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Freiheit des Willens

Freiheit des Willens. Die Freiheit ist: 1. empirisch-psychologische Freiheit, d. h. Unabhängigkeit der Willensakte von äußeren Faktoren, Bestimmtsein vielmehr durch Vorstellungen und Gefühle. Diese Freiheit ist identisch mit innerer Determination, psychologisch-kausaler Notwendigkeit; 2. sittliche Freiheit, Unabhängigkeit von Trieben, Begierden, Bestimmtheit des Wollens rein durch die praktische Vernunft, das Bewußtsein des Sittengesetzes, die sittliche Idee (s. Autonomie); 3. diese Freiheit ist eine positive Form der transzendentalen Freiheit, welche, rein negativ, das Freisein von Unterordnung unter das Kausalgesetz, den Mechanismus äußerer und innerer Natur, bedeutet. Freiheit und Determination sind in denselben Wesen miteinander vereinbar (s. Antinomie). Ebendasselbe Wesen, das in seinen Handlungen als Erscheinung determiniert ist, kann als Noumenon (s. d.), als „intelligibler Ckarakter“, frei, den zeitlich-kausalen Bedingungen entzogen sein. Freiheit haben die Wesen von einem anderen Standpunkt aus, sofern in ihnen das den zeitlich-kausal verknüpften Erscheinungen zeitlos zugrundeliegende „Ding an sich“, sich betätigt oder zur Geltung kommt (wie in den Ideen der praktischen Vernunft, im Sittengesetz). Positiv frei sein heißt, sein Wollen unter die Gesetzgebung des „Intelligiblen“, Übersinnlichen in uns stellen, sich von dessen über den zeitlich-kausalen Ablauf der Erscheinungen erhabenen, aber in ihm selbst sich verwirklichenden Forderungen leiten lassen. Das Sollen weist auf das Können (s. d.) hin, das Sittengesetz läßt uns unsere Freiheit erkennen. Freiheit ist nicht Gesetzlosigkeit, nur Freiheit von der Naturgesetzlichkeit; es gibt eben auch Freiheitsgesetze.

Alle Handlungen sind bestimmt, haben ihre Gründe, aber die freien Handlungen werden „durch die dem Willen beigebrachten Beweggründe des Verstandes hervorgelockt, während dagegen bei den vernunftlosen oder physisch-mechanischen Handlungen alles durch äußere Anreize und Antriebe ohne jede freie Neigung der Willkür notwendig herbeigeführt wird.“ Nur die „Neigung des Wohlgefallens an den den Vorstellungen sich darbietenden Reizen“ bestimmt die „Macht zur Ausführung der Handlung“. „Je mehr die menschliche Natur an dieses Gesetz gebunden ist, desto größerer Freiheit erfreut sie sich.“ Wenn die Gründe, welche den Willen bestimmen, nicht ins Bewußtsein treten, dann „geht die Sache von dem oberen Seelenvermögen auf das niedere über, und durch das Übergewicht der dunklen Vorstellungen nach der einen oder anderen Seite hin ... wird die Seele nach einer bestimmten Seite gelenkt“. „Frei handeln ist: seinem Begehren entsprechend, und zwar mit Bewußtsein, handeln. Und das ist durch das Gesetz des bestimmenden Grundes nicht ausgeschlossen.“ In der Welt ist alles schließlich durch Gott bestimmt, aber das hindert nicht, daß die freien Handlungen doch, als gewollte, den Wesen selbst entspringen und ihnen zuzurechnen sind, weil sie sie eben wollten, an ihnen Lust hatten, N. diluc. Propos. 9 Confutatio (V 1, 26 ff.). Auch die Kräfte frei handelnder Wesen sind „in der Verknüpfung mit dem übrigen des Universums nicht ganz allen Gesetzen entzogen“, sondern immer „Gründen“ (wenn auch nicht „nötigenden“) unterworfen, die „nach den Regeln der Willkür“ die Ausübung gewiß machen. „Die Erfahrung stimmt auch mit dieser Abhängigkeit sogar der freiesten Handlungen von einer großen natürlichen Regel überein. Denn so zufällig wie auch immer die Entschließung zum Heiraten sein mag, so findet man doch in ebendemselben Lande, daß das Verhältnis der Ehen zu der Zahl der Lebenden ziemlich beständig sei, wenn man große Zahlen nimmt ...“, Beweisgr. Gottes 2. Abt. 4. Btr. 1 (VI 65 f.).

