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Kino-Zensur

Die Herstellung von Filmen hat in keinem Stadium etwas mit Kunst zu tun: sie ist eine Industrie. Danach ist jeder Eingriff der Behörden in die Produktion zu beurteilen, und der Ausdruck »Kino-Zensur« führt leicht irre. Ob die Paragraphen 184, 184 a, 104, 110, 111, 112, 130, 131 und andre des Strafgesetzbuches nicht ausreichen, den Mißbrauch des Kinos zu unsittlichen, aufrührerischen, verleumderischen und klassenhetzerischen Versuchen zu verhindern, steht dahin. Das Reichslichtspielgesetz vom 12. Mai 1920 sieht in großen Zügen so aus:

Filme dürfen nur zensiert öffentlich vorgeführt werden. Wissenschaftliche Filme in Forschungsanstalten sind zensurfrei. Die Zulassung zur öffentlichen Vorführung eines Films erfolgt auf Antrag. § 1: »Sie ist zu versagen, wenn die Prüfung ergibt, dass die Vorführung des Bildstreifens geeignet ist, die öffentliche Ordnung oder Sicherheit zu gefährden, das religiöse Empfinden zu verletzen, verrohend oder entsittlichend zu wirken, das deutsche Ansehen oder die Beziehungen Deutschlands zu auswärtigen Staaten zu gefährden. Die Zulassung darf wegen einer politischen, sozialen, religiösen, ethischen oder Weltanschauungstendenz als solcher nicht versagt werden. Die Zulassung darf nicht versagt werden aus Gründen, die außerhalb des Inhalts der Bildstreifen liegen.« Die Prüfungsstelle darf Teile aus den Filmen herausschneiden und den Rest zulassen. Eine verschärfte Zensur findet für Kinder unter achtzehn Jahren statt: für sie werden alle Filme verboten, »von welchen eine schädliche Einwirkung auf die sittliche, geistige oder gesundheitliche Entwicklung oder eine Überreizung der Phantasie der Jugendlichen zu besorgen ist«. Die Jugendämter oder Gemeinden können engere Leitsätze für die Kino-Zensur ihres Bezirkes festsetzen. Die Ortspolizeibehörde regelt nach den Grundsätzen dieses Gesetzes neben den Prüfungsstellen die Kinoreklame. Die Ortspolizeibehörden können Filme über Tagesereignisse und Landschaftsfilme selbständig zulassen. Die Prüfungsstellen, deren Zahl nach Bedarf festgesetzt wird, besteht aus einem beamteten Vorsitzenden und Beisitzern. (Die Zahl ist im Gesetz nicht bestimmt.) »Von den Beisitzern ist je ein Viertel den Kreisen des Lichtspielgewerbes und der auf den Gebieten der Kunst und Literatur bewanderten Personen, die Hälfte den auf den Gebieten der Volkswohlfahrt, der Volksbildung oder der Jugendwohlfahrt besonders erfahrenen Personen zu entnehmen.« Die Mitglieder der Prüfungsstellen werden auf die Dauer von drei Jahren vom Reichsminister des Innern ernannt. Es können auch Frauen darunter sein. Entscheidungsfähig ist die Prüfungsstelle nur, wenn außer dem Vorsitzenden mindestens vier Beisitzer anwesend sind. »Bei Prüfung der Bildstreifen, die zur Vorführung in Jugendvorstellungen bestimmt sind, sind auch Jugendliche im Alter von achtzehn bis zwanzig Jahren nach Bestimmung der Ausschüsse für Jugendwohlfahrt zu hören.« In ganz einfachen Fällen kann der Vorsitzende auch ohne Beisitzer die Zulassung aussprechen. Beschwerde-Instanz gegen die Entscheidungen der Prüfungsstellen ist die Oberprüfungsstelle, die endgültig in der Besetzung von fünf Mitgliedern entscheidet. (Ein Beamter und vier Beisitzer.) Die Zensur ist gebührenpflichtig. Übergangsbestimmungen regeln die Zensur der Filme, die vor dem Gesetz fertiggestellt sind. Die Strafbestimmungen sehen Gefängnisstrafen bis zu zwei Jahren und Geldstrafen bis zu hunderttausend Mark vor. Objektives Verfahren gegen die Filme ist zulässig.

Soweit die Gesetzesbestimmungen. Welcher puristische Assessor sich übrigens das scheußliche Wort Bildstreifen ausgedacht hat, weiß ich nicht; die Regierung sollte aber nicht die Narretei dieser Sprachvereinler mitmachen, die immer, wenn sie populäre Fremdworte verdeutschen wollen, falsche und häßliche Wörter bilden. (Es müßte selbstverständlich Bilderstreifen heißen.)

