Faktum der reinen praktischen Vernunft
Faktum der reinen praktischen Vernunft. Das rein formale Sittengesetz (s. Imperativ) ist a priori gültig. Das Bewußtsein dieses Grundgesetzes kann man ein „Faktum der Vernunft“ nennen, weil man es nicht aus vorhergehenden Daten der Vernunft herausvernünfteln kann, sondern weil es „sich für sich selbst uns aufdrängt als synthetischer Satz a priori“. Das Sittengesetz ist kein empirisches, sondern das einzige Faktum der reinen Vernunft, die sich dadurch als „ursprünglich gesetzgebend (sic volo, sic iubeo)“ ankündigt. Dieses Faktum ist „unleugbar“ in der Vernunft ursprünglich gegründet, KpV 1. T. 1. B. 1. H. § 7 Anmerk. (II 40 f.). Durch dieses Faktum bewährt sich reine Vernunft praktisch. Das Faktum ist mit dem Bewußtsein der Freiheit (s. d.) des Willens unzertrennlich verbunden, ibid. 1. H. I. V. d. Deduktion der Grundsätze ... (II 55). Das moralische Gesetz ist „gleichsam als ein Faktum der reinen Vernunft, dessen wir a priori bewußt sind, und welches apodiktisch gewiß ist, gegeben, gesetzt, daß man auch in der Erfahrung kein Beispiel, da es genau befolgt wäre, auftreiben könnte“, ibid. (II 61 f.); vgl. 3. H. Krit. Beleuchtung (II 134 f.). Vgl. Freiheit, Geschichte, Vorsehung, Kritik, Vernunft.