Die Mütter
Januar 1910
»Als Angeklagte erschien vor dem Schwurgericht in Glatz die 27jährige Dienstmagd Anna Werner aus Steinwitz. Sie ist beschuldigt, ihr elf Monate altes uneheliches Kind Hedwig am 5. April 1908 ermordet zu haben. Die angeklagte Mutter ist selbst unehelicher Geburt und mußte bereits als Schulkind in Dienst treten. Sie hatte schon vor der Geburt der Hedwig zwei Kinder. Für diese hat sie liebevoll gesorgt; beide Kinder sind aber eines natürlichen Todes gestorben. Das kleine Mädchen wurde von der Mutter zunächst bei einer Frau in Glatz untergebracht. Diese behielt es aber nicht. Die Angeklagte brachte es zur Großmutter. Auch da blieb es nur einige Wochen und wurde ihr dann auf dem Felde wieder überbracht. Die Mutter fuhr dann überall herum, um eine Unterkunft für das Kind zu finden, wurde aber überall abgewiesen. Insbesondere wurde sie auch von den Gemeinden abgewiesen. Ja, die Gemeinden wehrten sich auch dann, als eine Pflegestelle sich fand, dagegen, daß das Kind dort bleibe, damit nicht etwa für das Kind die Gemeinde vorläufig sorgen müsse. Die Mutter suchte den Vater des Kindes und die Mutter des Vaters in Ullersdorf auf, aber diese nahm es auch nicht. Um das Kind selbst pflegen zu können, ging die Mutter einige Wochen hindurch jeden Abend von Oberhansdorf nach Niederhansdorf und übernachtete da und kehrte nach Oberhansdorf am andern Morgen zurück. Der Vorsteher in Oberhansdorf gab es nicht zu, daß das Kind dort untergebracht werde. Auch aus Niederhansdorf, wohin es in Pflege getan war, mußte es fortgenommen werden, weil der Gemeindevorsteher widersprach. Schließlich brachte die Mutter das Kind bei einer Frau in Glatz unter. Sie zahlte zehn Mark monatliches Pflegegeld, während ihr Lohn nur elf Mark fünfzig Pfennig betrug. Von dem Vater des Kindes, der wegen Körperverletzung ins Gefängnis gekommen war, erhielt sie keine Unterstützung. Der Angeklagten wurde dann mitgeteilt, das Kind könne auch nicht in Glatz bleiben, die Polizei fordere die Fortschaffung des Kindes binnen vierundzwanzig Stunden. Die Mutter bat den Vormund, mit ihr den Bürgermeister zu ersuchen, das Kind in Glatz zu lassen. Der Vormund lehnte das ab. Er meinte, der Bürgermeister würde sie beide doch nur rausschmeißen. Sie ging dann selbst zum Bürgermeister und bat ihn flehentlich, das Kind in Glatz in der Pflege zu belassen. Der Bürgermeister wies aber die Bitte der Mutter ab. Nun wußte die Mutter nicht, wo sie das aus Oberhansdorf, Niederhansdorf, Ullersdorf, Glatz hinausgejagte Kind unterbringen könne. In ihrer Verzweiflung beschloß sie, das Kind zu töten. Sie legte es in eine Lehmgrube und bedeckte die Leiche mit Lehm und Erde. Erst ein Jahr später wurde durch Zufall die Leiche des Kindes aufgefunden und durch die Kleider die Herkunft des Kindes ermittelt. Der Waisenrat, an den sich der Vormund Rat suchend gewendet hatte, hatte diesem erklärt: ›Man muß es den ledigen Personen nicht so leicht machen, sonst kommen sie fortwährend mit Kindern.‹ Nach dieser Antwort glaubte der Vormund der Pflicht enthoben zu sein, dem Vormundschaftsgericht selbst mitzuteilen, daß für das Kind keine Pflegestelle aufzutreiben war. Ein Gemeindevorsteher wurde als Zeuge befragt, warum denn das Kind fortgeschoben sei, zumal doch keinerlei Kosten der Gemeinde erwachsen, da die Gemeinde ein Recht auf Wiedererstattung seitens der Unterstützungsgemeinde habe. Er erklärte, das verursache viel Scherereien; um den Scherereien aus dem Wege zu gehen, schiebe man Personen, von denen man befürchtet, sie könnten unterstützungsbedürftig werden, dem Gesetz entsprechend ab. — Die Geschwornen bejahten die Frage, ob vorsätzliche und mit Überlegung ausgeführte Tötung vorliege. Das Urteil erging dahin, daß die Angeklagte zum Tode und zum Verluste der bürgerlichen Ehrenrechte verurteilt wurde. Der Vorsitzende leitete die Verkündung des Urteils mit den Worten ein: ›Wer Blut vergießt, dessen Blut soll wieder vergossen werden‹.«
