§ 28. Formen des Handels


§ 28. Neben allen früher besprochenen Arten von spezialisierten oder spezifizierten Leistungen steht in jeder Verkehrswirtschaft (auch, normalerweise: einer material regulierten): die Vermittlung des Eintauschs eigener oder des Abtauschs fremder Verfügungsgewalt.

Sie kann erfolgen:

1. durch die Mitglieder eines Verwaltungsstabes von Wirtschaftsverbänden, gegen festen oder nach der Leistung abgestuften Natural- oder Geld-Entgelt;

2. durch einen eigens für die Ein- oder Abtauschbedürfnisse der Genossen geschaffenen Verband dieser (genossenschaftlich) oder

3. als Erwerbsberuf gegen Gebühr ohne eigenen Erwerb der Verfügungsgewalt (agentenmäßig), in sehr verschiedener rechtlicher Form;

4. als kapitalistischer Erwerbsberuf (Eigenhandel): durch gegenwärtigen Kauf in der Erwartung gewinnbringenden künftigen Wiederverkaufs oder Verkauf auf künftigen Termin in der Erwartung gewinnbringenden vorherigen Einkaufs, entweder

a) ganz frei auf dem Markt, oder

b) material reguliert;

5. durch kontinuierlich geregelte entgeltliche Expropriation von Gütern und deren entgeltlichen – freien oder oktroyierten – Abtausch seitens eines politischen Verbandes (Zwangshandel);

6. durch berufsmäßige Darbietung von Geld oder Beschaffung von Kredit zu erwerbsmäßigen Zahlungen oder Erwerb von Beschaffungsmitteln durch Kreditgewährung an:

a) Erwerbswirtschaften, oder

b) Verbände (insbesondere: politische): Kreditgeschäft. – Der ökonomische Sinn kann sein

α. Zahlungskredit, oder

β. Kredit für Beschaffung von Kapitalgütern. Die Fälle Nr. 4 und 5, und nur sie, sollen »Handel « heißen, der Fall 4 »freier« Handel, der Fall 5 »zwangsmonopolistischer« Handel.

 

Fall 1: a) Haushaltswirtschaften: fürstliche, grundherrliche, klösterliche »negotiatores« und »actores«, –

b) Erwerbswirtschaften: »Kommis«.

Fall 2: Ein- und Verkaufs-Genossenschaften (einschließlich der »Konsumvereine«).

Fall 3: Makler, Kommissionäre, Spediteure, Versicherungs- und andere »Agenten«.

Fall 4: a) moderner Handel,

b) heteronom oktroyierte oder autonom paktierte Zuweisung von Einkauf oder Absatz von oder an Kunden, oder Einkauf oder Absatz von Waren bestimmter Art, oder materiale Regulierung der Tauschbedingungen durch Ordnungen eines politischen oder Genossen-Verbandes.

Fall 5: Beispiel: staatliches Getreidehandelsmonopol.


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