Ich rufe die Rettungsgesellschaft
zu einem Werk der Nächstenliebe. Ein Mädchen, das im Leben und im Wunsch, zu sterben, jenem Mädchen glich, dem der ärztliche Ausspruch galt: »Packt's es bei die Fuß, ladt's sie auf und schauen wir, dass wir wegkommen!«, hat durch Selbstmord aus unglücklicher Liebe geendet. Sie hatte sich in den Jahren, wo sie den Vielen geopfert hatte — beim Himmel, in Ausübung eines so opfervollen Berufes, wie der des Arztes! — und ehe sie das Opfer eines Einzigen wurde: zwanzigtausend Kronen in Barem und Schmuck im gleichen Wert erspart. Sie hatte sich immer gewünscht, dass ihr, wenn sie einmal stürbe, ein Grabstein gesetzt würde. Hierauf vermachte sie ihren Besitz der Wiener Freiwilligen Rettungsgesellschaft und erschoß sich. Nachdem sie beerdigt war, wurde im Kreise ihrer Kameradinnen angeregt, ihr einen Grabstein zu setzen, wie sie sich ihn immer gewünscht hatte. Sie beriefen sich auf den Wunsch der Toten und glaubten, es müsse sich von selbst verstehen, dass von dem vielen Gelde, welches sie hinterlassen hatte, etwas erübrigt werde, um den Grabstein zu setzen, wie sie sich ihn also immer gewünscht hatte. Der Advokat aber, der das Testament zu vollstrek-ken hatte, sagte, es sei bereits vollstreckt und die Rettungsgesellschaft im Besitz des ganzen Erbes. Die Mädchen beschlossen, eine Kollekte untereinander zu veranstalten. Ich aber sage euch: Das wird sie nicht zulassen, die Rettungsgesellschaft! Ich sage ja nicht, dass sie selbst ihrer Wohltäterin einen Grabstein setzen wird, dessen Inschrift den Dank der Rettungsgesellschaft zu bekunden hätte. Das würde sich in einer besseren Zeit und Zone von selbst verstehen. Wir müssen nachsichtiger sein. Gewiß. Es geht nicht an, dass die Rettungsgesellschaft, die eine freiwillige Einrichtung ist, einer Prostituierten für die Überlassung ihres Vermögens danke; dass sie sich in der großen Öffentlichkeit, die ein Friedhof bedeutet, mit einem öffentlichen Mädchen affichiere. Wer bei deren Lebzeiten den Schandlohn einer solchen einhebt, sagt ihr auch nicht küß die Hand dafür. Die Rettungsgesellschaft konnte ihr nicht mehr helfen, da die Kugel tödlich war, und um sie hierauf bei den Füßen zu packen und aufzuladen, dazu war eine andere Wohlfahrtseinrichtung berufen. Die Rettungsgesellschaft kam zu spät, aber sie kam zur rechten Zeit, um ein Erbe abzuholen. Diese Vorurteilsfreiheit ehrt sie. Sich coram publico zu ihr zu bekennen, dazu braucht sie sich nicht zwingen zu lassen. Gewiß nicht. Es handelt sich um einen Gewinn, der »mit Rücksicht auf den Ursprung des Anspruchs nicht einmal zivilrechtlich klagbar wäre«, wenn ihn die Liebhaber dem Mädchen vorenthalten hätten. Zum Glück der Rettungsgesellschaft haben sie es nicht getan. Aber das muß — mit Rücksicht auf den Ursprung des Anspruchs — die Rettungsgesellschaft nicht bestimmen, öffentlich ihrer Wohltäterin so einer Person zu danken. Dennoch, von einer gewissen Verpflichtung will ich sie nicht freisprechen. Die Kameradinnen, arme Mädchen, denen oft genug vorenthalten wird, was mit Rücksicht auf den Ursprung des Anspruchs nicht einmal zivilrechtlich klagbar ist, sie, die mehr geben als sie bekommen — sammeln! Die Rettungsgesellschaft interveniere schleunig. Es ist Gefahr im Verzuge, dass die Mädchen den Grabstein bezahlen und dass die Rettungsgesellschaft den Grabstein nicht bezahlt! Sie beeile sich. Ich werde nachsehen. Ich werde klingeln. 2605. Ich werde rufen, ich werde mahnen, vivos voco, mortuos plango, fulgura frango!
Februar, 1912.