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Erfüllung des Gesetzes

21.

Erfüllung des Gesetzes“. — Im Falle, dass die Befolgung einer moralischen Vorschrift doch ein anderes Resultat ergibt, als versprochen und erwartet wird, und den Sittlichen nicht das verheißene Glück, sondern wider Erwarten Unglück und Elend trifft, so bleibt immer die Ausflucht des Gewissenhaften und Ängstlichen übrig: „es ist Etwas in der Ausführung versehen worden“. Im allerschlimmsten Falle wird eine tief leidende und zerdrückte Menschheit sogar dekretieren „es ist unmöglich, die Vorschrift gut auszuführen, wir sind durch und durch schwach und sündhaft und der Moralität im innersten Grunde nicht fähig, folglich haben wir auch keinen Anspruch auf Glück und Gelingen. Die moralischen Vorschriften und Verheißungen sind für bessere Wesen, als wir sind, gegeben“.