Der „Wille in der Erscheinung (den sichtbaren Handlungen)“ ist „dem Naturgesetze notwendig gemäß und sofern nicht frei“. Als Ding an sich aber ist er jenem Gesetze nicht unterworfen und „mithin als frei gedacht“, ohne Widerspruch. Obgleich ich die „Freiheit als Eigenschaft eines Wesens, dem ich Wirkungen in der Sinnenwelt zuschreibe“, nicht erkennen kann, so kann ich mir doch „die Freiheit denken, d. i. die Vorstellung davon enthält wenigstens keinen Widerspruch in sich“. Die Moral setzt notwendig Freiheit (im strengsten Sinne) voraus, „indem sie praktische in unserer Vernunft liegende ursprüngliche Grundsätze als Data derselben a priori anführt, die ohne Voraussetzung der Freiheit schlechterdings unmöglich wären“. Die Kritik zeigt nun, daß sich diese Freiheit, wenn auch nicht erkennen, doch ohne Widerspruch denken läßt, und tritt so dem Determinismus (Mechanismus) entgegen, KrV Vorr. z. 2. A. (I 35 f.—Rc 30 f.). Die „unbedingte Kausalität der Ursache in der Erscheinung“ ist „Freiheit“ im Unterschiede von der bedingten Kausalität der „Naturursache“, KrV tr. Dial. 2. B. 2. H. 1. Abs. (I 383—Rc 507). Freiheit in „transzendentaler“ Bedeutung ist eine „besondere Art von Kausalität“, nach welcher die Begebenheiten erfolgen, „ein Vermögen, einen Zustand, mithin auch eine Reihe von Folgen derselben schlechthin anzufangen“, so daß „nichts vorhergeht, wodurch diese geschehende Handlung nach beständigen Gesetzen bestimmt sei“. Es besteht hier ein (nicht zeitlich, sondern nur) „dynamisch erster Anfang“ der Handlung, ibid. 2. Abs. 3. Widerstreit Antithesis, Beweis (I 405—Rc 533). Wie ein solches Vermögen möglich sei, ist nicht mehr und nicht weniger unbegreiflich als wie überhaupt durch ein bestimmtes Dasein ein anderes kausal gesetzt ist. Die „neue Reihe“ des Geschehens, welche durch die Kausalität der Freiheit anfängt, schließt sich zwar der Zeit nach an frühere Vorgänge an, ist aber „nicht eine bloße Fortsetzung“ derselben, sondern „die bestimmenden Naturursachen hören oberhalb derselben in Ansehung dieses Ereignisses ganz auf, die zwar auf jene folgt, aber daraus nicht erfolgt“, ibid. 1. Anmerk. z. Thesis (I 406, 408—Rc 536). Würde eine solche Freiheit in der Natur als Sinnenwelt bestehen, so würde Natur unmöglich sein, weil die Gesetze dieser immer durch die Einflüsse freier Ursachen abgeändert werden könnten; alles würde „verwirrt und unzusammenhängend“, ibid. 1. Anmerk. z. Antithesis (I 409—Rc 537, 539). Die Antinomie (s. d.) zwischen Freiheit und Naturbestimmtheit ist nur auf dem Boden des kritischen Idealismus zu lösen. — Freiheit ist (kosmologisch-transzendental) „das Vermögen, einen Zustand von selbst anzufangen, dessen Kausalität also nicht nach dem Naturgesetze wiederum unter einer anderen Ursache steht, welche sie der Zeit nach bestimmte“. Diese Freiheit ist eine transzendentale „Idee“ (s. d.), deren Gegenstand in keiner Erfahrung gegeben werden kann, welche letztere durchgängig durch die Kausalität (s. d.) bedingt ist. — Auf dieser Idee der Freiheit gründet sich der „praktische“ (sittliche) Freiheitsbegriff, die „Unabhängigkeit der Willkür von der Nötigung durch Antriebe der Sinnlichkeit“. Sind Erscheinungen Dinge an sich selbst, so ist Freiheit nicht zu retten, denn dann ist alles naturgesetzlich bestimmt, und es gibt nichts anderes, was das Handeln leiten kann, als Naturnotwendigkeit. Sind aber die Naturgeschehnisse Erscheinungen, so müssen sie selbst „Gründe haben, die nicht Erscheinungen sind“. Eine solche „intelligible Ursache“ wird nicht durch Erscheinungen bestimmt, obzwar „ihre Wirkungen erscheinen und so durch andere Erscheinungen bestimmt werden können“. „Die Wirkung kann also in Ansehung ihrer intelligiblen Ursache als frei, und doch zugleich in Ansehung der Erscheinungen als Erfolg aus denselben nach der Notwendigkeit der Natur angesehen werden“, ibid. 9. Abs. III (I 469 ff.—Rc 603 ff.). Die Kausalität (s. d.) der Wesen läßt sich „auf zwei Seiten“ betrachten, „als intelligibel nach ihrer Handlung, als eines Dinges an sich selbst, und als sensibel, nach den Wirkungen derselben, als einer Erscheinung in der Sinnenwelt“. „Wir würden uns demnach von dem Vermögen eines solchen Subjekts einen empirischen, imgleichen auch einen intellektuellen Begriff seiner Kausalität machen, welche bei einer und derselben Wirkung zusammen stattfinden.“ Jede wirkende Ursache hat ihren „Charakter“, d. h. „ein Gesetz ihrer Kausalität, ohne welches sie gar nicht Ursache sein würde“. An einem Subjekte der Sinnenwelt ist nun zu unterscheiden: 1. der „empirische Charakter“, wodurch seine Handlungen naturgesetzlich bestimmt, streng notwendig, determiniert sind; 2. der „intelligible Charakter“, dadurch das Subjekt „zwar die Ursache jener Handlungen als Erscheinungen ist“, der aber selbst nicht Erscheinung, nicht kausal bedingt, also frei ist. Nach seinem intelligiblen Charakter steht das Subjekt „unter keinen Zeitbedingungen“. „In ihm würde keine Handlung entstehen oder vergehen, mithin würde es auch nicht dem Gesetze aller Zeitbestimmung, alles Veränderlichen unterworfen sein: daß alles, was geschieht, in den Erscheinungen (des vorigen Zustandes) seine Ursache antreffe.“ Dieser Charakter ist ein „transzendentaler Gegenstand“, er ist das Ding an sich des empirischen Charakters. Als „Noumenon“ (s. d.) ist das Subjekt frei, obzwar seine Handlungen als Erscheinungen sich vollkommen nach Naturgesetzen kausal erklären lassen müssen, ibid. Möglichkeit der Kausalität dch. Freiheit (I 473 ff.