5. Die Monarchomachen


In kirchlichem Interesse verfochten auch der schottische Presbyterianer Buchanan (• 1582) und die französischen Hugenotten Hotman und Languet (der 1579 seine Vindiciae contra tyrannos unter dem Namen Junius Brutus schrieb) aufs schärfste das Prinzip der Volkssouveränität gegenüber der Monarchie, während aus demselben Grunde umgekehrt die deutschen Lutheraner, dem Vorbilde Luthers und Melanchthons folgend, das unantastbare Recht der Fürsten und die göttliche Mission der Obrigkeit verteidigten. Dagegen behaupteten wiederum im Interesse ihrer Kirche die Jesuiten, dass der Staat ein menschliches Machwerk sei, durch einen ursprünglichen Vertrag zwischen Fürsten und Volk entstanden, welches letztere sein ursprüngliches Recht stets wieder an sich zu nehmen berechtigt sei, wenn der König sich der ihm übertragenen Macht unwürdig zeige: so außer dem schon oben (§ 5) genannten Suarez die spanischen Jesuiten Molina, Bellarmin und namentlich Mariana (1537 bis 1624), der an die freiere Verfassung seiner Heimat Aragonien gewohnt war. Die Monarchie verdient zwar an sich den Vorzug, ist aber durch Gesetze in bestimmter Weise zu beschränken. Der Tyrann dagegen, der den Staat zugrunde richtet, die öffentlichen Gesetze und - die »heilige Religion« verachtet, soll zuerst gewarnt, wenn das nicht hilft, abgesetzt, gegebenenfalls getötet werden; das letztere indes nur, wenn die öffentliche Volksstimme oder »gelehrte und angesehene Männer« es gestatten (De rege et regis institutione, 1589). Welche praktischen Folgerungen daraus gezogen wurden, kam in der Ermordung Heinrichs IV. durch Ravaillac zutage, ebenso wie später die Hinrichtung Karls I. von England eine Folge der »monarchomachischen« Theorien war. Unter dem »Volk« verstehen freilich diese Monarchomachen noch fast durchweg - die bevorrechteten Stände!


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