I. [Die mit Verpflichtungen zusammenbestehende Freiheit danach abgestuft, ob jene sich auf die Persönlichkeit oder auf die Arbeitsprodukte erstrecken; die Geldverpflichtung als die Form, mit der die äußerste Freiheit vereinbar ist]

[Die mit Verpflichtungen zusammenbestehende Freiheit danach abgestuft, ob jene sich auf die Persönlichkeit oder auf die Arbeitsprodukte erstrecken; die Geldverpflichtung als die Form, mit der die äußerste Freiheit vereinbar ist. Einstellung in das Problem der Maximisierung der Werte durch den Besitzwechsel. Kulturelle Steigerung der Personenzahl, von der man abhängt, unter gleichzeitigem Sinken der Bindungen an individuell bestimmte Personen. Das Geld als der Träger der unpersönlichen Beziehungen zwischen Personen und dadurch der individuellen Freiheit.]
Man kann die Entwicklung jedes menschlichen Schicksals von dem Gesichtspunkte aus darstellen, daß es in einer ununterbrochenen Abwechslung von Bindung und Lösung, von Verpflichtung und Freiheit verläuft. Dieser erste Überschlag indes stellt eine Scheidung dar, deren Schroffheit die nähere Betrachtung mildert. Was wir nämlich als Freiheit empfinden, ist tatsächlich oft nur ein Wechsel der Verpflichtungen; indem sich an die Stelle der bisher getragenen eine neue schiebt, empfinden wir vor allen Dingen den Fortfall jenes alten Druckes, und weil wir von ihm frei werden, scheinen wir im ersten Augenblick überhaupt frei zu sein - bis die neue Pflicht, die wir zuerst gleichsam mit bisher geschonten und deshalb besonders kräftigen Muskelgruppen tragen, mit der allmählichen Ermüdung derselben ihr Gewicht geltend macht und nun der Befreiungsprozeß ebenso an sie ansetzt, wie er vorher in ihr gemündet hatte. Dieses Schema vollzieht sich nicht an allen Bindungen mit quantitativer Gleichheit: es gibt vielmehr gewisse, mit welchen der Ton der Freiheit länger, intensiver, bewußter, verbunden ist als mit anderen; manche Leistungen, die nicht weniger streng gefordert werden als andere und im ganzen die Kräfte der Persönlichkeit nicht weniger beanspruchen, scheinen dennoch dieser ein besonders großes Maß von Freiheit zu gewähren. Der Unterschied der Verpflichtungen, der diesen Unterschied der damit verträglichen Freiheit zur Folge hat, weist folgenden Typus auf. Jeder Verpflichtung, die - nicht einer bloßen Idee gegenüber besteht, entspricht das Forderungsrecht eines anderen: weshalb denn die Moralphilosophie allenthalben die sittliche Freiheit mit denjenigen Verpflichtungen identifiziert, die ein ideeller oder gesellschaftlicher Imperativ oder die das eigne Ich uns auferlegt. Der Anspruch des anderen kann das persönliche Tun und Leisten, des Verpflichteten zum Inhalt haben; oder er kann wenigstens das unmittelbare Ergebnis der persönlichen Arbeit betreffen; oder es kann sich endlich bloß um einbestimmtes Objekt handeln, auf dessen Genuß der Berechtigte Anspruch hat, während er auf den Weg, auf dem der Verpflichtete dasselbe beschafft, keinen Einfluß mehr besitzt. Diese Skala ist zugleich die der Freiheitsgrade, die mit der Leistung zusammen bestehen. Gewiß werden im ganzen alle Verpflichtungen durch das persönliche Tun des Subjektes solviert; allein es ist ein großer Unterschied, ob das Recht des Berechtigten sich unmittelbar auf die leistende Persönlichkeit erstreckt, oder nur auf das Produkt ihrer Arbeit; oder endlich auf das Produkt an und für sich, gleichviel durch welche Arbeit und ob überhaupt durch eigene, der Verpflichtete dazu gekommen ist. Selbst bei objektiv gleich großen Vorteilen des Berechtigten wird der erste dieser Fälle die Freiheit des Verpflichteten völlig binden, der zweite ihr schon etwas größeren, der dritte sehr erheblichen Spielraum gewähren. Das extremste Beispiel des ersten Falles ist die Sklaverei; hier betrifft die Verpflichtung überhaupt nicht eine irgendwie objektiv bestimmte Leistung, sondern den Leistenden selbst; sie umschließt die Betätigung aller überhaupt vorhandenen Spannkräfte des Subjektes. Wenn in modernen Verhältnissen derartige Pflichten, welche die Leistungskraft überhaupt, aber