§ 23. Praktische Bedeutung der Expropriation der Arbeiter von den Beschaffungsmitteln
§ 23. Die Expropriation aller Arbeiter von den Beschaffungsmitteln kann praktisch bedeuten:
1. Leitung durch den Verwaltungsstab eines Verbandes: auch (und gerade) jede rational sozialistische Einheitswirtschaft würde die Expropriation aller Arbeiter beibehalten und nur durch die Expropriation der privaten Besitzer vervollständigen; –
2. Leitung kraft Appropriation der Beschaffungsmittel an Besitzer durch diese oder ihre Designatäre.
Die Appropriation der Verfügung über die Person des Leitenden an Besitzinteressenten kann bedeuten:
a) Leitung durch einen (oder mehrere) Unternehmer, die zugleich die Besitzer sind: unmittelbare Appropriation der Unternehmerstellung. Sie schließt aber nicht aus, daß tatsächlich die Verfügung über die Art der Leitung kraft Kreditmacht oder Finanzierung (s. S. 93 f.) weitgehend in den Händen betriebsfremder Erwerbsinteressenten (z.B. kreditgebender Banken oder Finanziers) liegt;
b) Trennung von Unternehmerleitung und appropriiertem Besitz, insbesondere durch Beschränkung der Besitzinteressenten auf die Designierung des Unternehmers und anteilsmäßige freie (veräußerliche) Appropriation des Besitzes nach Anteilen des Rechnungskapitals (Aktien, Kuxe). Dieser Zustand (der durch Übergänge aller Art mit der rein persönlichen Appropriation verbunden ist) ist formal rational in dem Sinn, als er – im Gegensatz zur dauernden und erblichen Appropriation der Leitung selbst an den zufällig ererbten Besitz – die Auslese des (vom Rentabilitätsstandpunkt aus) qualifizierten Leiters gestattet.
Aber praktisch kann dies verschiedenerlei bedeuten:
α. die Verfügung über die Unternehmerstellung liegt kraft Besitzappropriation in den Händen von betriebsfremden Vermögensinteressenten: Anteilsbesitzern, die vor allem: hohe Rente suchen,
β. die Verfügung über die Unternehmerstellung liegt kraft temporären Markterwerbs in den Händen von betriebsfremden Spekulationsinteressenten (Aktienbesitzern, die nur Gewinn durch Veräußerung suchen),
γ. die Verfügung über die Unternehmerstellung liegt kraft Markt- oder Kreditmacht in den Händen von betriebsfremden Erwerbsinteressenten (Banken oder Einzelinteressenten – z.B. den »Finanziers« –, welche ihren, oft dem Einzelbetrieb fremden, Erwerbsinteressen nachgehen).
»Betriebsfremd« heißen hier diejenigen Interessenten, welche nicht primär an nachhaltiger Dauer-Rentabilität des Unternehmens orientiert sind. Dies kann bei jeder Art von Vermögensinteresse eintreten. In spezifisch hohem Maß aber bei Interessenten, welche die Verfügung über ihren Besitz an Anlagen und Kapitalgütern oder eines Anteils daran (Aktie, Kux) nicht als dauernde Vermögensanlage, sondern als Mittel: einen rein aktuell spekulativen Erwerbsgewinn daraus zu ziehen, verwenden. Am relativ leichtesten sind reine Renteninteressen (a) mit den sachlichen Betriebsinteressen (das heißt hier: an aktueller und Dauer-Rentabilität) auszugleichen.
Das Hineinspielen jener »betriebsfremden« Interessen in die Art der Verfügung über die leitenden Stellen, gerade im Höchstfall der formalen Rationalität ihrer Auslese, ist eine weitere spezifische materiale Irrationalität der modernen Wirtschaftsordnung (denn es können sowohl ganz individuelle Vermögensinteressen wie: an ganz andern, mit dem Betrieb in keinerlei Verbindung stehenden, Zielen orientierte Erwerbsinteressen, wie endlich: reine Spiel-Interessen sich der appropriierten Besitzanteile bemächtigen und über die Person des Leiters und – vor allem – die ihm oktroyierte Art der Betriebsführung entscheiden). Die Beeinflussung der Marktchancen, vor allem der Kapitalgüter und damit der Orientierung der erwerbsmäßigen Güterbeschaffung durch betriebsfremde, rein spekulative Interessen ist eine der Quellen der als »Krisen« bekannten Erscheinungen der modernen Verkehrswirtschaft (was hier nicht weiter zu verfolgen ist).