—Rc 607 ff.). Innerhalb der Zeit, der Reihe der Erscheinungen ist, ausnahmslos, jedes Geschehen die Wirkung einer Ursache, die auf weiter zurückliegende Ursachen (Vorgänge) hinweist. Aber diese empirische Kausalität selbst kann in einer nichtempirischen, intelligiblen Kausalität ihren Grund haben. Das Subjekt als „causa phaenomenon“ ist die Erscheinung des „transzendentalen Subjekts“, und dieses kann frei, der nicht kausal bedingte Grund von kausal zu verknüpfenden Erscheinungen sein. Der Mensch ist nicht bloß Erscheinung der Sinne, sondern erfaßt sich auch selbst durch „bloße Apperzeption“ als denkend-wollendes, mit Spontaneität begabtes Wesen, dessen geistiges „Vermögen“ nicht sinnlich ist. Insbesondere ist die „Vernunft“ des Menschen von allen „empirischbedingten Kräften“ unterschieden, da sie ihre Gegenstände bloß nach Ideen bestimmt. Und diese Vernunft hat „Kausalität“. Das „Sollen“ (s. d.) gebietet Handlungen, deren „Grund“ ein „bloßer Begriff“, nicht eine sinnliche Erscheinung ist. Die Vernunft gibt hier nicht der Sinnlichkeit nach, folgt nicht der Ordnung der Erscheinungen, sondern sie „macht sich mit völliger Spontaneität eine eigene Ordnung nach Ideen“. Der Mensch hat einen empirischen Charakter, d. h. „eine gewisse Kausalität seiner Vernunft, sofern diese an ihren Wirkungen in der Erscheinung eine Regel zeigt“. Aus diesem Charakter und den mitwirkenden Ursachen folgen alle Handlungen des Menschen naturgesetzlich, so daß wir alle mit Gewißheit voraussagen könnten, wenn wir sein Wollen bis auf den Grund erforschen könnten. Wenn wir aber dieselben Handlungen „in praktischer Absicht“ (normativ) beurteilen, so beziehen wir sie auf „Gründe der Vernunft“, nach denen sie geschehen sollen, bisweilen auch wirklich geschehen. Vernunft, wenn sie eine (nicht der Zeit unterworfene) Kausalität ausübt, ist „ein Vermögen, durch welches die sinnliche Bedingung einer empirischen Reihe von Wirkungen zuerst anfängt“. Im intelligiblen Charakter ist „kein Vorher oder Nachher“. Jede Handlung ist der Zeit nach die Wirkung empirischer Ursachen, abgesehen davon aber zugleich die „unmittelbare Wirkung des intelligiblen Charakters der reinen Vernunft, welche mithin frei handelt“. Die Zurechnung stützt sich auf diese Macht und Zeitlosigkeit (Unveränderlichkeit) der Vernunft. Warum aber die Vernunft die Erscheinungen durch ihre Kausalität nicht anders bestimmt, warum der intelligible Charakter gerade diesen empirischen Charakter gibt, das ist nicht zu beantworten. Es ist zu beachten, daß hier (noch) nicht die Wirklichkeit oder auch nur Möglichkeit der Freiheit bewiesen werden sollte, was aus Begriffen niemals angängig ist. Es wird nur gezeigt, daß die Antinomie zwischen Natur und Freiheit auf einem bloßen Scheine beruht und daß Natur der Kausalität aus Freiheit wenigstens nicht widerstreitet, ibid. Erläuterung der kosmolog. Idee ... (I 476—487—Rc 610—623). Vgl. Zurechnung. — Wo die Vernunft als bestimmende Ursache betrachtet wird, bei praktischen Prinzipien (in der Freiheit), schreibt die transzendentale Idee (s. d.) uns vor, die Reihe der Zustände (Handlungen) so anzusehen, „als ob sie schlechthin (durch eine intelligible Ursache) angefangen würde“, ibid. tr. Dial. Anh. Von d. Endabsicht... (I 578—Rc 724). Im Gegensatz zu der tierischen Willkür heißt „freie Willkür“ die von sinnlichen Antrieben unabhängige, durch „Bewegursachen“ der Vernunft bestimmte Willkür. In dieser besteht die „praktische“ Freiheit, die durch Erfahrung bewiesen werden kann. „Denn nicht bloß das, was reizt, d. i. die Sinne unmittelbar affiziert, bestimmt die menschliche Willkür, sondern wir haben ein Vermögen, durch Vorstellungen von dem, was selbst auf entferntere Art nützlich oder schädlich ist, die Eindrücke auf unser sinnliches Begehrungsvermögen zu überwinden; diese Überlegungen aber von dem, was in Ansehung unseres ganzen Zustandes begehrungswert, d. i. gut und nützlich ist, beruhen auf der Vernunft.“ „Diese gibt daher auch Gesetze, welche Imperative, d. i. objektive Gesetze der Freiheit sind und welche sagen, was geschehen soll, ob es gleich vielleicht nicht geschieht, und sich darin von Naturgesetzen, die nur von dem handeln, was geschieht, unterscheiden; weshalb sie auch praktische Gesetze genannt werden.“ Ob aber die Vernunft selbst hierbei nicht „durch anderweitige Einflüsse bestimmt“ oder ob sie absolut (transzendental) frei ist, kommt im Praktischen nicht in Betracht, ibid. tr. Meth. 2. H. 1. Abs. (I 664—Rc 816).

Bezieht sich Naturnotwendigkeit bloß auf Erscheinungen, Freiheit bloß auf Dinge an sich selbst, so sind „beide Arten von Kausalität“ miteinander vereinbar. In der Erscheinung ist die Wirkung stets eine Begebenheit in der Zeit, aber auch die Ursache, welche also „angefangen“ haben muß zu handeln, weil sonst die Wirkung immer gewesen wäre. „Also muß unter Erscheinungen die Bestimmung der Ursache zum Wirken auch entstanden und mithin ebensowohl als ihre Wirkung eine Begebenheit sein, die wiederum ihre Ursache haben muß usw., und folglich Naturnotwendigkeit die Bedingung sein, nach welcher die wirkenden Ursachen bestimmt werden. Soll dagegen Freiheit eine Eigenschaft gewisser Ursachen der Erscheinungen sein, so muß sie, respektive auf die letzteren als Begebenheiten, ein Vermögen sein, sie von selbst (sponte) anzufangen, d. i. ohne daß die Kausalität der Ursache selbst anfangen dürfte und daher keines anderen, ihren Anfang bestimmenden Grundes benötigt wäre.“ Die Ursache müßte dann aber nicht als Erscheinung, sondern als Ding an sich selbst angenommen werden. Die Kausalität der Vernunft ist Freiheit, sofern objektive Gründe (Ideen) das Wollen (zeitlos) bestimmen, unabhängig vom Naturgesetz, aus eigener Gesetzgebung. Das praktische Gesetz setzt uns in der Idee gänzlich außerhalb der Naturkette, Prol. § 53 (III 111 ff.).

