4. Johannes Althusius (Althus)


Vertrat schon Bodin ein aus der Natur des Menschen fließendes Recht, so tritt dies, übrigens schon von der Stoa und einem Teil der Scholastik (Thomas) gepflegte Naturrecht doch erst nach ihm deutlicher auf. Sein Begründer in Deutschland ist Johannes Althusius (Althus), den der Berliner Rechtshistoriker Gierke durch seine Monographie (S. 322) aus unverdienter Vergessenheit gezogen hat. Geboren 1557 in der Nähe von Siegen, gestorben 1638 als Syndikus der Stadt Emden, trat Althus, im Gegensatz zu Bodin, in Leben und Lehre für das Prinzip der Volkssouveränität ein. Wie er das Recht der ostfriesischen Bürger und Bauern mutig gegen den Adel verfocht und mit Begeisterung den Freiheitskampf der Niederlande gegen die spanische Tyrannei verfolgte, so betrachtet er auch theoretisch in seiner Politica (1603), die nicht weniger als acht Auflagen erlebte, als Quelle des Rechts den (natürlich nur idealen, nicht geschichtlichen) Gesellschaftsvertrag. Die Ephoren (Volkstribunen, »Stände«) sind berechtigt, einen pflichtvergessenen Fürsten zu vertreiben, ja hinzurichten. Einen fruchtbaren Gedanken Bodins weiterbildend, legt Althus viel Wert auf die Mittelglieder zwischen Individuum und Staat: Familie, Korporation, Gemeinde, Provinz. Dagegen ist dieser eifrige Verteidiger politischer Freiheit als leidenschaftlicher Calvinist Gegner der Religionsfreiheit. Der protestantisch-theologische Standpunkt macht sich auch in seinen sittlichen Anschauungen - abgesehen von einer Schrift über die Umgangstugenden - stark bemerkbar. Und im ganzen bildet er mehr den Abschluß einer vorangegangenen Epoche, als dass er eine neue einleitete. Aber in seinen rechts- und staatsphilosophischen Ausführungen arbeitet er doch, wenn er sie auch mit Beispielen aus der biblischen Geschichte zu stützen sucht, nicht, wie die meisten übrigen »Monarchomachen«, mit theologischen Beweisen. Die Gewalt der Ephoren stammt z.B. nur mittelbar von Gott, unmittelbar vom Volke.


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