§ 12c. Pfründen-Feudalismus, Polis-Feudalismus
§ 12 c. Nicht jeder »Feudalismus« ist Lehens-Feudalismus im okzidentalen Sinn. Sondern daneben steht vor allem
A. der fiskalisch bedingte Pfründen-Feudalismus.
Typisch im islâmischen Vorderasien und Indien der Mogul-Herrschaft. Dagegen war der alt chinesische, vor Shi Hoang Ti bestehende, Feudalismus wenigstens teilweise Lehensfeudalismus, neben dem allerdings Pfründen-Feudalismus vorkam. Der japanische ist bei den Daimyô's stark durch Eigenkontrolle des Herrn (Bakufu) temperierter Lehensfeudalismus, die Lehen der Samurai und Buke aber sind (oft: appropriierte) Ministerialenpfründen (nach der Kokudaka – dem Reisrentenertrag – katastriert).
Von Pfründen-Feudalismus wollen wir da sprechen, wo es sich aa) um Appropriation von Pfründen handelt, also von Renten, die nach dem Ertrage geschätzt und verliehen werden, – [wo] ferner bb) die Appropriation (grundsätzlich, wenn auch nicht immer effektiv) nur personal, und zwar je nach Leistungen, eventuell also mit Aufrücken erfolgt, –
So die türkischen Sipahi-Pfründen, wenigstens legal.
Vor allem aber,
cc) nicht primär eine individuelle, freie, personale Treuebeziehung durch Verbrüderungs kontrakt mit einem Herrn persönlich hergestellt und daraufhin ein individuelles Lehen vergeben wird, sondern primär fiskalische Zwecke des im übrigen patrimonialen (oft: sultanistischen) Abgaben verbandes des Herrn bestehen. Was sich (meist) darin ausdrückt: daß katastermäßig abtaxierte Ertragsobjekte vergeben werden.
Die primäre Entstehung des Lehens-Feudalismus erfolgt nicht notwendig, aber sehr regelmäßig aus einer (fast) rein naturalwirtschaftlichen, und zwar: personalen Bedarfsdeckung des politischen Verbandes (Dienstpflicht, Wehrpflicht) heraus. Sie will vor allem: statt des ungeschulten und ökonomisch unabkömmlichen und nicht mehr zur vollwertigen Selbstequipierung fähigen Heerbannes ein geschultes, gerüstetes, durch persönliche Ehre verbundenes Ritterheer. Die primäre Entstehung des Pfründen- Feudalismus ist regelmäßig eine Abwandlung geld wirtschaftlicher Finanzgebarung (»Rückbildung« zur Naturalleistungsfinanzierung) und kann erfolgen:
αα) zur Abwälzung des Risikos schwankender Einnahmen auf Unternehmer (also: als eine Art von Abwandlung der Steuerpacht), also gegen:
aaa) Übernahme der Gestellung von bestimmten Kriegern (Reitern, eventuell Kriegswagen, Gepanzerten, Train, eventuell Geschützen) für das patrimonialfürstliche Heer.
So in China im Mittelalter häufig: Deputate von Kriegern der einzelnen Gattungen auf eine Flächeneinheit.
Eventuell außerdem oder auch nur:
bbb) Bestreitung der Kosten der Zivilverwaltung, und
ccc) Abführung einer Steuerpauschale an die fürstliche Kasse.
So in Indien oft.
Dagegen wird natürlich gewährt (schon um diesen Verbindlichkeiten nachkommen zu können): ddd) Appropriation von Herrenrechten verschiedenen Umfangs, zunächst regelmäßig kündbar und rückkäuflich, in Ermangelung von Mitteln aber faktisch oft: definitiv.
Solche definitiven Appropriatoren werden dann mindestens: Grundherren, oft gelangen sie auch in den Besitz von weitgehenden verbandsmäßigen Herrengewalten.
So, vor allem, in Indien, wo die Zamindar-, Jagirdarund Talukdar-Grundherrschaften durchweg so entstanden sind. Aber auch in großen Teilen des vorderasiatischen Orient, wie C. H. Becker (der den Unterschied gegen das okzidentale Lehenswesen zuerst richtig sah) ausgeführt hat. Primär ist sie Steuerpacht, sekundär wird daraus »Grundherrschaft«. Auch die rumänischen »Bojaren« sind Abkömmlinge der gemischtesten Gesellschaft der Erde: Juden, Deutsche, Griechen usw., die zuerst als Steuerpächter Herrenrechte appropriierten.