Der Fatalismus (s. d.) verwandelt alles menschliche Tun und Lassen in ein „bloßes Marionettenspiel“ und hebt so den Begriff der Verbindlichkeit gänzlich auf; es ist zu bemerken, „daß dagegen das Sollen oder der Imperativ, der das praktische Gesetz vom Naturgesetz unterscheidet, uns auch in der Idee gänzlich außerhalb der Naturkette setze, indem er, ohne unseren Willen als frei zu denken, unmöglich und ungereimt ist, vielmehr uns alsdann nichts übrigbleibt, als abzuwarten und zu beobachten, was Gott vermittelst der Naturursachen in uns für Entschließungen wirken werde, nicht aber, was wir von selbst als Urheber tun können und sollen; woraus dann die gröbste Schwärmerei entspringen muß, die allen Einfluß der gesunden Vernunft aufhebt“. „Der praktische Begriff der Freiheit hat ... mit dem spekulativen, der den Metaphysikern gänzlich überlassen bleibt, gar nichts zu tun. Denn woher mir ursprünglich der Zustand, in welchem ich jetzt handeln soll, gekommen sei, kann mir ganz gleichgültig sein; ich frage nur, was ich nun zu tun habe, und da ist die Freiheit eine notwendige praktische Voraussetzung und eine Idee, unter der ich allein Gebote der Vernunft als gültig ansehen kann.“ Selbst der Fatalist muß „jederzeit so handeln, als ob er frei wäre, und diese Idee bringt auch wirklich die damit einstimmige Tat hervor und kann sie auch allein hervorbringen“. Ohne die „Freiheit zu denken“ gibt es keine Vernunft, ohne „Freiheit des Willens im Handeln“ keine Sitten, Rezension von Schulz’s Versuch e. Anleit. zur Sittenlehre (VI 184 ff.).

„Der Wille ist eine Art von Kausalität lebender Wesen, sofern sie vernünftig sind, und Freiheit würde diejenige Eigenschaft dieser Kausalität sein, da sie unabhängig von fremden, sie bestimmenden Ursachen wirkend sein kann; sowie Naturnotwendigkeit die Eigenschaft der Kausalität aller vernunftlosen Wesen, durch den Einfluß fremder Ursachen zur Tätigkeit bestimmt zu werden.“ Die Freiheit ist aber nicht „gesetzlos“, sondern muß „eine Kausalität nach unwandelbaren Gesetzen, aber von besonderer Art“ sein, denn sonst wäre ein freier Wille ein Unding. Die Freiheit des Willens ist Autonomie, d. h. „die Eigenschaft des Willens, sich selbst ein Gesetz zu sein“, d. h. die Fähigkeit, nach keiner anderen Maxime zu handeln, als die sich selbst auch als ein allgemeines Gesetz zum Gegenstande haben kann. „Also ist ein freier Wille und ein Wille unter sittlichen Gesetzen einerlei“, GMS 3. Abs. Begriff der Freiheit (III 74 f.). „Es ist nicht genug, daß wir unserm Willen, es sei aus welchem Grunde, Freiheit zuschreiben, wenn wir nicht ebendieselbe auch allen vernünftigen Wesen beizulegen hinreichenden Grund haben.“ Denn Sittlichkeit muß für alle vernünftigen Wesen gelten und setzt Freiheit voraus. „Ich sage nun: ein jedes Wesen, das nicht anders als unter der Idee der Freiheit handeln kann, ist ebendarum in praktischer Rücksicht wirklich frei, d. i. es gelten für dasselbe alle Gesetze, die mit der Freiheit unzertrennlich verbunden sind, ebenso als ob sein Wille, auch an sich selbst und in der theoretischen Philosophie gültig, für frei erklärt würde.“ Die Freiheit in theoretischer Hinsicht braucht hier also nicht bewiesen zu werden. Jedem vernünftigen, wollenden Wesen müssen wir „die Idee der Freiheit leihen“, denn wir schreiben ihm „eine Vernunft, die praktisch ist, d. i. Kausalität in Ansehung ihrer Objekte hat“, zu. Eine solche Vernunft „muß sich selbst als Urheberin ihrer Prinzipien ansehen, unabhängig von fremden Einflüssen“, folglich muß sie als frei angesehen werden, ibid. Freiheit als Eigenschaft des Willens (III 75 ff.). Freiheit muß also als Eigenschaft des Willens aller vernünftigen Wesen „vorausgesetzt“ werden. Aus dieser Voraussetzung fließt das Bewußtsein eines Gesetzes, so zu handeln, „daß die subjektiven Grundsätze der Handlungen, d. i. Maximen, jederzeit so genommen werden müssen, daß sie auch objektiv, d. i. allgemein als Grundsätze gelten, mithin zu unserer eigenen allgemeinen Gesetzgebung dienen können“. „Warum aber soll ich mich denn diesem Prinzip unterwerfen, und zwar als vernünftiges Wesen überhaupt, mithin auch dadurch alle anderen mit Vernunft begabten Wesen? Ich will einräumen, daß mich hierzu kein Interesse treibt, denn das würde keinen kategorischen Imperativ geben; aber ich muß doch hiervon notwendig ein Interesse nehmen und einsehen, wie das zugeht; denn dieses Sollen ist eigentlich ein Wollen, das unter der Bedingung für jedes vernünftige Wesen gilt, wenn die Vernunft bei ihm ohne Hindernisse praktisch wäre.“ „Woher das moralische Gesetz verbinde“, ist die Frage. Es scheint hier ein unabweisbarer „Zirkel“ vorzuliegen. „Wir nehmen uns in der Ordnung der wirkenden Ursachen als frei an, um uns in der Ordnung der Zwecke unter sittlichen Gesetzen zu denken, und wir denken uns nachher als diesen Gesetzen unterworfen, weil wir uns die Freiheit des Willens beigelegt haben“, denn Freiheit und Autonomie sind „Wechselbegriffe“, die einander nicht erklären können. „Eine Auskunft bleibt uns aber noch übrig, nämlich zu suchen: ob wir, wenn wir uns durch Freiheit als a priori wirkende Ursachen denken, nicht einen anderen Standpunkt einnehmen, als wenn wir uns selbst nach unseren Handlungen als Wirkungen, die wir vor unseren Augen sehen, uns vorstellen.