§ 21. Appropriation der Leistung


§ 21 (noch: II B, vgl. §§ 18, 19). Zu 3. Appropriation der disponierenden Leistungen. Sie ist typisch:

1. für alle Fälle der traditionalen Haushaltsleitung;

a) zugunsten des Leiters (Familien- oder Sippenhaupt) selbst,

b) zugunsten seines für die Leitung des Haushalts bestimmten Verwaltungsstabs (Dienstlehen der Hausbeamten).

Sie kommt vor:

2. für die Erwerbsbetriebe

a) im Falle völligen (oder annähernd völligen) Zusammenfalles von Leitung und Arbeit. Sie ist in diesem Fall typisch identisch mit der Appropriation der sachlichen Beschaffungsmittel an die Arbeiter (B, 2, a, § 20). Sie kann in diesem Fall sein:

α. unbeschränkte Appropriation, also vererblich und veräußerlich garantierte Appropriation an die Einzelnen, aa) mit, oder ßß) ohne garantierte Kundschaft, oder

β. Appropriation an einen Verband, mit nur persönlicher oder material regulierter und also nur bedingter oder an Voraussetzungen geknüpfter Appropriation an die Einzelnen, mit der gleichen Alternative;

b) bei Trennung der Erwerbsleitung und der Arbeit kommt sie vor als monopolistische Appropriation von Unternehmungschancen in ihren verschiedenen möglichen Formen durch

α. genossenschaftliche – gildenmäßige – oder

β. von der politischen Gewalt verliehene Monopole.

3. Im Fall des Fehlens jeder formalen Appropriation der Leitung ist die Appropriation der Beschaffungsmittel – oder der für die Beschaffung der Kapitalgüter erforderlichen Kreditmittel – praktisch, bei Kapitalrechnungsbetrieben, identisch mit Appropriation der Verfügung über die leitenden Stellen an die betreffenden Besitzer. Diese Besitzer können diese Verfügung ausüben

a) durch Eigenbetrieb,

b) durch Auslese (eventuell, bei mehreren Besitzern: Zusammenwirken bei der Auslese) des Betriebsleiters. –

Ein Kommentar erübrigt sich wohl bei diesen Selbstverständlichkeiten.

Jede Appropriation der sachlichen komplementären Beschaffungsmittel bedeutet natürlich praktisch normalerweise auch mindestens entscheidendes Mitbestimmungsrecht auf die Auslese der Leitung und die (mindestens relative) Expropriation der Arbeiter von diesen. Aber nicht jede Expropriation der einzelnen Arbeiter bedeutet Expropriation der Arbeiter überhaupt, sofern ein Verband von Arbeitern, trotz formaler Expropriation, in der Lage ist, material die Mitleitung oder Mitauslese der Leitung zu erzwingen.


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