Im großen ganzen ist zu sagen, dass die Beratungen der Kommission (Berichterstatter, Gott behüte, Abgeordneter D. Mumm) eher zu einer Verschärfung der Zensurbestimmungen geführt haben als zu ihrer Milderung. In vielen Fällen waren die Abgeordneten, und zwar die Abgeordneten aller Parteien, kleinlicher als die Regierung, und so ist denn dieses Gesetz zustande gekommen. Wie alle Zensurbestimmungen ist auch dieser § 1 des Filmzensurgesetzes guter Inlandskautschuk, und es wird nichts von seinem Wortlaut und alles davon abhängen, wie ihn die Praxis auslegt. Daß die Worte »das deutsche Ansehen gefährden« den ersehnten politischen Tendenzfilm gänzlich unmöglich machen können, ist jedem klar, der weiß, wie in Preußen zensiert wird. Vielleicht ist dieses und jenes am Zensurapparat verbesserungsfähig – die Hauptsache bleibt die Praxis.

Was wollen wir denn? Wir wollen die Ausbreitung des Schlechten hindern. Aber das ist keine Konstatierung, sondern ein verkapptes und subjektives Werturteil, und diese Göttin der Schönheit, die man da dem Volk errichten will, wird doch nur sehr roh zubehauen sein. Eine graziöse kleine Ferkelei scheint mir nicht so gefährlich wie ein aufgelegter dicker Kitsch, der die Anschauungen von Tausenden vergiftet, denn das Publikum liebt es, an unrechten Stellen seine unrechten Anschauungen, die es aus dem Kino bezogen hat, ins Leben zu übertragen. Des weitem ist natürlich eine bürokratische Auswahl der Zensurvertreter vom Übel und doch notwendig; eine solche Kommission von Bäuchen mit Uhrketten, Vollbärten und Brillen wird natürlich als ewige Gesetze für Hunderttausende das stabilisieren, was sie bis zu ihrem sechzehnten Lebensjahr auf der Schule gelernt haben. Ferner scheint mir ein großer Fehler der preußischen Bevormundung zu sein, sich jede Volkserziehung durch ein Verbot zu ersparen. Gibt es in einem Kino Randal, weil ein antisozialer Streikfilm den Arbeitern mißfällt, so wäre es Pflicht aller öffentlichen Organe, den Arbeitern klarzumachen, dass es mit Pressepolemik, Boykott und Flugblattverteilung genug sein müsse, und dass umgestürzte Bänke und zerschlagene Scheiben keine Argumente sind; toben brave Bürger, weil ihr Kaiser, ihre Kirche oder sonst etwas, was ihnen heilig erscheint, verletzt ist, so hat man sie desgleichen zu belehren. Mit diesen Verboten kurzer Hand ist gar nichts getan. Wir sind kein Volk von kleinen Kindern. Auf die Öffentlichkeit hat jeder Anrecht.

Allzu viel Bevormundung ist immer vom Übel. Solange sich in diesem Volk bei einer Ernennung fast jedermann vom Menschen in einen Beamten verwandelt, wärs schon besser, wenn die Ämter sich etwas weniger um die »Wohlfahrt der Jugendlichen« und etwas mehr um handgreiflichere Dinge wie die Tuberkulose und die Lues kümmerten. Mit den Seelen werden wir schon allein fertig werden.

Unter den Kommissaren des Reichsministeriums, die an der Beratung des Filmgesetzes teilgenommen haben, befindet sich auch der Professor Brunner vom preußischen Ministerium für Volkswohlfahrt. Um den Mann wird viel gestritten, und Künstler, die ich kenne, tadeln seine gänzlich amusische Denkart. Man muß von einem Feldkanonier keine Filigranarbeit verlangen. Ein Gutachten Brunners und des seligen Traugott von Jagow über einen Dichter will mir ja auch nicht recht eingehen. Aber blind, in der Nacht um zwei, ohne einen Augenblick zu zaudern, ergreife ich Brunners Partei im Kampf gegen seine Feinde.

Ich halte es für meine Pflicht, hier einmal auszusprechen, dass unsere berüchtigten Sensationsorgane, illustrierte wie unillustrierte, die sich mit Vorliebe auf die künstlerische Freiheit gegen die Beengung der Zensur berufen, dazu unter gar keinen Umständen ein Recht haben. Soweit es sich nicht um käufliche Skandalblätter handelt, sind es Spekulationen auf die schmutzigste und niedrigste Gassensinnlichkeit. Eben weil sich derartige Schandblätter moralisch und gut bürgerlich geben, statt offen und sachlich wie eine budapester Atelieraufnahme, sind sie so widerlich. Der preußische Zensor ist oft (und in politischen Dingen immer) eine üble Erscheinung: gegen derartige Schmutzereien ist kein Rotstift zu spitz und keine Polizeifaust zu hart. Das ist keine Angelegenheit der Zensur. Es ist eine der künstlerischen Straßenreinigung.

Über die Frage der Kino-Zensur für Kinder braucht nicht gesprochen zu werden. Sie ist notwendig. Für die Ausnutzung der sexuellen Konjunktur durch ein skrupelloses Unternehmertum langt das Strafgesetzbuch. Dieses Lichtspielgesetz ist gar nicht einmal so schlecht. Es scheint mir nur überflüssig.

Ignaz Wrobel
Die Weltbühne, 16.09.1920, Nr. 38, S. 308.