“ Wie die Dinge, so erfaßt der Mensch auch sich selbst einerseits als zur „Sinnenwelt“ gehörige „Erscheinung“, anderseits denkt er sich als ein zur „intellektuellen Welt“ gehörendes „Ding an sich“ (s. d.). Ein vernünftiges (der Ideen fähiges, mit „Spontaneität“ begabtes) Wesen muß sich selbst als Intelligenz, als zur Verstandeswelt gehörig, ansehen; es hat also „zwei Standpunkte“ der Selbstbetrachtung: „einmal, sofern es zur Sinnenwelt gehört, unter Naturgesetzen (Heteronomie), zweitens als zur intelligibelen Welt gehörig, unter Gesetzen, die von der Natur unabhängig, nicht empirisch, sondern bloß in der Vernunft gegründet sind“. „Als ein vernünftiges, mithin zur intelligibelen Welt gehöriges Wesen kann der Mensch die Kausalität seines eigenen Willens niemals anders als unter der Idee der Freiheit denken; denn Unabhängigkeit von den bestimmenden Ursachen der Sinnenwelt (dergleichen die Vernunft jederzeit sich selbst beilegen muß) ist Freiheit. Mit der Idee der Freiheit ist nun der Begriff der Autonomie unzertrennlich verbunden, mit diesem aber das allgemeine Prinzip der Sittlichkeit, welches in der Idee allen Handlungen vernünftiger Wesen ebenso zum Grunde liegt, als das Naturgesetz allen Erscheinungen.“ Es liegt also kein Zirkel vor. „Denn jetzt sehen wir, daß, wenn wir uns als frei denken, so versetzen wir uns als Glieder in die Verstandeswelt und erkennen die Autonomie des Willens samt ihrer Folge, der Moralität; denken wir uns aber als verpflichtet, so betrachten wir uns als zur Sinnenwelt und doch zugleich als zur Verstandeswelt gehörig“, ibid. Von d. Interesse ... (III 77—82); vgl. Imperativ. „Alle Menschen denken sich dem Willen nach als frei. Daher kommen alle Urteile über Handlungen als solche, die hätten geschehen sollen, ob sie gleich nicht geschehen sind.“ Freiheit ist kein Erfahrungsbegriff, sondern „nur eine Idee der Vernunft, deren objektive Realität an sich zweifelhaft ist“, während Natur ein Verstandesbegriff ist, der seine Realität an Beispielen der Erfahrung beweisen muß. In spekulativer Absicht ist der „Weg der Naturnotwendigkeit viel gebahnter und brauchbarer“, in praktischer aber ist „der Fußsteig der Freiheit der einzige, auf welchem es möglich ist, von seiner Vernunft bei unserem Tun und Lassen Gebrauch zu machen“, so daß sie nicht „wegzuvernünfteln“ ist. Es kann also kein wahrer Widerspruch zwischen Freiheit und Naturnotwendigkeit bestehen, die „Dialektik“ der Vernunft ist nur eine scheinbare. Der Mensch setzt sich als Intelligenz und Wille in „eine andere Ordnung der Dinge und in ein Verhältnis zu bestimmenden Gründen von ganz anderer Art“. Die Kausalität liegt hier im Menschen als Intelligenz und in den Gesetzen der Wirkungen „nach Prinzipien einer intelligibelen Welt, von der er wohl nichts weiter weiß, als darin lediglich die Vernunft, und zwar reine, von Sinnlichkeit unabhängige Vernunft das Gesetz gebe“. Der Begriff einer Verstandeswelt ist aber „nur ein Standpunkt, den die Vernunft sich genötigt sieht, außer den Erscheinungen zu nehmen, um sich selbst als praktisch zu denken“, als Intelligenz, mithin als „vernünftige und durch Vernunft tätige, d. i. frei wirkende Ursache“. Wie aber diese Freiheit selbst möglich ist, läßt sich nicht weiter erklären. „Denn wir können nichts erklären, als was wir auf Gesetze zurückführen können, deren Gegenstand in irgendeiner möglichen Erfahrung gegeben werden kann“, was mit der Freiheit, die ja eine bloße „Idee“ ist, nicht der Fall ist. Nur verteidigen läßt sich die Freiheit, die eine praktisch notwendige Voraussetzung und als Eigenschaft des Wesens an sich durchaus denkbar, wenn auch nicht erkennbar ist, ibid. Von d. äußersten Grenze... (III 85—90).

Mit dem praktischen Vermögen der Vernunft steht auch die transzendentale Freiheit fest, deren objektive Realität für die theoretische Vernunft nur problematisch ist. Die Freiheit „offenbart sich durchs moralische Gesetz“. Sie ist „die einzige unter allen Ideen der spekulativen Vernunft, wovon wir die Möglichkeit a priori wissen, ohne sie doch einzusehen, weil sie die Bedingung des moralischen Gesetzes ist, welches wir wissen“, KpV Vorr. (II 3 t). Praktische Vernunft verschafft einem „übersinnlichen Gegenstande der Kategorie der Kausalität“ (d. h. der Freiheit), Realität, obzwar nur „zum praktischen Gebrauche“, ibid. (II 6 f.). Möglich ist die Vereinigung der Kausalität als Freiheit mit ihr als Naturmechanismus in demselben Subjekte nur dadurch, daß dieses in Beziehung auf das erstere als „Wesen an sich selbst“ (Noumenon) im „reinen“ Bewußtsein, in Beziehung auf das zweite aber als „Erscheinung“ im „empirischen“ Bewußtsein vorgestellt wird, ibid. 1. Anm. (II 7). Freiheit ist (negativ) Unabhängigkeit vom „Naturgesetz der Erscheinungen“, nämlich dem Gesetze der Kausalität. Ein freier Wille ist (positiv) der, „dem die bloße gesetzgebende Form der Maxime allein zum Gesetze dienen kann“, ibid. § 5 (II37). „Freiheit und unbedingtes praktisches Gesetz weisen also wechselweise aufeinander zurück“, ibid. § 6 (II 37). Der Freiheit können wir uns weder unmittelbar bewußt werden, weil ihr erster Begriff negativ ist, noch auf sie aus der Erfahrung schließen, denn diese gibt uns nur das Gesetz der Erscheinungen, also den „Mechanismus der Natur“, zu erkennen. „Also ist es das moralische Gesetz, dessen wir uns unmittelbar bewußt werden (sobald wir uns Maximen des Willens entwerfen), welches sich uns zuerst darbietet und, indem die Vernunft jenes als einen durch keine sinnliche Bedingung zu überwiegenden, ja davon gänzlich unabhängigen Bestimmungsgrund darstellt, gerade auf den Begriff der Freiheit führt.