nicht das objektiv bestimmte Resultat derselben betreffen - wie bei gewissen Arbeiterkategorien, Beamten, Dienstboten - dennoch der Freiheit keine allzu große Gewalt antun, so folgt dies entweder aus der zeitlichen Beschränkung der Leistungsperioden oder aus der Möglichkeit der Wahl zwischen den Personen, denen man sich verpflichten will, oder aus der Größe der Gegenleistung, die den Verpflichteten sich doch zugleich als einen Berechtigten fühlen läßt. Auf jener Stufe befinden sich ferner die Hörigen, solange sie schlechthin und mit ihrer gesamten Arbeitskraft dem Herrnhofe angehören, bzw. solange ihre Dienste »ungemessen« sind. Der Übergang zur zweiten vollzieht sich, indem die Dienste zeitlich beschränkt werden (womit nicht gesagt sein soll, daß diese Stufe historisch immer die spätere war; im Gegenteil, die Verschlechterung der bäuerlichen Freiheit führt sehr oft von dem zweiten zum ersten Verhältnis). Vollständig wird diese zweite Stufe erreicht, wenn anstatt der bestimmten Arbeitszeit und Kraft ein bestimmtes Arbeitsprodukt verlangt wird. Innerhalb dieser Stufe ist nun die Graduierung zu beobachten: daß der herrschaftliche Untertan entweder einen aliquoten Teil der Bodenerträge - etwa die zehnte Korngarbe - abzuliefern hat, oder ein ein für allemal fixiertes Quantum an Getreide, Vieh, Honig usw. Obgleich der letztere Modus unter Umständen der härtere - und schwierigere sein kann, so läßt er doch andrerseits dem Verpflichteten auch wieder größere individuelle Freiheit, denn er macht den Grundherrn gleichgültiger gegen die Wirtschaftsart des Bauern: wenn er nur soviel produziert, daß jene bestimmte Abgabe herauskommt, so hat jener kein Interesse an dem Gesamtertrage, was bei der aliquoten Abgabe sehr erheblich der Fall ist und zu Beaufsichtigungen, Zwangsmaßregeln, Bedrängungen führen muß. Die Fixierung der Abgaben auf ein absolutes statt eines relativen Quantums ist schon eine Übergangserscheinung, die auf die Geldablösung hinweist. Freilich könnte, prinzipiell betrachtet, auf dieser ganzen Stufe schon vollständige Freiheit und Lösung der Persönlichkeit als solcher aus dem Pflichtverhältnisse gegeben sein; denn dem Berechtigten kommt es nur darauf an, daß er die bestimmte objektive Abgabe erhält, der Pflichtige mag sie hernehmen, wo er will. Allein tatsächlich kann er sie bei dieser Wirtschaftsführung nirgends hernehmen als aus der eigenen Arbeit, und auf dieser Grundlage ist auch das Verhältnis errichtet. Die Betätigung der Persönlichkeit war durch ihre Verpflichtungen eindeutig bestimmt. Und dies ist der allgemeine Typus, wo nur immer in der Naturalwirtschaft Leistung zu Gegenleistung verpflichtet: Leistung und Persönlichkeit tritt allerdings bald soweit auseinander, daß der Verpflichtete prinzipiell das Recht haben würde, seine Persönlichkeit ganz aus der Leistung zurückzuziehen und diese rein objektiv, etwa durch die Arbeit eines anderen hergestellt, zu prästieren. Aber in Wirklichkeit schließt die ökonomische Verfassung dies so gut wie aus, und durch das schuldige Produkt hindurch und in ihm bleibt das Subjekt selbst verpflichtet, die persönliche Kraft in einer bestimmten Richtung gebunden. Wie sehr immerhin das Prinzip der Sachlichkeit gegenüber dem der Persönlichkeit eine Wendung zur Freiheit bedeutet, zeigt z.B. die im 13. Jahrhundert sehr vorschreitende Lehnsfähigkeit der Ministerialen. Durch diese nämlich wurde ihre bisher persönliche Abhängigkeit in eine bloß dingliche verwandelt und sie dadurch in allen anderen als Lehnsangelegenheiten unter das Landrecht, d.h. in die Freiheit, gestellt. Es ist genau in demselben Sinn, wenn begabte Persönlichkeiten, die zur Lohnarbeit genötigt sind, es heutzutage vorziehen, einer Aktiengesellschaft mit ihrem streng objektiven Betriebe, als einem Einzelunternehmer zu dienen; oder wenn der Dienstbotenmangel daher entsteht, daß die Mädchen die Fabrikarbeit dem Dienst bei einer Herrschaft vorziehen, in dem sie zwar materiell besser gestellt sind, aber sich in der Unterordnung unter subjektive Persönlichkeiten weniger frei fühlen. -