Religionsphilosophie
Religionsphilosophie. Bei Kant steht die Religion in enger Beziehung zur Ethik. Religion ist ihm die »Erkenntnis unserer Pflichten als göttlicher Gebote«, derjenige Glaube, »der das Wesentliche aller Verehrung Gottes in die Moralität der Menschen setzt«. Sie ist nicht der Inbegriff gewisser Lehren als göttlicher Offenbarungen, nicht Theologie, sondern der Inbegriff aller Pflichten als göttlicher Gebote und die Maxime, sie als solche zu befolgen. In ethischer Hinsicht gibt es nur eine Religion, wenn auch der »statutarische« Offenbarungsglauben verschieden ist. Betreffs der rein sittlichen Gesetze kann jeder aus eigener Vernunft den Willen Gottes, der seiner Religion zugrunde liegt, erkennen. »Denn eigentlich entspringt der Begriff von der Gottheit nur aus dem Bewußtsein dieser Gesetze und dem Vernunftbedürfnisse, eine Macht anzunehmen, welche diesen den ganzen in einer Welt möglichen, zum sittlichen Endzweck zusammenstimmenden Effekt verschaffen kann. Der Begriff eines nach bloßen rein moralischen Gesetzen bestimmten göttlichen Willens läßt uns nur einen Gott, also auch nur eine Religion denken, die rein moralisch ist.« Der »Afterdienst« des statutarischen Glaubens und Kultus, sofern dieser vom Sittlichen absieht und zum Formalismus und Aberglauben führt, ist abzulehnen. Christus ist die Idee des Gott wohlgefälligen Menschen, der sittlich-vollkommenen Menschheit, und der Glaube an einen solchen Christus ist notwendig. Die »unsichtbare Kirche« ist die Idee der Vereinigung der Sittlichen unter der göttlichen Weltregierung, des Reiches Gottes. — Im Menschen existiert ein »radikales Böses«, eine Widerspenstigkeit der sinnlichen Triebe gegen das Sittengesetz, es beruht auf dem natürlichen Egoismus, ist unausrottbar, eine »angeborene Schuld« und muß durch das Sittengesetz, die Stimme des Übersinnlichen in uns, immer wieder bekämpft werden, indem es sich Achtung erzwingt. — Indem Kant in der Religionsphilosophie wie auch sonst die Aufklärung, das freie Denken und Kritisieren verficht, überwindet er zugleich den einseitigen Rationalismus der Aufklärung, indem er (z. Teil durch Rousseau beeinflußt) die Rechte des Gemüts und des Glaubens verteidigt, also bei aller »intellektualistischen« Methode nicht bloßer Intellektualist ist. Überall ist es ihm endlich um die Festhaltung der inneren Freiheit des Geistes zu tun gegenüber der »Natur« außer und in uns, aber einer sich selbst bindenden, autonomen, gesetzlichen Freiheit. Sein »Subjektivismus« des Tuns steht in keinem Gegensatze zur Objektivität des Produkts der Tat, ja er dient ihm geradezu zur Begründung der apriorischen Gesetzlichkeit des Objektiven, welches durch das »Subjektive« (des Bewußtseins überhaupt, nicht des Individuums als solchen) bedingt ist.