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Neulich haben wir hier die Nummer 1 vom ›Nachrichtendienst zur Bekämpfung von Schund- und Schmutzschriften‹ betrachtet, den das Ministerium für Volkswohlfahrt herausgibt. Gerechtigkeit muß sein: die Herren können auch anders.
Psch 5410/266; Sitzung der Prüfstelle Berlin für Schund- und Schmutzschriften vom 25. Juni 1929: Verhandelt wird über den Antrag des Landesjugendamtes der Rheinprovinz, die ›Dirne Elisa‹ von Edmond de Goncourt auf die Liste zu setzen. Unter dem Vorsitz des Oberregierungsrats Adriani, der inzwischen ausgeschieden ist, haben von unsern Leuten teilgenommen: der Maler Dettmann und Lothar Schmidt. Der Antrag wird abgewiesen.
Die Urteilsbegründung ist ein einziger klarer Protest gegen die Versuche der Dunkelmänner, anständige Literatur zu verschweinigeln. Die Prüfstelle Berlin lehnt es ab, sich überhaupt in eine Diskussion darüber einzulassen, ob ein Werk von Goncourt auf die Liste gehört. Es prüft nur die Übersetzung und Aufmachung der deutschen Ausgabe. Vorbildlich objektiv, sauber, klar und gerecht. »Die Prüfstelle kann es sich nicht versagen, mit größtem Nachdruck und Befremden auszusprechen, dass sie kein Verständnis für den vorliegenden Antrag hat, der sich gegen ein künstlerisch und sittlich besonders hochstehendes, auch in der vorliegenden Ausgabe erschütterndes Werk richtet, das unendlich hoch über die Sphäre ›Schmutz und Schund‹ erhaben ist.«
Psch 5410/204. Sitzung der berliner Prüfstelle vom 23. Oktober 1928: Verhandelt wird über den Antrag des Landesjugendamtes der Rheinprovinz (da scheints munter und katholisch herzugehen!), die im Verlage Doktor Eysler & Co., Berlin, erscheinende Zeitschrift ›Das Magazin‹ auf die Liste zu setzen. Unter Vorsitz des Herrn Adriani haben von unsern Leuten teilgenommen: Rehfisch und Tovote. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Urteilsbegründung könnte kein freiheitlicher Schriftsteller besser abfassen. Die Rheinländer behaupten, die Zeitschrift sei Schund … anstößig … ausgesprochen sexuelle Färbung (welche Farbe hat das eigentlich?) … Einwände gegen den Helden aus einer Geschichte von Dekobra, »der so unmoralisch sei, seine Frau absichtlich … « und so fort. Die Prüfstelle:
Rechtsirrig. Das Gesetz richtet sich nur gegen solche Schriften, die aus keinem geistigen Schaffensprozeß, sondern aus einer rein industriellen Mache hervorgegangen seien. Das Gesetz darf nicht ausdehnend ausgelegt werden. Es ist vollkommen unerheblich, welcher Art der ›Held‹ eines Schriftwerkes ist, welche ›Moral‹ er hat. »Die Frage, ob er ein ›verworfener‹ Mensch, ein ausgemachter Schurke oder ein Engel ist, hat nicht die geringste Bedeutung bei der Würdigung.« Der Künstler hat das freie Recht, erotische und sexuelle Probleme zu gestalten. Bei einer andern Auslegung würde der größte Teil der Weltliteratur Anstoß erregen können. Keine Erteilung von Zensuren. »Der Antragsteller hat ausgeführt, die Jugend müsse vor der Geistesrichtung der Tiller-Girls und der Mannequins bewahrt werden. Die Prüfstelle ist nicht berufen, über diese Geistesrichtung ein Urteil abzugeben.«
Sicherlich wird nicht alles, was auf diesen Schmutzlisten steht, endgültig den Vertriebsbeschränkungen des Gesetzes unterworfen. Das Buch von Hirschfeld ist mit einem blauen Auge davongekommen; der Arsène Lupin auch, das ›Kriminal-Magazin‹ auch. Aber dass diese Jugendämter ihre Vorschlagslisten veröffentlichen, schädigt das Buch schon ungeheuer. Denn diese Schmutznachrichten werden von allen beteiligten Kreisen gelesen, vor allem von Männern und Frauen, die für Bibliotheken einkaufen – man kann sich die Wirkung vorstellen.
Also? muß das Gesetz verschwinden.
Herr Adriani ist fort; heute haben wir Herrn C. F. W. Behl, und wenn wir erst einmal im ABC weiter fortgeschritten sind, dann heißt es vielleicht: Jagow – Keudell – Loebell – Mumm … Darauf wollen wir es nicht ankommen lassen. Die Vertreter der Jugendpflege und der Fürsorge sind sowieso recht wenig geeignet, Vertrauen zu erwecken. Eine leise Verschiebung im Vorsitz – und das Unglück ist da. Das Gesetz muß fort. Das Gesetz darf nicht bleiben. Das Gesetz muß fort.
Ignaz Wrobel
Die Weltbühne, 08.10.1929, Nr. 41, S. 567.