»Um das Kind im Mutterleibe zu taufen, hatte man früher zwei Methoden. Es wurde per vias naturales das Taufwasser entweder mit dem Finger oder mit einer Spritze auf den Fötus übertragen. Bei der ersten Methode wird das Wasser, ehe es den Kindsteil erreicht, abgestreift. Bei der zweiten Methode müßten die Eihäute erst perforiert werden, was unter Umständen für die Geburt schädlich wäre. Dann müßte durch Fingerkontrolle die Uterinspritze auf den Kindsteil dirigiert werden. Dies wäre bei engem Muttermund unmöglich, namentlich zu schwierig für eine ungeschickte Hebamme. In früheren Monaten der Schwangerschaft ist selbstverständlich diese Methode der Taufe unmöglich. Deshalb schlägt A. Treitner, Arzt in Innsbruck, eine neue Methode vor. Es wird eine Heilserumspritze mit 10 g Taufwasser gefüllt. Alle antiseptischen Kautelen, Desinfektion der Haut usw. werden gewahrt. Nur darf die Spritze nicht mit Desinfizientien desinfiziert werden, denn es könnte ein Rest der Desinfizientien in der Hohlnadel bleiben und in das Taufwasser gelangen, wodurch, namentlich wenn das Desinfiziens riecht, die Gültigkeit der Taufe in Frage gestellt würde. Das Taufwasser muß reines Wasser sein. Die Hohlnadel hat eine Länge von 10 cm. Bei Kopflage, also in 96% aller Fälle, wird die Nadel zwei Querfinger oberhalb der Symphyse senkrecht eingestochen. Vorher soll die Mutter urinieren. Die Hohlnadel wird eingestochen, bis man ›auf eine resistente Stelle gelangt, welche auch durch mäßiges Andrücken der Nadel nicht überwunden werden kann‹. Diese Resistenz bieten die Kopfknochen dar. Findet man diese Resistenz nicht, so wird die Spritze bis an die Bauchhaut zurückgezogen, sie wird in anderer Richtung nach rechts, nach links, nach oben und unten eingestochen, bis man den Kopf findet. Gelingt es auch dann nicht, den Kopf zu finden, so zieht man die Hohlnadel völlig heraus, sticht sie 1-2 cm von der ersten Einstichöffnung ein, ›um sämtliche Kombinationen zu wiederholen‹. ›Mehr als drei bis vier erneute Einstiche brauchen kaum gemacht zu werden.‹ ›Falls etwa einer sterbenden Mutter eine Entkleidung zu beschwerlich fallen würde, so kann auch der Einstich der Nadel ganz leicht über dem Hemde vorgenommen werden.‹ Ja selbst aufs Geratewohl kann man an einer beliebigen Stelle des vorgewölbten Bauches durch die Kleidungsstücke hindurch den Einstich machen. Dann besitzt allerdings die Taufe nur wahrscheinliche Gültigkeit. Hat man den Knochen mit der Nadelspitze gefunden, ›so wird die Nadelspitze mit ziemlicher Kraftanwendung so weit als möglich in den Knochen eingespießt‹. Es soll nämlich das Taufwasser auch das Unterhautzellgewebe des Kindskopfes bespülen, weil ja der Kopf mit Vernix caseosa bedeckt sein kann, dann flösse das Wasser von dem Fette ›wirkungslos‹ ab, was die ›Gültigkeit der Taufe in Frage stellen würde‹. ›Die Anwendung eines hohen Druckes ist ein notwendiges Erfordernis‹, damit durch den gewaltsam eingepreßten Wasserstrahl das die Taufstelle umgebende Fruchtwasser möglichst weit beiseite gedrückt werde. Beim Ausspritzen des Wassers werden dann die Taufworte gesprochen. Diese Art der Taufe soll nicht vor Mitte der Schwangerschaft angewendet werden, da die Schwangerschaft vorher von Nichtärzten nicht mit Sicherheit zu diagnostizieren ist. Es könnte ja ein Tumor vorliegen. Bei plötzlichen Todesfallen der Mutter soll man die bedingungsweise Taufe noch fünf bis sechs Stunden nach dem Tode, ja man kann sie sogar noch zehn bis zwölf Stunden nach dem Tode spenden. Der Verfasser hält seine Methode für den Fötus nicht für schmerzhaft, ›weil die Gehirnsubstanz empfindungslos ist‹, auch nicht für gefährlich, denn ›die Erfahrungen der Gehirnchirurgie haben ergeben, daß ein Stich in die Gehirnhemisphäre, selbst mit einem Messer, nicht nur nicht tödlich, sondern nicht einmal gesundheitsschädlich ist‹. Die Pfarrämter sollen ihre Taufutensilien mit dieser Taufspritze komplettieren, ›um diese dann im Bedarfsfalle der Hebamme des Ortes zu überlassem‹.«
Vgl.: Die Fackel, Nr. 294/295, XI. Jahr
Wien, 31. Januar 1910.