Zurechnung
Zurechnung. „Die eigentliche Moralität der Handlungen (Verdienst und Schuld) bleibt uns ..., selbst die unseres eigenen Verhaltens, gänzlich verborgen.“ „Unsere Zurechnungen können nur auf den empirischen Charakter bezogen werden. Wieviel aber davon reine Wirkung der Freiheit, wieviel der bloßen Natur und dem unverschuldeten Fehler des Temperaments oder dessen glücklicher Beschaffenheit (merito fortunae) zuzuschreiben sei, kann niemand ergründen und daher auch nicht nach völliger Gerechtigkeit richten“, KrV tr. Dial. 2. B. 2. H. 9. Abs. III, Erläuterung der kosmol. Idee ... Anm. (I 482—Rc 618). Obzwar man nun eine schlechte Handlung aus dem empirischen Charakter des Menschen, aus dessen Quellen in schlechter Erziehung und übler Gesellschaft, aus dem Naturell, aus Gelegenheitsursachen naturgesetzlich erklärt, tadelt man doch den Täter, und zwar nicht wegen seines Naturells usw. Sondern dieser Tadel gründet sich auf ein „Gesetz der Vernunft“, „wobei man diese als eine Ursache ansieht, welche das Verhalten des Menschen, unangesehen aller genannten empirischen Bedingungen, anders habe bestimmen können und sollen“. Die Handlung wird dem [intelligiblen Charakter](intelligiblen charakter) (s. d.) des Menschen beigemessen; die Vernunft gilt „unerachtet aller empirischen Bedingungen der Tat“ als „völlig frei“. Die Vernunft gilt als „nicht affiziert“ durch die Sinnlichkeit, als unveränderlich, zeitlos, ibid. (I 484 f.—Rc 620 f.). — Der Mensch hat die Anlage zur Persönlichkeit (s. d.) als eines vernünftigen und der Zurechnung fähigen Wesens. Das moralische Gesetz in uns ist das Einzige, „was uns der Unabhängigkeit unserer Willkür von der Bestimmung durch alle anderen Triebfedern (unserer Freiheit) und hiermit zugleich der Zurechnungsfähigkeit aller Handlungen bewußt macht“, Rel. 1. St. Anmerk. I u. Anm. (IV 25 f.). Die Gesinnung (s. d.) wird durch einen freien Akt des Willens ursprünglich erworben, sonst könnte sie dem Menschen nicht zugerechnet werden, ibid. 1. St. Anmerk. (IV 24). Vgl. Böse. „Zurechnung (imputatio) in moralischer Bedeutung ist das Urteil, wodurch jemand als Urheber (causa libera) einer Handlung, die alsdann Tat (factum) heißt und unter Gesetzen steht, angesehen wird; welches, wenn es zugleich die rechtlichen Folgen aus dieser Tat bei sich führt, eine rechtskräftige (imputatio iudiciaria s. valida), sonst aber nur eine beurteilende Zurechnung (imputatio diiudicatoria) sein würde.“ „Subjektiv ist der Grad der Zurechnungsfähigkeit (imputabilitas) der Handlungen nach der Größe der Hindernisse zu schätzen, die dabei haben überwunden werden müssen“, MS Einl. IV (III 31f.). Vgl. Freiheit.