeinschaftliche Rechte und Angelegenheiten verordneten Staatsgewalt. Keiner hat eher rechtlichen Anspruch auf die Hülfe des Staates, als bis er nachgewiesen, dass er in seiner Sphäre alles Mögliche getan, um sich zu halten, und dass es ihm dennoch nicht möglich gewesen. Weil man aber doch auch in diesem Falle ihn nicht umkommen lassen könnte; auch der Vorwurf, dass er nicht zur Arbeit angehalten worden, auf den Staat zurückfallen würde, so hat der Staat notwendig das Recht der Aufsicht, wie Jeder sein Staatsbürgereigentum verwalte. Wie nach dem obigen Satze kein Armer, so soll auch kein Müßiggänger im Staate sein.

Also insofern gibt der Eigentumsvertrag eine von Natur und Staat aufgedrungene Tätigkeit. Was d. Erste wäre.

Der Eigentumsvertrag schließt sonach folgende Handlungen in sich.

a) Alle zeigen Allen, und, bei Leistung der Garantie, dem Ganzen an, wovon sie zu leben gedenken. Wer dieses nicht anzugeben weiß, kann kein Bürger des Staats sein. Denn er kann nie verbunden werden, das Eigentum der Andern anzuerkennen.

b) Alle erlauben Jedem diese Beschäftigung in einer gewissen Rücksicht ausschließlich. Kein Erwerb im Staate, ohne Vergünstigung desselben. Jeder muss seinen Erwerb ausdrücklich angeben, und Keiner wird sonach Staatsbürger überhaupt, sondern tritt zugleich in eine gewisse Klasse der Bürger, so wie er in den Staat tritt. Nirgends darf eine Unbestimmtheit sein. Das Eigentum der Objekte besitzt Jeder nur in so weit, als er dessen für die Ausübung seines Geschäftes bedarf.

c) Der Zweck aller dieser Arbeiten ist der, leben zu können. Alle, und bei der Garantie die Gemeinde, sind Jedem Bürge dafür, dass seine Arbeit diesen Zweck erreichen wird, und verbinden sich zu allen Mitteln dazu von ihrer Seite. Diese Mittel gehören zu dem vollkommenen Rechte eines Jeden, das ihm der Staat schützen muss. Der Vertrag lautet in dieser Rücksicht so: Jeder von Allen verspricht, alles ihm Mögliche zu tun, um durch die ihm zugestandene Freiheit und Gerechtsame leben zu können; dagegen verspricht die Gemeinde im Namen aller Einzelnen, ihm mehr abzutreten, wenn er dennoch nicht sollte leben können. Es wird eine Unterstützungsanstalt sogleich im Bürgervertrage mitgetroffen, so wie eine schützende Gewalt errichtet wird. Der Beitrag zu der ersteren ist, so wie der Beitrag zu der letztern, Bedingung des Eintritts in den Staat. -  


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