“ Sittlichkeit entdeckt uns zuerst den Begriff der Freiheit, sie drängt uns diesen Begriff auf. Der sittlich Wollende urteilt, „daß er etwas kann, darum, weil er sich bewußt ist, daß er es soll, und erkennt in sich die Freiheit, die ihm sonst ohne das moralische Gesetz unbekannt geblieben wäre“, ibid. (II 38 f.). — Freiheit ist, positiv, die eigene Gesetzgebung der reinen praktischen Vernunft, Autonomie (s. d.), ibid. § 8, Lehre. IV (II 43). Das moralische Gesetz ist das Prinzip der „Deduktion“ (s. d.) der Freiheit, ibid. 1. B. 1. H. I. Von d. Deduktion.. (II 62); vgl. Kausalitaet, Natur. — Die Vernunft gibt sich selbst ein „Gesetz der Freiheit“, welches ihre Kausalität (s. d.) bestimmt, ibid. 1. B. 2. H. (II 85); vgl. Kategorien der Freiheit. Diese Freiheit ist „Unabhängigkeit des Willens von jedem anderen außer allein dem moralischen Gesetze“, ibid. 3. H. (II 121). Sie ist nicht eine „psychologische“ Eigenschaft, sondern ein „transzendentales“ Prädikat der Kausalität eines Wesens, sofern dieses nicht als in der Zeit bestimmbare Erscheinung, sondern als „Noumenon“, unabhängig von Zeitbestimmungen, gedacht wird, also als „Ding an sich“. Die bloß „psychologische Freiheit“, die auf „psychologischer Kausalität“ (Bestimmung durch innere Ursachen, Vorstellungen) beruht, ist immer noch eine notwendige Verkettung von Erscheinungen in der Zeit („Mechanismus“); sie ist im Grunde „nichts besser als die Freiheit eines Bratenwenders ..., der auch, wenn er einmal aufgezogen worden, von selbst seine Bewegungen verrichtet“, ibid. (II 121 ff.). Die Naturnotwendigkeit hängt bloß den Bestimmungen desjenigen Dinges an, das unter Zeitbedingungen steht, d. h. des „Subjekts als Erscheinung“. Die Bestimmungsgründe einer jeden Handlung desselben liegen in demjenigen, „was zur vergangenen Zeit gehört und nicht mehr in seiner Gewalt ist (wozu auch seine schon begangenen Taten und der ihm dadurch bestimmbare Charakter in seinen eigenen Augen, als Phänomens, gezählt werden müssen). Aber ebendasselbe Subjekt, das sich andererseits auch seiner als Dinges an sich selbst bewußt ist, betrachtet auch sein Dasein, sofern es nicht unter Zeitbedingungen steht, sich selbst aber nur als bestimmbar durch Gesetze, die es sich durch Vernunft selbst gibt, und in diesem seinem Dasein ist ihm nichts vorhergehend vor seiner Willensbestimmung, sondern jede Handlung ..., selbst die ganze Reihenfolge seiner Existenz als Sinnenwesen, ist im Bewußtsein seiner intelligibelen Existenz nichts als Folge, niemals aber als Bestimmungsgrund seiner Kausalität als Noumens, anzusehen“. In dieser Beziehung kann jedes vernünftige Wesen von einer jeden gesetzwidrigen Handlung sagen, daß es sie hätte unterlassen können; „denn sie mit allem Vergangenen, das sie bestimmt, gehört zu einem einzigen Phänomen seines Charakters, den er sich selbst verschafft, und nach welchem er sich, als einer von aller Sinnlichkeit unabhängigen Ursache, die Kausalität jener Erscheinungen selbst zurechnet“, ibid. (II 125 f.). Die Vernunft kennt betreffs des Gesetzes unserer intelligiblen Existenz „keinen Zeitunterschied“ und fragt nur, ob mir die Begebenheit als Tat zugehört. Könnte man auch eines Menschen Verhalten wie eine Mondfinsternis ausrechnen, so bliebe der Mensch dennoch zugleich frei, denn diese ganze Kette von Erscheinungen hängt von der „Spontaneität des Subjekts als Dinges an sich selbst“ ab, wie dies eine (uns versagte) intellektuelle Anschauung zeigen würde. Die sittliche Zurechnung setzt eine „freie Kausalität“ voraus, „welche von der frühen Jugend an ihren Charakter in ihren Erscheinungen (den Handlungen) ausdrückt“. Diese haben einen „Naturzusammenhang“, der aber „nicht die arge Beschaffenheit des Willens notwendig macht, sondern vielmehr die Folge der freiwillig angenommenen bösen und unwandelbaren Grundsätze ist“, ibid. (II 127 f.). Die Idee einer sinnlich unbedingten Kausalität erhält durch den „Grundsatz der Sittlichkeit“ ihre objektive Realität; die in theoretischer Hinsicht transzendente Idee eines Intelligiblen wird hier in praktischer Rücksicht immanent, ibid. (II 134 f.). Die Idee der Freiheit ist „a priori durch die Vernunft gegeben“, KU § 31 (II 130). Die Vernunft setzt „unbedingte Kausalität“, d. h. Freiheit, voraus, indem sie sich ihres moralischen Gebots bewußt ist. Freiheit ist „Vernunftkausalität“, ibid. § 76 (II 269), ein „übersinnliches Vermögen“, ibid. § 84 (II 304); vgl. § 91 (II 347 ff.).