ββ) Es kann die Unfähigkeit der Soldzahlung an ein patrimoniales Heer und dessen (nachträglich legalisierte) Usurpation zur Appropriation der Steuerquellen: Land und Untertanen, an Offiziere und Heer führen.
So die berühmten großen Khanen im Khalifenreich, die Quelle oder das Vorbild aller orientalischen Appropriationen bis auf die des Mamelûken-Heeres (welches ja formal ein Sklavenheer war).
Nicht immer führt das zu einer katastermäßig geordneten Pfründen-Verlehnung, aber es steht ihm nahe und kann dahin führen.
Inwieweit die türkischen Sipahi-Lehen dem »Lehen« oder der »Pfründe« näher stehen, ist hier noch nicht zu erörtern: legal kennen sie das »Aufrücken« nach der »Leistung«.
Es ist klar, daß die beiden Kategorien durch unmerkliche Übergänge verbunden sind und eine eindeutige Zuteilung zu der einen oder anderen nur selten möglich ist. Außerdem steht der Pfründen-Feudalismus der reinen Präbendalisierung sehr nahe, und auch da existieren fließende Übergänge.
Nach einer ungenauen Terminologie steht neben dem Lehens-Feudalismus, der auf freiem Kontrakt mit einem Herrn ruht, und neben dem fiskalischen Pfründen-Feudalismus noch:
B. der (sogenannte) Polis-Feudalismus, der auf (realem oder fiktivem) Synoikismus von Grundherren zu unter sich gleichem Recht mit rein militaristischer Lebensführung und hoher ständischer Ehre ruht. Ökonomisch bedeutet der »Kleros« das nur personal und für Einzelerbfolge Qualifizierter appropriierte Landlos, es stellt die Dienste der (als Standesbesitz repartierten) Versklavten und [bildet] die Grundlage der Selbstequipierung.
Nur uneigentlich kann man diesen nur in Hellas (in voller Entwicklung nur in Sparta) nachweislichen, aus dem »Männerhaus« erwachsenen Zustand, wegen der spezifischen ständischen Ehre konventionen und der ritterlichen Lebensführung dieser Grund herren, »Feudalismus« nennen. In Rom entspricht der Ausdruck »fundus« (= Genossenrecht) zwar dem hellenischen klêros, aber keine Nachrichten liegen über Verfassungen der curia (co-viria = ândreîon - Männerhaus) hier vor, die ähnlich gestaltet gewesen wären.
Im weitesten Sinn pflegt man alle ständisch privilegierten militaristischen Schichten, Institutionen und Konventionen »feudal« zu nennen. Dies soll hier als ganz unpräzis vermieden werden.
C. Aus dem umgekehrten Grund: weil zwar das verlehnte Objekt (Lehen) da ist, aber
1. nicht kraft freien Kontrakts (Verbrüderung, weder mit einem Herrn, noch mit Standesgenossen), sondern kraft Befehls des eigenen (patrimonialen) Herrn, oder aber zwar frei, aber
2. nicht auf Grund vornehmer ritterlicher Lebensführung, übernommen wird, oder
3. beides nicht, sind auch zu 1: die Dienstlehen ritterlich lebender, aber abhängiger, ebenso zu 2: die Dienstlehen an frei geworbene, nicht ritterliche Krieger, endlich zu 3: die Dienstlehen an Klienten, Kolonen, Sklaven, welche als Krieger benutzt werden, für uns: Pfründen.
Beispiel zu 1: okzidentale und orientalische Ministerialen, Samurai in Japan;
Beispiel zu 2: kam im Orient vor, z.B. wohl bei den ptolemäischen Kriegern ursprünglich. Daß später infolge der erblichen Appropriation des Dienstlandes auch die Krieger als Beruf appropriiert galten, ist typisches Entwicklungsprodukt zum Leiturgiestaat;
Beispiel zu 3: typisch für die sog. »Kriegerkaste« in Altägypten, die Mamelûken im mittelalterlichen Ägypten, die gebrandmarkten orientalischen und chinesischen (nicht immer, aber nicht selten: mit Land beliehenen) Krieger usw.
Von »Feudalismus« spricht man auch dabei durchaus ungenau im Sinn der Existenz – in diesem Fall: (mindestens formal) negativ privilegierter – rein militaristischer Stände. Davon ist in Kap. IV zu reden.