§ 27. Kapitalgüter, Kapitalrechnung


§ 27. Kapitalgüter treten typisch im Keim zuerst auf als interlokal oder interethnisch getauschte Waren, unter der Voraussetzung (s. § 29), daß der »Handel« von der haushaltsmäßigen Güterbeschaffung getrennt auftritt. Denn der Eigenhandel der Hauswirtschaften (Überschuß-Absatz) kann eine gesonderte Kapitalrechnung nicht kennen. Die interethnisch abgesetzten Produkte des Haus-, Sippen-, Stammesgewerbes sind Waren, die Beschaffungsmittel, solange sie Eigenprodukte bleiben, sind Werkzeuge und Rohstoffe, nicht: Kapitalgüter. Ebenso wie die Absatzprodukte und die Beschaffungsmittel des Bauern und Fronherrn, solange nicht auf Grund von Kapitalrechnung (sei es auch primitiver Form) gewirtschaftet wird (wofür z.B. bei Cato schon Vorstufen bestehen). Daß alle internen Güterbewegungen im Kreise der Grundherrschaft und des Oikos, auch der Gelegenheits- oder der typische interne Austausch von Erzeugnissen, das Gegenteil von Kapitalrechnungswirtschaft sind, versteht sich von selbst. Auch der Handel des Oikos (z.B. des Pharao) ist, selbst wenn er nicht reiner Eigenbedarfshandel, also: hausetatsmäßiger Tausch, ist, sondern teilweise Erwerbszwecken dient, im Sinn dieser Terminologie so lange nicht kapitalistisch, als er nicht an Kapitalrechnung, insbesondere an vorheriger Abschätzung der Gewinnchancen in Geld orientierbar ist. Dies war bei den reisenden Berufshändlern der Fall, gleichviel ob sie eigene oder kommendierte oder gesellschaftlich zusammengelegte Waren absetzten.

Hier, in der Form der Gelegenheitsunternehmung, ist die Quelle der Kapitalrechnung und der Kapitalgüterqualität. Leibherrlich und grundherrlich als Rentenquelle benutzte Menschen (Sklaven, Hörige) oder Anlagen aller Art sind selbstverständlich nur rententragende Vermögensobjekte, nicht Kapitalgüter, ganz ebenso wie heute (für den an der Rentenchance und allenfalls einer Gelegenheitsspekulation orientierten Privatmann – im Gegensatz zur zeitweiligen Anlage von Erwerbsbetriebskapital darin –) Renten oder Dividenden tragende Papiere. Waren, die der Grundherr oder Leibherr von seinen Hintersassen kraft seiner Herrengewalt als Pflichtabgaben erhält und auf den Markt bringt, sind für unsre Terminologie: Waren, nicht Kapitalgüter, da die rationale Kapitalrechnung (Kosten!) prinzipiell (nicht nur: faktisch) fehlt.

Dagegen sind bei Verwendung von Sklaven als Erwerbsmitteln (zumal: bei Existenz eines Sklavenmarktes und typischer Kaufsklaverei) in einem Betriebe diese: Kapitalgüter. Bei Fronbetrieben mit nicht frei käuflichen und verkäuflichen (Erb-)Untertanen wollen wir nicht von kapitalistischen Betrieben, sondern nur von Erwerbsbetrieben mit gebundener Arbeit sprechen (Bindung auch des Herrn an die Arbeiter ist das Entscheidende!), einerlei ob es sich um landwirtschaftliche Betriebe oder um unfreie Hausindustrie handelt.

Im Gewerbe ist das »Preiswerk « »kleinkapitalistischer« Betrieb, die Hausindustrie dezentralisierter, jede Art von wirklich kapitalistischem Werkstattbetrieb zentralisierter kapitalistischer Betrieb. Alle Arten von Stör, Lohnwerk und Heimarbeit sind bloße Arbeitsformen, die beiden ersteren im Haushalts-, die letzte im Erwerbsinteresse des Arbeitgebers.

Entscheidend ist also nicht die empirische Tatsache, sondern die prinzipielle Möglichkeit der materialen Kapitalrechnung.


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