„Was man sich auch in metaphysischer Absicht für einen Begriff von der Freiheit des Willens machen mag: so sind doch die Erscheinungen desselben, die menschlichen Handlungen, ebensowohl als jede andere Naturbegebenheit, nach allgemeinen Naturgesetzen bestimmt“, G. i. weltbürg. Abs. (VI 5). „Etwas, was über die Spekulation hinauskommt, aber doch nur in ihr, der Vernunft, selbst liegt und was wir zwar (mit dem Namen der Freiheit, einem übersinnlichen Vermögen der Kausalität in uns) zu benennen, aber nicht zu begreifen wissen, ist das notwendige Ergänzungsstück derselben“, An Jacobi, 30. August 1789. Die (transzendentale) Freiheit als „Kausalität eines Weltwesens überhaupt“ wird in der Kritik der reinen Vernunft nur als widerspruchslos dargetan. „Nun wird durchs moralische Gesetz jene transzendentale Idee realisiert und an dem Willen, einer Eigenschaft des vernünftigen Wesens (des Menschen), gegeben, weil das moralische Gesetz keine Bestimmungsgründe aus der Natur (dem Inbegriffe der Gegenstände der Sinne) zuläßt, und der Begriff der Freiheit, als Kausalität, wird bejahend erkannt...“, An Kiesewetter, 20. April 1790. Die Freiheit des Willens ist das „Übersinnliche in uns“. Sie ist ein „Noumenon“, das theoretisch unerkennbar ist, aber „in praktischer Absicht“ bestimmend ist. „Freiheit der Willkür ist dieses Übersinnliche, welches durch moralische Gesetze nicht allein als wirklich im Subjekt gegeben, sondern auch in praktischer Rücksicht in Ansehung des Objekts bestimmend ist, welches in theoretischer gar nicht erkennbar sein würde“, Fortschr. d. Metaph. 2. Abt. 2. Stadium (V 3, 121 f.); vgl. 2. Stadium (V 3, 125). Der subjektive Grund des Gebrauchs der Freiheit muß selbst ein „Aktus der Freiheit“ sein, da sonst der Gebrauch oder Mißbrauch der Willkür dem Menschen nicht zugerechnet werden kann, Rel. 1. St. (IV 19); vgl. Böse. Die Freiheit der Willkür ist solcher Art, „daß sie durch keine Triebfeder zu einer Handlung bestimmt werden kann, als nur sofern der Mensch sie in seine Maxime aufgenommen hat“, ibid. Anmerk. (IV 22 f.). Freie Handlungen als solche haben keinen „Zeitursprung“, sondern einen (zeitlosen) „Vernunftursprung“, ibid. IV (IV 42). Die „innere Idee der Freiheit, die durch das unerschütterliche moralische Gesetz als sichere Grundlage daliegt“, V. e. vorn. Ton (V 4, 20). Es gibt etwas in der menschlichen Vernunft, „was uns durch keine Erfahrung bekannt werden kann und doch seine Realität und Wahrheit in Wirkungen beweist, die in der Erfahrung dargestellt, also auch (und zwar nach einem Prinzip a priori) schlechterdings können geboten werden. Dieses ist der Begriff der Freiheit, und das von dieser abstammende Gesetz des kategorischen, d. i. schlechthin gebietenden Imperativs“, Fried, i. d. Ph. 1. Abs. A. Von d. Vereinbarkeit.. (V 4, 32 f.).

Die Freiheit der Willkür ist die „Unabhängigkeit (von) ihrer Bestimmung durch sinnliche Antriebe; dies ist der negative Begriff derselben. Der positive ist: das Vermögen der reinen Vernunft, für sich selbst praktisch zu sein. Dieses ist aber nicht anders möglich als durch die Unterwerfung der Maxime einer jeden Handlung unter die Bedingung der Tauglichkeit der ersteren zum allgemeinen Gesetze. Denn als reine Vernunft auf die Willkür unangesehen dieses ihres Objekts angewandt, kann sie, als Vermögen der Prinzipien (und hier praktischer Prinzipien, mithin als gesetzgebendes Vermögen), da ihr die Materie des Gesetzes abgeht, nichts mehr als die Form der Tauglichkeit der Maxime der Willkür zum allgemeinen Gesetze selbst zum obersten Gesetze und Bestimmungsgrunde der Willkür machen und, da die Maximen des Menschen aus jenen objektiven nicht von selbst übereinstimmen, dieses Gesetz nur schlechthin als Imperativ des Verbots oder Gebots vorschreiben“, MS Einl. I (III 14 f.). „Der Begriff der Freiheit ist ein reiner Vernunftbegriff, der ebendarum für die theoretische Philosophie transzendent, d. i. ein solcher ist, dem kein angemessenes Beispiel in irgendeiner möglichen Erfahrung gegeben werden kann, welcher also keinen Gegenstand einer uns möglichen theoretischen Erkenntnis ausmacht und schlechterdings nicht für ein konstitutives, sondern lediglich als regulatives, und zwar nur bloß negatives Prinzip der spekulativen Vernunft gelten kann, im praktischen Gebrauche derselben aber seine Realität durch praktische Grundsätze beweist, die als Gesetze eine Kausalität der reinen Vernunft, unabhängig von allen empirischen Bedingungen (dem Sinnlichen überhaupt) die Willkür bestimmen, und einen reinen Willen in uns beweisen, in welchem die sittlichen Begriffe und Gesetze ihren Ursprung haben“, ibid. Einl. IV (IV, 23). „Der Wille, der auf nichts anderes als bloß aufs Gesetz geht, kann weder frei noch unfrei genannt werden, weil er nicht auf Handlungen, sondern unmittelbar auf die Gesetzgebung für die Maxime der Handlungen (also die praktische Vernunft selbst) geht, daher auch schlechterdings notwendig und selbst keiner Nötigung fähig ist. Nur die Willkür also kann frei genannt werden.“ „Die Freiheit der Willkür aber kann nicht durch das Vermögen der Wahl, für oder wider das Gesetz zu handeln (libertas indifferentiae), definiert werden, wie es wohl einige versucht haben, obzwar die Willkür als Phänomen davon in der Erfahrung häufige Beispiele gibt. Denn die Freiheit (sowie sie uns durchs moralische Gesetz allererst kundbar wird) kennen wir nur als negative Eigenschaft in uns, nämlich durch keine sinnlichen Bestimmungsgründe zum Handeln genötigt zu werden. Als Noumen aber, d. i. nach dem Vermögen des Menschen bloß als Intelligenz betrachtet, wie sie in Ansehung der sinnlichen Willkür nötigend ist, mithin ihrer positiven Beschaffenheit nach können wir sie theoretisch gar nicht darstellen.“ „Die Freiheit in Beziehung auf die innere Gesetzgebung der Vernunft ist eigentlich allein ein Vermögen; die Möglichkeit, von dieser abzuweichen, ein Unvermögen“, ibid. (IV 29 ff.).

