Identität des Nicht-zu-Unterscheidenden
Identität des Nicht-zu-Unterscheidenden. Der Satz: „Keins von den Dingen der ganzen Welt ist einem anderen in allen Stücken ähnlich“ (Satz des Nicht-zu-Unterscheidenden), gilt nicht allgemein. Zwei Dinge, die in ihren (inneren und äußeren) Merkmalen übereinstimmen, aber einen verschiedenen Ort einnehmen, sind nicht identisch, N. diluc. Propos. 11 (V 1, 40). „Nach bloßen Verstandesbegriffen ist, zwei Dinge außer einander zu denken, die doch in Ansehung aller inneren Bestimmungen (der Quantität und Qualität) ganz einerlei wären, ein Widerspruch; es ist immer nur ein und dasselbe Ding zweimal gedacht (numerisch Eines).“ „Dies ist Leibnizens Satz des Nichtzuunterscheidenden, dem er keine geringe Wichtigkeit beilegt, der aber doch stark wider die Vernunft verstößt, weil nicht zu begreifen ist, warum ein Tropfen Wasser an einem Orte hindern sollte, daß nicht an einem andern ein ebendergleichen Tropfen angetroffen würde. Aber dieser Anstoß beweist sofort, daß Dinge im Raum nicht bloß durch Verstandesbegriffe als Dinge an sich, sondern auch ihrer sinnlichen Anschauung nach als Erscheinungen vorgestellt werden müssen, um erkannt zu werden, und daß der Raum nicht eine Beschaffenheit oder Verhältnis der Dinge an sich selbst sei, wie Leibniz annahm, und daß reine Verstandesbegriffe für sich allein keine Erkenntnis abgeben“, Fortschr. d. Metaph. 1. Abs. Von d. Trüglichkeit... (V 3,108). Wir können zwei rein verstandesmäßig gleiche Dinge doch durch die Örter im Raume unterscheiden, ibid. 2. Abs. 1. Stadium (V 3, 109 f.). Leibniz hat fälschlich den Satz des Nicht-zu-Unterscheidenden, „der bloß von Begriffen der Dinge überhaupt gilt“, auch auf die Gegenstände der Sinne ausgedehnt, KrV tr. Anal. Anh. Anmerk. z. Amphibolie (I 299—Rc 363 f.). Vgl. Reflexionsbegriffe.