„Ich bin frei, aber nur vom Zwange der Sinnlichkeit, kann aber nicht zugleich von einschränkenden Gesetzen der Vernunft frei sein; denn eben darum, weil ich von jenem frei bin, muß ich unter diesen stehen ...“, Lose Bl. 6; vgl. Sittlichkeit. „Das, was in der Erscheinung eines vernünftigen Wesens nur relativ anfängt, und der Zeit nach etwas anderes voraussetzt, was sein Dasein nach einer Regel bestimmt, hat in diesem als Intelligenz seinen Grund in dem, was nicht anfängt, und der Zeit nach keinem vorhergehenden Zustande subordiniert ist. Darin besteht die Freiheit eines vernünftigen Wesens als Ursache durch seine Vernunft; denn das ist ein Vermögen, sich selbst a priori zu bestimmen“, N 5413. „Die transzendentale Freiheit ist die notwendige Hypothesis aller Regeln, mithin alles Gebrauchs des Verstandes. Man soll so und so denken usw. Folglich muß diese Handlung frei sein, d. i. nicht von selbst schon (subjektiv) bestimmt sein, sondern nur objektiven Grund der Bestimmung haben.“ Diese Freiheit ist „die Eigenschaft der Wesen, bei denen das Bewußtsein einer Regel der Grund ihrer Handlungen ist“, N 4904. „Die Freiheit ist eigentlich ein Vermögen, alle willkürlichen Handlungen den Bewegungsgründen der Vernunft zu unterordnen“, N 3865. „Darin besteht nicht die Freiheit, daß das Gegenteil uns hätte belieben können, sondern nur, daß unser Belieben nicht passiv genötigt war“, N 4226. „Zwischen Natur und Zufall gibt’s ein Drittes, nämlich Freiheit“. „Alle Erscheinungen sind in der Natur, aber die Ursache der Erscheinungen ist nicht in der Erscheinung enthalten, also auch nicht (in der) Natur. Unser Verstand ist eine solche Ursache der Handlungen der Willkür, die zwar als Erscheinungen Natur sind, aber als ein Ganzes der Erscheinungen unter Freiheit stehen“, N 5369. „Die Idee einer undeterminierten Freiheit kann gar nicht nach Gesetzen unseres Verstandes gedacht werden; sie ist darum aber nicht falsch“, N 3988. — Bewegungen können ... nicht von selbst, auch durch nichts, was nicht selbst vorher bewegt war, anfangen, und die Freiheit ist nicht in den Phänomenen anzutreffen, N 5997. „Freiheit ist eigentlich nur die Selbsttätigkeit, deren man sich bewußt ist“, N 4220; vgl. 5440. „In der Sinnenwelt ist nichts begreiflich, als was durch vorhergehende Gründe nezessitiert ist. Die Handlungen der freien Willkür sind Phaenomena; aber ihre Verknüpfung mit einem selbsttätigen Subjekt und mit dem Vermögen der Vernunft sind intellektual; demnach kann die Bestimmung der freien Willkür den legibus sensitivis nicht submittiert werden“, N 4225. Frei ist das intellektualen Motiven entspringende Handeln, N 4334. „Die Wirklichkeit der Freiheit können wir nicht aus der Erfahrung schließen. Aber wir haben doch nur einen Begriff von ihr durch unser intellektuelles inneres Anschauen (nicht den inneren Sinn) unserer Tätigkeit, welche durch motiva intellectualia bewegt werden kann, und wodurch praktische Gesetze und Regeln des guten Willens selbst in Ansehung unserer möglich sind. Also ist die Freiheit eine notwendige praktische Voraussetzung“, N 4336. „Der Wille des Menschen ist frei, bedeutet soviel als: Die Vernunft hat ein Vermögen über den Willen und die anderen Vermögen und Neigungen“, N 4333. „Das Vermögen, die Motive des Wollens schlechthin selbst hervorzubringen, ist die Freiheit“, N 5438. Freie Handlungen geschehen nach einer Regel, sind also vernunftmäßig, N 4783. „Es steht alles unter einer Regel, entweder der Notwendigkeit oder Freiheit“, N 5375. Freiheit ist „die Kausalität des Dinges als Dinges an sich selbst“ N 5608. Sie ist positiv, „Autonomie durch Vernunft“, N 6076; vgl. 6077. Wir können sie nicht theoretisch, nur als eine „notwendige praktische Hypothesis“, beweisen, N 4724. „Die reine Freiheit handelt nach Gesetzen innerlich bestimmender Gründe, aber sie fallen nicht in die Sinne“, N 5618. „Wir erklären begangene freie Handlungen nach Gesetzen der Natur des Menschen, aber wir erkennen sie nicht dadurch als bestimmt; sonst würden wir sie nicht als zufällig ansehen, und verlangen, daß sie hätten anders geschehen sollen und müssen.“ Wir wissen von der Gewalt der Vernunft, daß sie durch keine Phaenomena bestimmt und nezessitiert, sondern frei ist, und beurteilen die Handlung „bloß nach rationalen Gesetzen (bei der Imputation)“, N 5611. Die Handlungen des Menschen sind frei, „d. i. auch anzusehen, als ob sie gar nicht in der Reihe der bestimmenden Gründe der Erscheinungen ständen, sondern a priori determiniert werden“. „Freiheit ist ein Vermögen, sich a priori zum Handeln zu determinieren, nicht durch empirische Ursachen“, N 5964. „Der Mensch handelt nach der Idee von einer Freiheit, als ob er frei wäre, und eo ipso ist er frei“, Vorles. über die philos. Religionslehre, S. 121, vgl. S. 101, 119 ff. Vgl. Postulate, Autonomie, Imperativ, Antinomien, Notwendigkeit, Sollen, Können, Intelligible Welt, Mensch, Wille, Kategorien.